30.11.2023

Neuere Rechtsprechung zum Flurbereinigungsrecht

Formelles Recht - Teil 2

Neuere Rechtsprechung zum Flurbereinigungsrecht

Formelles Recht - Teil 2

Die Flurneuordnung ist über ihre Bedeutung als agrar­strukturelle Ordnungsmaßnahme hinaus zu einem umfassenden Instrument zur Entwicklung der ländlichen Räume geworden. | © ARochau
Die Flurneuordnung ist über ihre Bedeutung als agrar­strukturelle Ordnungsmaßnahme hinaus zu einem umfassenden Instrument zur Entwicklung der ländlichen Räume geworden. | © ARochau

Mit der hohen Bedeutung der Flurbereinigung korrespondieren zahlreiche rechtliche Fragestellungen, mit denen sich die für das Flurbereinigungsrecht zuständigen Gerichte zu beschäftigen haben. Teil 1 des Beitrags stellt die wichtigsten Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit in der gebotenen Kürze vor und behandelt das formelle Flurbereinigungsrecht. Teil  2 ist dem materiellen Recht gewidmet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine signifikanten Änderungen der bisherigen Rechtsprechung zu verzeichnen sind, sondern diese oftmals bestätigt und weiterentwickelt wurde.

Fortsetzung des ersten Teils.

5 Abhilfe von zulässigen und begründeten Widersprüchen gegen einen Flurbereinigungsplan sowie Plannachträge

Bei begründeten Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan soll die Behörde, die einen rechts-­ oder zweckwidrigen Verwaltungsakt erlassen hat – wie nach § 72 VwGO – diesen Widersprüchen abhelfen, soweit die Widersprüche zulässig sind (vgl. Wingerter und Mayr 2018, § 60, Rd.­Nr. 1).


5.1 Plannachträge mit umfassender Planänderungsbefugnis

Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind jedoch auch jenseits eines förmlichen Widerspruchsverfahrens nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG möglich (vgl. OVG ST 2021c). Solche Änderungen des Flurbereinigungsplanes im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG werden in der Praxis vielfach »Nachträge« genannt (vgl. Wingerter und Mayr 2018, § 60, Rd.­Nr. 5). Der Plannachtrag ist Bestandteil des Flurbereinigungsplans und hat als Verwaltungsakt dieselben rechtlichen Wirkungen wie dieser. Der Nachtrag ersetzt dabei die ursprünglichen, aber geänderten Festsetzungen im Flurbereinigungsplan (vgl. Nds. OVG 2022c unter Verweis auf Wingerter und Mayr 2018, § 60, Rd.­Nr. 5).

Im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist die Mehrstufigkeit des Flurbereinigungsverfahrens zu beachten. Diese bedeutet, dass das Flurbereinigungsverfahren aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen »Anordnungsbeschluss« (§ 4 FlurbG), »Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung« (§§ 27 ff. FlurbG) und »Flurbereinigungsplan« (§§ 56 ff. FlurbG) besteht  (vgl. OVG SN 2020, bestätigt durch BVerwG 2021b unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung; Nds. OVG 2022b und 2022c). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast (vgl. Nds. OVG 2022b).

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Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. Nds. OVG 2022d und 2022b unter Verweis auf BVerwG 2018). Eine unanfechtbar gewordene Teilentscheidung kann hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs daher in einem späteren Rechtsschutzverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. Nds. OVG 2022d und 2022b unter Verweis auf BVerwG 2019).

§ 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gewährt der Flurbereinigungsbehörde eine umfassende Planänderungsbefugnis (vgl. VGH BW 2022c). Dies bedeutet, dass die Flurbereinigungsbehörde z. B. auch in die Abfindung anderer, bisher zufriedener Teilnehmer eingreifen kann, weil der Flurbereinigungsplan nur dann Bestandsschutz vermittelt, wenn alle Festsetzungen des Gesamtplans endgültig sind (vgl. OVG ST 2021c unter Verweis auf Wingerter und Mayr 2018, § 60, Rd.­Nr. 4). § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG dient der planerischen Gestaltung.

Die Norm gewährt daher keinen subjektiv­rechtlichen Schutz vor rechtswidrigen Planänderungen zu Gunsten der Teilnehmer (vgl. OVG ST 2021c). Der Schutz der Teilnehmer folgt vielmehr – von besonderen Rechtstiteln wie Planzusagen oder Planvereinbarungen abgesehen – allein aus § 44 FlurbG und setzt voraus, dass durch die rechtswidrige Planänderung der Anspruch des von der Änderung betroffenen Teilnehmers auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung verletzt ist (vgl. OVG ST 2021c unter Verweis auf BVerwG 1989b; Wingerter und Mayr 2018, § 60, Rd.­Nr. 3a). Hierbei hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf eine besonders vorteilhafte Abfindung (vgl. OVG ST 2021c) oder auf die Zuweisung eines bestimmten Grundstücks (vgl. BVerwG 2021b).

Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass er nach Zuweisung einer solchen Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt wird (vgl. OVG ST 2021c unter Verweis auf BVerwG 1989b; Wingerter und Mayr 2018, § 60, Rd.­Nr. 4). Die Flurneuordnungsbehörde darf die Abfindung auch verschlechtern, solange diese der Einlage gegenüber gleichwertig bleibt (vgl. OVG ST 2021c unter Verweis auf Bay. VGH 2003).

5.2 Zeitliche Begrenzung der umfassenden Planänderungsbefugnis

Zu beachten ist jedoch, dass mit Erlass der regulären Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) die umfassende Planänderungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde endet und weitere Änderungen dann nur noch nach Maßga­be des § 64 FlurbG erfolgen können (vgl. Bay. VGH 2022b; VGH BW 2022c).

Eine solche nachträgliche Plankorrektur nach Maßgabe des § 64 FlurbG darf indes nur vorgenommen werden, wenn die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung »unumgänglich« erscheinen lassen (vgl. VGH BW 2022c unter Verweis auf BVerwG 2013). Damit ermöglicht das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung allein noch keine Änderung des Flurbereinigungsplans, da die Rechtmäßigkeit vielmehr durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet wird (vgl. VGH BW 2022c). Denn diesem Interesse stehen die Interessen an der Beschleunigung des Verfahrens sowie der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes gegenüber, sodass es die Änderung nicht im Sinne des § 64 FlurbG »erfordert« (vgl. VGH BW 2022c unter Verweis auf OVG RP 2010).

§ 64 FlurbG ist mithin restriktiv auszulegen und auf unumgänglich gewordene Plankorrekturen bei einer herausgehobenen Fehlerhaftigkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit des Plans zu beschränken (vgl. Bay. VGH 2022b unter Verweis auf BVerwG 1989a). Insbesondere rechtfertigen Bedürfnisse, die schon bei der Planaufstellung bzw. im Wi­derspruchs­ oder Klageverfahren gegen die Landabfindung erkennbar waren, die Anwendung des § 64 FlurbG nicht (vgl. Bay. VGH 2022b).

Insoweit trifft den Rechtsschutzsu­chenden auch die Obliegenheit, seine Bedürfnisse zeitnah an die Flurbereinigungsverwaltung heranzutragen, da an­dernfalls keine »nicht vorherzusehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse«, die nur als betriebswirtschaftliche Erforder­nisse zu verstehen sind, im Sinne des § 64 FlurbG ange­nommen werden können (vgl. Bay. VGH 2022b unter Ver­weis BVerwG 1981a; OVG RP 2010).

Die Änderungsbefugnis nach § 64 FlurbG endet wiederum erst mit der Schlussfeststellung (vgl. VGH BW 2022c untere Verweis auf BVerwG 1993).

6 Fazit

Die Analyse der neueren Entscheidungen der Flurbereinigungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts zum formellen Flurbereinigungsrecht bestätigt die Tatsache, dass eine durchweg gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Die Kenntnis des formalen Rechts und dessen korrekte Anwendung ist für die Durchführung der Flurneuordnungsverfahren von großer Bedeutung.

Denn trotz der heute üblichen dialog-­ und konsensorientierten Planung muss mit uneinsichtigen oder nur auf den eigenen Vorteil bedachten Teilnehmern gerechnet werden, die nur durch hoheitliche Planfestsetzungen in ihre Schranken gewiesen werden können, um für die überwiegende Mehrheit der konstruktiv Mitwirkenden die Verfahren effizient und zielführend durchzuführen. Hierzu müssen die formellen Vorgaben eingehalten und richtig angewandt werden.

 

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Die Serie: Neuere Rechtsprechung zum Flurbereinigungsrecht

 

Markus Kriesten

Regierungsdirektor beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg
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