27.11.2023

Ungarische Straßenmaut kann gegen inländischen Halter geltend gemacht werden

Urteil des Bundesgerichtshofs

Ungarische Straßenmaut kann gegen inländischen Halter geltend gemacht werden

Urteil des Bundesgerichtshofs

Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV

Ein deutsches Autovermietungsunternehmen hat mit mehreren Mietfahrzeugen die Dienste einer ungarischen Autobahn in Anspruch genommen, ohne dass Mautgebühren entrichtet wurden. Die ungarische Autobahnmautbetreibergesellschaft klagt nun die Zahlung der angefallenen Gebühren ein. Der Bundesgerichtshof musste über die Sache entscheiden. 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Maut für die Benutzung ungarischer Autobahnen.

Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde am 17. und 18. November 2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für den auf Grundlage des ungarischen Gesetzes Nr. I von 1988 über den Straßenverkehr (im Folgenden: Straßenverkehrsgesetz) i. V. m. der Verordnung des ungarischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr Nr. 36/2007 (III. 26.) GKM über die Maut von Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen (im Folgenden: MautVO) eine Straßenmaut zu entrichten ist.


Schuldner der Maut ist nach § 15 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz der Halter des Fahrzeugs. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) entrichtet, ist gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 ungarischen Forint (HUF) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen.

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von 958,95 € nebst Zinsen sowie 409,35 € außergerichtlichen Inkassokosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 958,95 € sowie 362,95 € außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

GVG – § 17 a Abs. 5

VwGO – § 40 Abs. 1

BFStrMG – § 2 Abs. 1 Nr. 1

StVG – § 7 Abs. 1

  1. Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden.
  2. Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes angeordneten alleinigen Schuldnerschaft des Fahrzeughalters noch hinsichtlich der in § 7A Abs. 10 und Anlage 1 der Mautverordnung bestimmten Grundersatzmaut sowie der erhöhten Zusatzgebühr gegen den deutschen ordre public.
  3. Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist abzuweisen.

Bundesgerichtshof (Urt. v. 28.09.2022 – XII ZR 7/22)

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig erhoben.

Das Landgericht hat die von ihm nicht eigens erörterte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist, zu Recht bejaht. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, fällt eine Klage auf gerichtliche Beitreibung der ungarischen Straßenmaut unter den Begriff der „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (Brüssel Ia-VO = EuGVVO; ABl. EU L 351 S. 1). Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Für Gesellschaften und juristische Personen bestimmt sich der „Wohnsitz“ im Sinne dieser Bestimmung unter anderem durch deren satzungsmäßigen Sitz (Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO), der sich hier im Inland befindet.

Auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Zwar überprüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Das Überprüfungsverbot nach dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass die erste Instanz nicht gegen unverzichtbare Verfahrensgrundsätze des § 17 a GVG verstoßen hat. Der Ausschluss der Prüfung gilt damit nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht durch Vorabbeschluss, sondern entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG erst in der Sachentscheidung bejaht wurde.

So liegt der Fall hier. Da die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben hatte, war das Amtsgericht gehalten, vorab gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden. Hiergegen wäre die sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft gewesen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führt dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden kann.

Die somit in der Revisionsinstanz zu prüfende Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist gegeben. Insbesondere handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre. Wird der Klageanspruch auf eine Norm des ausländischen Rechts gestützt, so ist die Qualifikation, ob es sich um eine zivil oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, aus dem Blickwinkel der lex fori, also nach inländischem Rechtsverständnis, zu beurteilen. Zu dem im Inland geltenden Recht gehören dabei auch die bindenden Regelungen der EuGVVO.

Nach den Regeln der EuGVVO schließt die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits die Qualifizierung als „Zivil und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Allerdings reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als hoheitlich (iure imperii) einzustufen, da sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof für eine Klage, mit der die Beitreibung der ungarischen Straßenmaut verfolgt wird, bereits entschieden, dass diese ein privatrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne der EuGVVO betrifft. Daraus folgt unmittelbar die Zuordnung als zivilrechtliche Streitigkeit nach der lex fori.

Die Bestimmung des anwendbaren Vertragsstatuts richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. EU L 177 S. 6, ABl. EU ber. L 309 S. 87). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die geltend gemachte Forderung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO herrührt. Der Begriff des „vertraglichen Schuldverhältnisses“ bezeichnet eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung und ist nicht eng auszulegen. Hierunter fällt auch eine Verpflichtung, die dadurch freiwillig eingegangen wird, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des mautpflichtigen Straßenabschnitts liegende Angebot durch schlichtes Befahren annimmt.

Nach den vom Landgericht im Freibeweis getroffenen Feststellungen zum Inhalt des ungarischen Rechts ist, wenn die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette entrichtet ist, gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen. Schuldner der nachträglich zu entrichtenden Maut ist nach § 15 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes der Halter des Fahrzeugs. Aufgrund von insgesamt fünf Benutzungen von Autobahnabschnitten, für die auf Grundlage der MautVO eine Straßenmaut anfällt, die jedoch jeweils weder vor der Straßenbenutzung noch innerhalb des 60-Tages-Zeitraums entrichtet worden ist, ergibt sich eine Forderung gegen die Beklagte als Halterin der Fahrzeuge in Höhe von (5 × 59.500 HUF =) 297.500 HUF.

Die Anwendung der Vorschriften des ungarischen Rechts über die zu entrichtende erhöhte Zusatzgebühr kann auch nicht gemäß Art. 21 Rom I-VO deshalb versagt werden, weil diese mit der inländischen öffentlichen Ordnung („ordre public“) offensichtlich unvereinbar wäre. Denn ein Ordre-public- Verstoß läge nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht darin begründet, dass nach ungarischem Recht durch die Benutzung der mautpflichtigen Straße ein Vertrag zulasten Dritter, nämlich des vom Fahrer verschiedenen Halters, begründet würde. Eine Anknüpfung von Einstandspflichten an die Haltereigenschaft ist dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd. So ist auch nach inländischem, allerdings öffentlich- rechtlich ausgestaltetem Straßenbenutzungsrecht Schuldner der Bundesfernstraßenmaut unter anderem die Person, die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG).

Zwar lässt sich nach deutschem Recht allein aus der Haltereigenschaft keine Haftung für vom Fahrzeugführer im Zusammenhang mit einer Parkraumbenutzung verwirkte Vertragsstrafen herleiten. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass eine nach ausländischen Rechtsnormen begründete Halterhaftung für diese Fälle oder für Fälle der Benutzung mautpflichtiger Straßen mit zwingenden Grundsätzen des inländischen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.

Mit § 7/B MautVO enthält das ungarische Recht auch eine den Halter entlastende – und damit dem Rechtsgedanken des inländischen § 7 Abs. 2 StVG entsprechende – Regel für den Fall, dass das Fahrzeug oder das Kennzeichen rechtswidrig aus dem Besitz des Halters gelangt ist. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da die Beklagte ihre Fahrzeuge freiwillig überlassen und dadurch auch eine Benutzung mautpflichtiger Straßen in Ungarn ermöglicht hat. Die Beklagte ist auch nicht dadurch in einer dem ordre public widersprechenden Weise benachteiligt, dass sie zu einer höheren Maut als bei Vorabentrichtung herangezogen wird. Eine Tarifgestaltung, die die Vorabentrichtung der Maut preislich günstiger offeriert als bei einer Nachentrichtung, ist schon deshalb nicht unangemessen, weil mit der nachträglichen Einziehung der Maut sowohl ein erhöhter Aufwand als auch Realisierungsrisiken verbunden sind.

Regelungen mit dieser Zielsetzung sind auch dem inländischen Recht nicht grundsätzlich fremd; beispielsweise erheben Beförderungsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn der Fahrgast sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat. Die Vertragsstrafe für sich genommen beträgt hier aber nur den Aufschlag von (59.500 – 14.875 =) 44.625 HUF, was derzeit rund 112 € entspricht und keinen unangemessen hohen absoluten Betrag darstellt.

Mit Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Landgericht die Beklagte – wie von der Klägerin beantragt – zur Zahlung einer Geldschuld in inländischer Währung verurteilt hat. Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen. Die Inlandswährung ist kein Minus, sondern ein Aliud dazu. Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen. Für die Frage, in welcher Währung vertragliche Zahlungsansprüche geschuldet sind, gilt das Statut, das den Vertrag insgesamt beherrscht, hier also das ungarische Recht. Insoweit fehlt es an Feststellungen, dass die Klägerin nach ungarischem Sachrecht dazu berechtigt ist, die Mautschulden in Euro zu fordern. Aus der vom Landgericht herangezogenen MautVO ergibt sich nur eine Zahlungspflicht in ungarischen Forint.

Denkbar wären allerdings vom Landgericht nicht ermittelte Vorschriften im allgemeinen ungarischen Schuldrecht, die entweder einen Wechsel in eine andere Währung erlauben oder die eine Ersetzungsbefugnis entsprechend der inländischen Regelung des § 244 BGB enthalten, auf die hin auch eine stille Einigung im Prozess über eine Umwandlung in die Heimwährungsschuld in Betracht käme.

 

Entnommen aus dem Neuen Polizeiarchiv 10/2023, Lz. 1070.

 

Jörg Wagner

Rechtsanwalt
n/a