27.11.2023

Zum Abwägungsprozess bei einer polizeilichen Wohnungsverweisung

Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Zum Abwägungsprozess bei einer polizeilichen Wohnungsverweisung

Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV

Für den Schutz von Ehefrau und Kindern gegen Misshandlung wurde ein Ehemann seiner Wohnung verwiesen. Der Angeklagte wendet sich vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gegen dieses Vorgehen mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Sachverhalt

Um den Schutz der Ehefrau sowie der im Haushalt lebenden Kinder gegen Misshandlung zu gewährleisten, wurde der betreffende Ehemann seiner heimischen Wohnung verwiesen. Der angeklagte Ehemann wendet sich gegen dieses Vorgehen mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht hat bei diesem Antrag abzuwägen zwischen polizeilich prognostizierten Gefahren, damit einhergehend Konsequenzen für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen und ihrer Tochter und dem durch die Wohnungsverweisung eintretenden häuslichen Notstand des Antragstellers.

VwGO – §§ 87a Abs. 1 Nr. 6, 80 Abs. 8


Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller auf dessen Bitte unverzüglich die Abholung in der Wohnung befindlicher persönlicher Gegenstände zu ermöglichen, indem er die Beigeladene von der Abholung vorher in Kenntnis setzt und durch die Begleitung von Polizeibeamten dem Antragsteller die Abholung dort ermöglicht.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 03.12.2022 – 6 B 303/22)

Aus den Gründen

Die Ehefrau des Antragstellers, zu deren und deren Tochter Schutz die Anordnung des Antragsgegners erlassen wurde, wird zum Verfahren beigeladen, weil ihre Interessen durch eine Entscheidung berührt werden. Wegen der Eilbedürftigkeit wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Beigeladene von der Beiladung zu unterrichten, und der Beschluss nachrichtlich der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im familiengerichtlichen Verfahren übersandt.

Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und – in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.

Abzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, die einträten, wenn er bis zu einer Entscheidung des Senats weiter den Anordnungen des Antragsgegners in der angegriffenen Verfügung unterläge, sich später bei einer Entscheidung des Senats aber herausstellte, dass die angegriffene Verfügung rechtswidrig ist und außer Vollzug gesetzt werden muss, und die Folgen, die für die Beigeladene und ihre Tochter entstünden, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht Bestand hätte, sich später aber herausstellte, dass der Antragsgegner die Anordnungen in der angegriffenen Verfügung zu Recht getroffen hat.

Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, so würde das bedeuten, dass der Antragsteller zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hätte hinnehmen müssen. Ihm wäre es dann verwehrt gewesen, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft und zur Freizeitgestaltung zu nutzen. Dass damit erhebliche Unzuträglichkeiten verbunden sind – auch über die Notwendigkeit, sich eine andere – provisorische – Bleibe zu suchen, hinaus –, steht außer Frage. Das Gewicht dieser Beeinträchtigungen wird allerdings dadurch relativiert, dass sich die Wohnungsverweisung auf einen begrenzten Zeitraum bezieht und hier nur wenige Tage bis zu einer Entscheidung des Senats zu berücksichtigen sind. Auch hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass ihm akut die Obdachlosigkeit droht, weil er die Kosten seiner anderweitigen Unterbringung nicht mehr für einige Tage aufbringen kann.

Würde der Beschluss des Verwaltungsgerichts bis zu einer Entscheidung des Senats in Vollzug bleiben und realisierten sich dann die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich Konsequenzen für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen und ihrer Tochter. Mit Blick auf die von der Beigeladenen geschilderten körperlichen Übergriffe auf sie und ihre Tochter wären unter diesen Umständen nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit in Rechnung zu stellen.

Der Bericht der Polizeibeamtin gibt bei der Tochter Schmerzen und Rötung der Wange infolge einer Ohrfeige und bei der Beigeladenen blaue Flecken unter dem linken Auge, am Knie, an der rechten Schulter, am rechten Unterarm und anhaltende Schmerzen an der rechten hinteren Kopfseite nach einer Ohrfeige und nach durch mehrfaches Schubsen verursachten Stürzen an. Hinzu kämen die durch die Misshandlungen hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen bei den beiden im Haushalt lebenden Kindern. Angesichts dessen muss bis zu einer Entscheidung des Senats Anfang der Woche das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten.

Allerdings muss der Antragsgegner sicherstellen, dass dem Antragsteller auf seine Bitte hin die Abholung in der Ehewohnung befindlicher persönlicher Gegenstände dadurch ermöglicht wird, dass der Antragsgegner die Beigeladene von der Abholung vorher in Kenntnis setzt und ihm durch die Begleitung von Polizeibeamten die Abholung ermöglicht, wie dies in der ihm übergebenen schriftlichen Bestätigung der mündlich getroffenen Verfügung vorgesehen ist.

Die vom Antragsteller geschilderte Weigerung der Polizeibeamten, den in der Bestätigung der mündlich getroffenen Verfügung übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, und der Verweis der Beamten auf eine Abholung durch Dritte sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, weil er nach der Verfügung Anspruch auf eine persönliche Abholung der notwendigen persönlichen Gegenstände hat. Eine Abholung durch Dritte gewährleistet im Übrigen nicht in gleicher Weise, dass der Antragsteller selbst die nötigen Gegenstände aufsuchen und mitnehmen kann.

 

Entnommen aus dem Neuen Polizeiarchiv 11/2023, Lz. 735.

 

Norbert Klapper

Kriminalhauptkommissar a. D., Steinfurt/W.
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