15.01.2024

Vorbereitungs- und Bauarbeiten an landseitigen Absperrdämmen

Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg

Vorbereitungs- und Bauarbeiten an landseitigen Absperrdämmen

Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg

Die Zunahme von Umweltkatastrophen erfordert neue Maßnahmen. | © animaflora - stock.adobe.com
Die Zunahme von Umweltkatastrophen erfordert neue Maßnahmen. | © animaflora - stock.adobe.com

In zwei Eilrechtsverfahren hat der VGH BaWü mit Beschlüssen vom 22.12.2023 (3 S 1715/21 und 3 S 1728/21) Anträge der Stadt Rheinstetten und einer Bürgerinitiative auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den vom Landratsamt Karlsruhe am 23.12.2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört zurückgewiesen.

Zum Sachverhalt

Mit dem integrierten Rheinprogramm betreibt das Land Baden-Württemberg ein Vorhaben, um den Schutz vor Hochwasser am Rhein nördlich von Iffezheim flussabwärts wiederherzustellen.

Dazu sollen insgesamt 13 Retentionsräume geschaffen und damit ehemalige Überflutungsflächen wieder für den Hochwasserschutz aktiviert werden.


In zwei Hauptsacheverfahren hatten die Antragstellerinnen bereits die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Landratsamts Karlsruhe vom 23.12.2020 zum Bau und Betrieb des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört beantragt. Mit Urteilen von November 2023 hatte der VGH BW den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, die Klagen im Übrigen aber abgewiesen.

Der VGH bemängelte, dass bezüglich des Baus und Betriebs des Retentionsraumes nicht geprüft worden sei, ob es artenschutzfreundlichere und weniger flächenintensive bauliche Varianten zur Sanierung des Hochwasserdammes XXV gibt, ob ein Probestau durchgeführt werden müsse, welchen Umfang die zu erwartenden Schadstoffeinträge haben, die durch den Betrieb des Vorhabens entstehen und wie mit einer möglicherweise zunehmenden Belastung der Bevölkerung durch Rheinschnaken umgegangen werden soll.

Die Antragstellerinnen rügten ohne Erfolg, dass das Vorhaben des Landes nicht erforderlich sei und dass das Konzept des Landes mit ökologischen Flutungen auf den betreffenden Retentionsraum nicht übertragbar sei. Ebenso wandten sich die Antragstellerinnen erfolglos gegen die Ausführungen der Absperrdämme XXVa und XXVI.

In der Begründung führte der VGH aus, dass die im integrierten Rheinprogramm des Landes Baden-Württemberg vorgesehenen ökologischen Flutungen einer langfristigen Anpassung des betreffenden Naturraumes auch an den Hochwasserfall dienen und die natur- und artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens sicherstellen sollen.

In Anbetracht dieser Urteile begehrten die Antragstellerinnen gegen die Durchführung weiterer Vorbereitungs- und Bauarbeiten vorläufigen Rechtsschutz, den ihnen der VGH mit seinen ablehnenden Beschlüssen nicht gewährte.

Die Beschlüsse des VGH beruhen auf folgenden Erwägungen

Trotz der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört dürfen Vorbereitungs- und Bauarbeiten an den landseitigen Absperrdämmen XXVa und XXVI sowie am Verbindungsdamm vorläufig fortgesetzt werden zur Sicherung des Hochwasserschutzes für die Hinterlandbebauung in Karlsruhe und in Rheinstetten. Diese Teilmaßnahmen sind nicht mangelbehaftet und deshalb weiter zulässig, weil sie geeignet sind, Karlsruhe und Rheinstetten als Hinterlandbebauung bereits vor Fertigstellung des Gesamtvorhabens vor Hochwasser zu schützen und die Funktion des sanierungsbedürftigen Hochwasserdamms XXV zu übernehmen.

Deshalb überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse bezüglich der Vorbereitungs- und Baumaßnahmen trotz der Mängel, die der Gesamtplanung anhaften. Diese können in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden.

Allerdings hat der 3. Senat des VGH BaWü den Aufschubinteressen der Antragstellerinnen insoweit den Vorzug gegeben, als es sich um den Bau und die Ertüchtigung des Hochwasserdammes XXV und um die Inbetriebnahme des Gesamtvorhabens handelt. Insoweit leidet der Planfeststellungsbeschluss an Mängeln, die auch vorübergehend nicht außer Acht gelassen werden können.

 
n/a