23.08.2021

Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2020 – 6 B 10669/20.OVG

Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2020 – 6 B 10669/20.OVG

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19.06.2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, wandte sich mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten ebenso wie in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in den in der Verordnung genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, d. h. insbesondere beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das OVG wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des VG zurück.

Corona-Pandemie erfordert staatliches Einschreiten

Die Corona-Pandemie begründet nach Darlegung des OVG eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staats aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) weiterhin gebietet. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort.


Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Institutes handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch.

Zur Schutzpflicht des Landes

Dem Antragsgegner – dem Land Rheinland-Pfalz – kommt nach Darlegung des OVG bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens.

Schutzpflicht aus Art. 2 GG nicht verletzt

Eine Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen, so das OVG weiter.

Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden müsse, welche das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Corona-Virus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen bzw. die Infektionsdynamik zu verzögern.

Maskenpflicht ist zentrales Instrument zur Bekämpfung der Pandemie

Dabei stellen sich nach Ansicht des OVG angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Formeiner Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (sog. Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder Tuches sei geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Corona-Virus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen.

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2020 – 6 B 10669/20.OVG

Gemeindeverwaltung 2020/270

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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