24.01.2024

Heranziehung zur Jagdsteuer

Unterschiedliche Höhe des maximal möglichen Steuersatzes für Inländer und Personen mit ausländischem Wohnsitz

Heranziehung zur Jagdsteuer

Unterschiedliche Höhe des maximal möglichen Steuersatzes für Inländer und Personen mit ausländischem Wohnsitz

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat am 29.06.2023 ein wichtiges Urteil zur Heranziehung zur Jagdsteuer erlassen hinsichtlich der unterschiedlichen Höhe des maximal möglichen Steuersatzes für Inländer und für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Das Urteil wurde am 20.07.2023 veröffentlicht.

Leitsätze

  1. Die Vorgabe des Landesgesetzgebers in § 10 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Erhebung der Jagdsteuer durch die Stadtkreise und Landkreise, wonach der Steuersatz für Inländer höchstens 15 %, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 % des Jahreswerts der Jagd beträgt, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) beruht auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Begünstigung der Inländer das legitime Ziel verfolgt, die Jagdausübung für diese attraktiv zu gestalten und das Reservoir an einheimischen Jägern mit Blick auf die Ziele des Jagdrechts, d. h. Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ausreichend groß zu halten.
  1. Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 15.07.2010 – C-70/ 09 – juris Rn. 40 f.).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) vom 19.10.2021 – 13 K 2724/19 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.


Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

[1] Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Jagdsteuer.

[2] Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Er ist Pächter des Jagdbezirks . . ., etwa 50 km von seinem Wohnsitz entfernt, mit einer jagdbaren Fläche von 124 ha. Der Pachtvertrag (Laufzeit: 01.04.2019 bis 31.03.2025) regelt eine Jahrespacht von 2 501,79 Euro (2 800 CHF) zuzüglich Nebenleistungen von 15 %.

[3] Der Beklagte veranlagt Jagdpächter auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer vom 19.12.2012 (JagdStS) zu einer Jagdsteuer.

[4] Die Satzung enthält u. a. folgende Regelungen:

[5] bis [20] (nicht abgedruckt)

[21] Mit Bescheid vom 05.04.2019 setzte der Beklagte die vom Kläger zu entrichtende Jagdsteuer für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 auf 1 726,24 Euro fest. Dabei legte er die Jahrespacht von 2 501,79 Euro und Nebenleistungen von 375,27 Euro (Gesamtsumme: 2 877,06 Euro) als Jahreswert der Jagd zugrunde.

[22] Der Kläger erhob Widerspruch und verwies zur Begründung auf das stattgebende Urteil des VG vom 10.12.2015 (7 K 2709/13) zu der Vorgängerregelung der Jagdsteuersatzung des Beklagten, die einen vierfach erhöhten Satz der Jagdsteuer für im Ausland ansässige Jäger vorgesehen hatte. § 4 JagdStS sei unwirksam, da der Steuersatz von 60 % für im Ausland ansässige Jagdpächter nicht gerechtfertigt sei.

[…]

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Baden-Württemberg Heft 10/2023, Rn. 39.

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