09.08.2021

Kollektive Gefährdungslage Corona (2)

Die Pandemie in der Asylrechtsprechung – Teil 2

Kollektive Gefährdungslage Corona (2)

Die Pandemie in der Asylrechtsprechung – Teil 2

Ein Beitrag aus »BDVR-Rundschreiben« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »BDVR-Rundschreiben« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Das Asylrecht schützt vor Gefahren im Herkunftsland. [1] Im Rahmen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG werden dabei auch Gefahren berücksichtigt, die keinem konkreten Akteur zugerechnet werden können. Seit März 2020 müssen die Gerichte insofern die sozio-ökonomischen Auswirkungen der Corona-Pandemie bewerten. Teil 2 der Reihe beschäftigt sich mit der zeitlichen Dimension der Pandemie und der Kompensation der humanitären Folgen.

Die zeitliche Dimension der Pandemie

Alle Gerichte berichten einheitlich über die Verhängung eines Lockdowns ab März 2020 in Afghanistan, der mit umfangreichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens einherging. Gerichte aus dem Meinungsblock unverändert konzentrieren sich allerdings auf die Darstellung des Lockdowns als „temporäres Phänomen“,[2] weshalb es zu einer raschen „Rückkehr zur Normalität“[3] gekommen sei: Teehäuser als Unterkunftsmöglichkeit für Rückkehrer seien wieder voll zugänglich, Arbeitsmöglichkeiten auch für Tagelöhner wieder vorhanden, in- und ausländische Reisebeschränkungen seien aufgehoben und Grenzübergänge wieder geöffnet.[4] Außerdem würden Ausgangsbeschränkungen nicht durchgesetzt, da die Menschen angesichts der wirtschaftlichen Zwänge nicht monatelang im Lockdown verharren könnten. Eine Nichtbefolgung der Covid-Schutzmaßnahmen könne auch von einem Rückkehrer erwartet werden.[5] Auf Grundlage der nur temporären Einschränkungen sei nicht anzunehmen, dass es zu wirtschaftliche Langzeitfolgen komme, die eine Rückkehr nachhaltig erschweren würden.[6]

In Urteilen aus den Meinungsblöcken Netzwerk/Geld und Durchsetzungsfähigkeit wird hingegen die anhaltende Umsetzung des Lockdowns sowie dessen nachhaltige Auswirkungen auf beispielsweise den Arbeitsmarkt und die Lebensmittelpreise betont. Lockerungen des Lockdowns im Jahresverlauf werden deutlich seltener erwähnt.[7] Die Gerichte bewerten die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie als nachhaltig. Eine Erholung werde Jahre dauern, es sei mit auf „unabsehbare Zeit“ erschwerten Verhältnissen zu rechnen.[8]


Die unterschiedlichen Schlussfolgerungen der Gerichte beruhen unter anderem auf dem Umgang mit dem fehlenden Wissen über die Entwicklung der Lage in Afghanistan. So macht der VGH Bayern dieses Nichtwissen zu einem zentralen Argument seiner Ablehnung eines Abschiebungsverbots, indem er die aktuelle Situation als „bloße Momentaufnahme“ [9] darstellt, die mittelfristige Prognosen unmöglich mache. Im Gegensatz dazu argumentieren das OVG Bremen und der VGH Baden-Württemberg, dass zwar die Dynamik der Situation keine langfristige Prognose zulasse, dass aber eine mittelfristige Verschlechterung für ein Abschiebungsverbot ausreiche. Von einer solchen sei auszugehen. Anders als die Entscheidungen aus Bayern wird diese Aussage durch Verweis auf die Prognosen der Weltbank empirisch gedeckt.[10]

Die Kompensation der humanitären Folgen

Gerichte des Meinungsblocks unverändert gehen davon aus, dass die durch Corona hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu einer enormen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt habe, die „gleichsam kompensatorisch“[11] wirke. Grundsätzlich seien humanitäre Organisationen trotz des Lockdowns in „großem Ausmaß“ aktiv, sowohl bei der Eindämmung der Pandemie als auch bei der Bekämpfung ihrer humanitären Folgen.[12] Die Entscheidungen verweisen außerdem umfangreich auf die Hilfszahlungen internationaler Organisationen sowie auf nationale Maßnahmen zur Linderung der Nahrungsmittelkrise, etwa die Verteilung von Brot durch die afghanische Regierung.[13]

In Urteilen der Blöcke Netzwerk/Geld und Durchsetzungsfähigkeit ist von der kompensatorischen Wirkung von Hilfsprogrammen keine Rede. Die meisten der in ablehnenden Entscheidungen genannten Hilfsprogramme werden nicht erwähnt oder anders kontextualisiert. So beziehen sich zwar auch diese Urteile auf das Brotverteilungsprogramm der afghanischen Regierung, allerdings nur, um die Brisanz der humanitären Notlage zu unterstreichen und gekoppelt mit dem Hinweis, die Maßnahme verspreche wenig Linderung und bedeute außerdem eine erhöhte Infektionsgefahr wegen der Menschenansammlungen an den Ausgabestellen.[14] Darüber hinaus wird häufiger von den Einschränkungen berichtet, die Hilfsorganisationen aufgrund des Lockdowns erfahren hätten.[15]

An den widersprüchlichen Aussagen zur Möglichkeit von internationalen Hilfsorganisationen und NGO, auch nach Ausbruch der Pandemie noch humanitäre Hilfe leisten zu können, zeigt sich ein selektiver Zugriff der Gerichte auf die Erkenntnismittel. Zwar beziehen sich alle Gerichte dabei weitgehend auf die gleiche Quelle, nämlich das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA). Dieses veröffentlicht seit Beginn der Pandemie regelmäßig Kurzberichte zur Lage in Afghanistan. Die Gerichte führen jedoch in zahlreichen Fällen nur diejenigen Stellen der Berichte an, die in die oben beschriebene Argumentationslinie passen.[16]

Fazit: Tatsachengrundlage und Bewertung der kollektive Gefährdungslage

Krisen als „Wahrnehmungsphänomene“ sind abhängig vom Kontext, in dem diese Bewertung stattfindet.[17] Die Gerichte haben keinen objektiven empirischen Maßstab, ab dem die Situation in Afghanistan aufgrund der Corona-Krise unweigerlich untragbar wäre. Sie diskutieren zwar verschiedene empirischen Faktoren und erzeugen damit das Bild einer objektiven Entscheidung, doch die Bewertung der kollektiven Gefährdungslage ist nicht mit den für die Gerichte verfügbaren Tatsachen kausal verknüpft. Maßgeblich für die Entscheidung sind ebenso vorempirische Annahmen darüber, wann eine Notsituation untragbar ist: Gerichte aus dem Meinungsblock unverändert nehmen an, dass der zeitliche Charakter der Krise sowie die Kompensation durch humanitäre Hilfe relevant sind und fokussieren sich in der Entscheidungsbegründung entsprechend auf empirische Argumente, die die Kurzfristigkeit der Krise sowie dessen Kompensation beschreiben. Gerichte aus den Blöcken Netzwerk/Geld und Durchsetzungsfähigkeit gehen dagegen nicht davon aus, dass diese beiden Faktoren entscheidungserheblich sind, was sich in ihrer Darstellung der Tatsachengrundlage spiegelt. In beiden Fällen werden diese Annahmen von den Gerichten nicht explizit reflektiert.

Durch einen Vergleich der Bewertung kollektiver Gefährdungslagen können Muster der Uneinheitlichkeit offengelegt werden. Im konkreten Fall wird deutlich, wie auf Ebene der Bewertung kollektiver Gefährdungslagen, hier des Kollektivs der jungen, alleinstehenden Männer aus Afghanistan, unterschiedliche Meinungen auf Grundlage unterschiedlicher Tatsachenfeststellungen und vorempirischer Annahmen zur Corona-Krise entstehen. Die Gerichte sollten in ihren Entscheidungsgründen die Bewertung von Risiko- und Schutzfaktoren und damit die Grundlage ihrer Entscheidungen transparent machen, insbesondere durch entsprechende Leitsätze und vor allem durch eine systematischere Veröffentlichungspraxis. Anstatt wie aktuell üblich nur selektiv (teilweise sich im Wortlaut wiederholende) Entscheidungen von einigen Gerichten zu publizieren, sollte eine konsequente Veröffentlichung von Grundsatzentscheidungen jedes Spruchkörpers die Regel sein.

Mehr Transparenz wäre auch auf Ebene des BAMF wünschenswert. Sichtbar ist lediglich, dass die Pandemie 2020 dort zu keiner nennenswerten Zunahme von Abschiebungsverboten geführt hat.[18] Zugleich rechtfertigt das BAMF die hohe Korrekturquote seiner Bescheide durch die Gerichte mit einer Art „Corona-Effekt“.[19] Um nachvollziehen zu können, wie genau das BAMF die kollektive Gefährdungslage durch Corona beurteilt, muss die Behörde ihre Entscheidungspraxis transparenter machen. Die Behauptung, dass Einzelfallentscheidungen nur schwer direkt verglichen werden können,[20] darf kein Argument gegen eine Untersuchung der Entscheidungspraxis von behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren sein. Der Vergleich der Bewertung kollektiver Gefährdungslagen zeigt, wie eine systematische Analyse dieser Entscheidungspraxis gelingen kann. Solange allerdings vorempirische Annahmen zu einer divergierenden Tatsachenfeststellung etwa über die Auswirkungen der Pandemie oder gar zu einem selektiven Zugriff auf die Erkenntnismittel je nach Argumentationslinie führen, besteht wenig Hoffnung auf mehr Einheitlichkeit, von einer Änderung der oft restriktiven Entscheidungs- und Abschiebungspraxis zum Herkunftsland Afghanistan ganz zu schweigen.

 

Ein Beitrag aus dem BDVR-Rundschreiben 3/2021

Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wird fortgesetzt.

 

[1]     Geringfügig überarbeitete Fassung des am 08.04.2021 zuerst auf dem Verfassungsblog erschienen Beitrags (https://verfassungsblog.de/corona-asyl/). Grundlage des Beitrags ist eine Analyse aller zwischen März 2020 und März 2021 auf juris veröffentlichten Hauptsacheentscheidungen (ohne Eilverfahren und Berufungszulassungsentscheidungen) zu Abschiebungsverboten nach Afghanistan (n=93). Die ungekürzte Studie ist zwischenzeitlich in der Ausgabe 5/2021 der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) erschienen (ZAR 2021, 196ff.).

[2]     VG München Urt. v. 26.08.2020 – M 6 K 17.35362, Rn. 54; VG München Urt. v. 31.08.2020 – M 15 K 17.39104, Rn. 42.

[3]     VG Ansbach Urt. v. 03.09.2020 – AN 18 K 17.30328, Rn. 66.

[4]     VG Freiburg Urt. v. 19.05.2020 – A 8 K 9604/17, Rn. 41; Urt. v. 8.9.2020 – A 8 K 10988/17, Rn. 40; VG Freiburg Urt. v. 21.07.2020 – A 15 K 2291/17, Rn. 65; VG Köln Urt. v. 25.08.2020 – 14 K 1041/17.A, Rn. 82; VG München Urt. v. 28.09.2020 – M 24 K 17.38700, Rn. 28; VG Würzburg Urt. v. 02.09.2020 – W 1 K 20.30872, Rn. 43; VG Regensburg Urt. v. 17.11.2020 – RO 16 K 17.35228, Rn. 53.

[5]     VG Würzburg Urt. v. 02.09.2020 – W 1 K 20.30872, Rn. 46.

[6]     VG Freiburg Urt. v. 19.05.2020 – A 8 K 9604/17, Rn. 43; VG Aachen Urt. v. 18.09.2020 – Aktenzeichen 7 K 157/20.A, Rn. 95; die wirtschaftliche Situation habe sich im Vergleich zu 2019 nicht entscheidend verändert: VG Köln Urt. v. 25.08.2020 – 14 K 1041/17.A, Rn. 121; eine zeitnahe wirtschaftliche Erholung bis Mai 2021 sei absehbar: VG Würzburg Urt. v. 26.11.2020 – W 1 K 20.31152, Rn. 46.

[7]     Nur mit Hinweis auf die Öffnung von Teehäusern: OVG Bremen Urt. v. 22.09.2020 – 1 LB 258/20, Rn. 42; Öffnungen gelten nur für einige Provinzen: VG Magdeburg Urt. v. 28.05.2020 – 4 A 123/20 MD, Rn. 39.

[8]     VG Arnsberg Urt. v. 02.07.2020 – 6 K 2576/17.A, Rn. 48; VG Karlsruhe Urt. v. 15.05.2020 – A 19 K 16467/17, Rn. 110; VGH BW Urt. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20, Rn. 102; VG Cottbus Urt. v. 21.08.2020 – 2 K 1561/16.A, Rn. 74; VG Lüneburg Urt. v. 05.02.2021 – 3A 190/16, Rn. 53.

[9]     VGH Bay. Urt. v. 01.10.2020 – 13a B 20.31004, Rn. 48.

[10]   VGH BW Urt. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20, Rn. 102; OVG Bremen Urt. v. 22.09.2020 – 1 LB 258/20, Rn. 51.

[11]   VG Freiburg Urt. v. 08.09.2020 – A 8 K 10988/17, Rn. 51.

[12]   VG Freiburg Urt. v. 21.07.2020 – A 15 K 2291/17, Rn. 73; VG Freiburg Urt. v. 19.5.2020 – A 8 K 9604/17, Rn. 41; VG München Urt. v. 26.8.2020 – M 6 K 17.35362, Rn. 50; VG München Urt. v. 28.09.2020 – M 24 K 17.38700, Rn. 30; siehe aber VG Würzburg Urt. v. 26.11.2020 – W 1 K 20.31152, Rn. 47: Arbeit von NGO war unterbrochen und sei erst nach dem Lockdown wieder angelaufen.

[13]   VG Ansbach Urt. v. 22.06.2020 – AN 18 K 17.30318, Rn. 52; VG Freiburg Urt. v. 08.09.2020 – A 8 K 10988/17, Rn. 52; VG Freiburg Urt. v. 21.07.2020 – A 15 K 2291/17, Rn. 74; VG Köln Urt. v. 25.08.2020 – 14 K 1041/17.A, Rn. 101; VG Regensburg Urt. v. 17.11.2020 – RO 16 K 17.35228, Rn. 51; VG Würzburg Urt. v. 26.11.2020 – W 1 K 20.31152, Rn. 47.

[14]   OVG Bremen Urt. v. 22.09.2020 – 1 LB 258/20, Rn. 39; VG Magdeburg Urt. v. 28.05.2020 – 4 A 123/20 MD, Rn. 49; VG Cottbus Urt. v. 29.5.2020 – 3 K 633/20.A, Rn. 50; VG Karlsruhe Urt. v. 15.05.2020 – A 19 K 16467/17, Rn. 105.

[15]   OVG Bremen Urt. v. 22.09.2020 – 1 LB 258/20, Rn. 28; VG Cottbus Urt. v. 29.05.2020 – 3 K 633/20.A, Rn. 49; VG Karlsruhe Urt. v. 15.5.2020 – A 19 K 16467/17, Rn. 101; VG Magdeburg Urt. v. 28.05.2020 – 4 A 123/20 MD, Rn. 48; VG Stuttgart Urt. v. 24.8.2020 – A 15 K 78/18, Rn. 51; VG Hamburg Urt. v. 07.08.2020 – 1 A 3562/17, Rn. 52.

[16]   So ist etwa in den regelmäßigen COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Reports davon die Rede, es gebe Berichte darüber, dass die Lockdown-Maßnahmen die Mobilität humanitärer Organisationen beeinträchtigen. Im Folgesatz wird darauf verwiesen, dass die Organisationen dennoch aktiv bleiben und die Regierung dazu drängen, ihre Mobilität stärker zu ermöglichen. Gerichte aus dem Meinungsblick unverändert ziehen die Quelle für die Aussage heran, dass die Organisationen aktiv bleiben (z. B. VG Freiburg Urt. v. 19.05.2020 – A 8 K 9604/17, Rn. 41), Entscheidungen aus den Blöcken Netzwerk/Geld und Durchsetzungsfähigkeit beziehen sich hingegen nur auf die Aussage zur Einschränkung der Mobilität (z. B. VG Karlsruhe Urt. v. 15.05.2020 – A 19 K 16467/17, Rn. 106).

[17] Mergel, Krisen als Wahrnehmungsphänomene. in: Mergel, Thomas (Hrsg.), Krisen verstehen. Historische und kulturwissenschaftliche Annäherungen, 2012, S. 9–24; für die unterschiedliche Wahrnehmung dessen, was als Krise verstanden wird, siehe in Bezug auf Afghanistan allgemein Schetter, Krise, Katastrophe und soziale Ordnung: Der Bürgerkrieg in Afghanistan. in: Mergel, Thomas (Hrsg.), Krisen verstehen. Historische und kulturwissenschaftliche Annäherungen, 2012, 99–116. Zu Corona in der Rechtsprechung: Klafki, Kontingenz des Rechts in der Krise Rechtsempirische Analyse gerichtlicher Argumentationsmuster in der Corona-Pandemie, JöR 2021 (69), i. E.

[18]   Der Unterschied zwischen dem Anteil der Abschiebungsverbote aller materiellen BAMF-Entscheidungen zu Antragsstellenden aus Afghanistan zwischen den Jahren 2019 (32,8 Prozent) und 2020 (34,5 Prozent) fällt kaum ins Gewicht und ist geringer als die Schwankungen dieses Anteils in den Vorjahren, vgl. BAMF, Asylgeschäftsstatistiken 2017 bis 2020.

[19]   BAMF, Gerichtsstatistik 2020 (online: https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2021/20210329-am-gerichtsstatistik-2020.html?nn=282388).

[20]   Praschma, ZAR 2020, 223 (224; 229). Dagegen: Schneider ZAR 2021, 10ff., siehe auch Feneberg/Pukrop Asylmagazin 2020, 355ff.

 

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Die Serie: Kollektive Gefährdungslage Corona 

 

 

 

Valentin Feneberg

Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Integrative Research Institute Law & Society der Humboldt-Universität zu Berlin
 

Paul Pettersson

Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Winfried Kluth an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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