27.11.2023

Bewirtschaftung des Gemeindewaldes

Aktuelle Entwicklungen

Bewirtschaftung des Gemeindewaldes

Aktuelle Entwicklungen

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Der nachstehende Überblick geht auf aktuelle Entwicklungen bzgl. der Gemeindewaldbewirtschaftung ein. Diese sind von besonderer Bedeutung für die über 2 000 waldbesitzenden Kommunen im Land.

Klimaangepasstes Waldmanagement: Förderprogramm des Bundes

Mit der „Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement“, die am 12.11.2022 in Kraft getreten ist, hat der Bund das Förderprogramm eröffnet. Anträge können ausschließlich online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) gestellt werden. Im Rahmen der Finanzplanung bis zum Jahr 2026 können 900 Mio. j aus dem Klima- und Transformationsfonds abgerufen werden.

Gefördert werden kommunale und private Waldbesitzende, die sich – je nach Größe ihrer Waldfläche – dazu verpflichten, 11 bzw. 12 Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements über 10 oder 20 Jahre einzuhalten. Die Kriterien gehen sowohl über den gesetzlichen Standard als auch über bestehende Zertifizierungen (PEFC, FSC) hinaus. Wer gefördert wird, muss den jährlichen Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über die Erfüllung der Kriterien erbringen. Im Jahr 2022 gestellte Anträge werden auf De-Minimis-Basis bewilligt. Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt der Bund eine beihilferechtliche Freistellung an.


Unter Berücksichtigung der Förderhöhe sind die betrieblichen Auswirkungen einzuschätzen, die sich aus der langjährigen Verpflichtung auf die einzuhaltenden Kriterien ergeben. Insoweit ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse erforderlich. Dies macht eine intensive Beratung seitens des örtlichen Forstpersonals erforderlich. Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes muss die Förderung über das Jahr 2026 hinaus verstetigt und hinsichtlich der Fördersumme deutlich erhöht werden.

Klimaangepasstes Waldmanagement: Umsetzung in Rheinland-Pfalz

Mit der Förderung erfolgt ein Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes. Gerade der kleinstrukturierte Gemeindewald in Rheinland-Pfalz, der häufig von Standort- und Strukturschwäche geprägt ist, kann von der Regelförderung i. H. v. 100 € pro Hektar und Jahr maßgeblich profitieren. Da die Bewilligung der Förderung in der Reihenfolge der Antragstellung bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel erfolgt, ist eine zügige Abwicklung vor Ort unerlässlich. Alle waldbesitzenden Gemeinden, die bereit sind, ihre Waldbewirtschaftung an den Förderkriterien auszurichten, sollten in den Genuss der Förderung kommen. Bei den Gemeinden, die bereits eine FSC-Zertifizierung beschlossen haben, ist die Zusätzlichkeit der Anforderungen sehr gering ausgeprägt.

Die Einhaltung der Förderkriterien wird über PEFC oder FSC sichergestellt. Diese Überprüfung erfolgt jedoch erst, wenn die Förderung beantragt und bewilligt wurde. Bei PEFC kommt ein neues, zusätzliches Waldzertifikat zum Einsatz; die Kosten sollen 3 € je Hektar und Jahr betragen. FSC wird die Einhaltung im Rahmen der laufenden Kontrollen gewährleisten und geht von keinen zusätzlichen Gebühren aus.

Förderung der Forstwirtschaft: Kommunaler Finanzausgleich

Die Leistungen der Forstämter im Körperschaftswald nach § 27 LWaldG werden seit dem Jahr 2013 vollständig über den kommunalen Finanzausgleich und nicht mehr über den originären Landeshaushalt finanziert. Insoweit kann allenfalls von einer individuellen Kostenfreiheit für die jeweilige waldbesitzende Kommune gesprochen werden.

Mit der Neuregelung des LFAG vom 07.12.2022, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, werden die gesetzlichen Regelungen, welche die zweckgebundenen Finanzzuweisungen an den Landesbetrieb Landesforsten ermöglichen, unverändert übernommen. § 25 Abs. 1 Nr. 14 LFAG entspricht § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG a. F. und § 2 Abs. 10 LFAG bleibt unverändert. Für die Haushaltsjahre 2023/2024 sind jeweils 13,1 Mio. € als zweckgebundene Zuweisungen zur Finanzierung der Leistungen der Forstämter für die Körperschaften vorgesehen.

Förderung der Forstwirtschaft: Kofinanzierung von GAK-Mitteln

Der Großen Anfrage „Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz“ (LT-Drs. 18/2430, Frage 23) ist zu entnehmen, dass die „Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Körperschaftswald“ für das Jahr 2022 mit 3,4Mio. € aus dem Kommunalen Finanzausgleich in Ansatz gebracht werden. Die erforderliche Kofinanzierung der GAK-Mittel erfolgt seitens des Landes demgemäß über den Kommunalen Finanzausgleich und nicht über den originären Landeshaushalt.

Auf Anfrage des Gemeinde- und Städtebundes verweist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 11.04.2022 auf § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG. Nach dieser Vorschrift werden aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen auch Mittel für „Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald“ bereitgestellt. Die Kofinanzierung von GAK-Mitteln sei demnach ausdrücklich inkludiert. Sie sei in Anbetracht der erheblichen Unterstützung des Landes für die Gemeinden bei der Kalamitätsbewältigung und bei der Anpassung der Wälder an den Klimawandel auch sachgerecht. Damit dienen Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs zur Finanzierung der Leistungen der Forstämter für die Körperschaften, zum Aufbau von kommunalen Holzvermarktungsstrukturen sowie zur Kofinanzierung von GAK-Mitteln für den Körperschaftswald.

Waldbrandgefahren: Einschätzung für Rheinland-Pfalz

Die Schäden durch Waldbrände in Deutschland erreichten im Jahr 2022 ein Rekordniveau. Mehrere Anfragen und Anträge im Landtag (u. a. LT-Drs. 18/3763; LT-Drs. 18/ 3825) haben die Waldbrandgefahren und die Waldbrandprävention zum Gegenstand.

Angesichts der dramatischen Dynamik des Klimawandels mit langanhaltenden Dürre und Hitzeperioden muss für die Zukunft mit einem steigenden Waldbrandrisiko auch in Rheinland-Pfalz gerechnet werden. Im Unterschied zu Nord- und Ostdeutschland spielen bislang Waldbrände eine nur untergeordnete Rolle. Die Wälder in Rheinland- Pfalz sind überwiegend Laub- und Laubmischwälder, deren natürliche Brandgefährdung geringer ist als diejenige von andernorts vorherrschenden harzreichen Nadelbaumbeständen.

Die von Forstleuten und Waldbesitzenden seit rd. drei Jahrzehnten in Rheinland-Pfalz betriebene naturnahe Waldbewirtschaftung verstärkt die Waldentwicklung hin zu Laubmischwäldern. Für den Kommunal- und Privatwald werden Waldbrandversicherungen angeboten und abgeschlossen. Für den Staatswald gibt es keine von Versicherungsträgern getragene Waldbrandversicherung; das Land trägt als Selbstversicherer das mit Waldbränden verbundene Risiko.

Waldbrandgefahren: Präventionsstrategien

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene (vgl. LT-Drs. 18/4114, LTDrs. 18/4128, LT-Drs. 18/4146) wird in Anbetracht der steigenden Waldbrandgefahren politisch über geeignete Präventionsstrategien diskutiert. Neben einer Waldentwicklung hin zu Laubmischwäldern und einer geeigneten Wegeinfrastruktur geht es v. a. um Waldbrandschutzstreifen, künstliche Löschteiche oder Zisternen, geländegängige Tanklöschfahrzeuge, speziell ausgestattete Hubschrauber, angepasste Einsatzkleidung für Feuerwehrleute sowie Früherkennungssysteme aus der Luft. Auch die Aus- und Fortbildung, das regelmäßige Training und die Zusammenarbeit aller Betroffenen stehen im Fokus.

Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes ist zu beachten, dass Waldbrände unter unseren Verhältnissen weit überwiegend menschliche Ursachen haben und mit der gesetzlichen Waldbetretungsbefugnis in Verbindung stehen. Waldbesitzende können ihre Grundstücke nicht dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Vor diesem Hintergrund sieht § 11 LWaldG vor, dass die Waldbrandversicherung vom Land gefördert werden kann. Nach dem Grundsatz „Öffentliches Geld für öffentliche Güter“ sind Bund und Land aufgerufen, hinsichtlich der Waldbrandgefahren einen Gemeinwohlausgleich zugunsten der Waldbesitzenden zu gewährleisten.

Natürliche Waldentwicklung: Wildnisflächen

Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 18/3522) hat Flächen mit natürlicher Waldentwicklung (Wildnisflächen) zum Gegenstand. Nach der Biodiversitätsstrategie für Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2015 sollen 10 % der Staatswaldfläche der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Die Flächen müssen eine Mindestgröße von 0,3 ha sowie Sicherungsmaßnahmen (hoheitliche Unterschutzstellung, vertragliche oder dingliche Sicherung) aufweisen. Die dergestalt definierten Wildnisflächen belaufen sich aktuell auf 9,17 % der Staatswaldfläche, das entspricht 2,32 % der Gesamtwaldfläche. Keine Berücksichtigung finden sog. faktische Wildnisflächen, insbesondere Steillagen in Flusstälern über 35 % Hangneigung. Sie werden zwar de facto nicht bewirtschaftet, ihnen fehlt allerdings ein entsprechender Schutzstatus.

Die Landesregierung weist in ihrer Antwort auf die Bedeutung der Waldflächen mit natürlicher Entwicklung hin. Da es Arten gibt, die auch von einer Bewirtschaftung des Waldes profitieren, stellen Wildnisflächen im Verbund mit nachhaltig und naturnah bewirtschafteten Flächen einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität dar.

Kartellschadensersatzklage wegen Holzvermarktung: Streitverkündung und Streitbeitritt

Das Land Rheinland-Pfalz wird wegen angeblich kartellrechtswidriger Rundholzverkaufspraxis auf rd. 121 Mio. € Schadenersatz verklagt. Zwischenzeitlich hat das Land mehr als 1 000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Holzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Mit der Streitverkündung besteht die Möglichkeit, dem Prozess beizutreten und ihn mitzugestalten.

Der Gemeinde- und Städtebund hat im Interesse seiner Mitglieder anwaltliche Beratung in Anspruch genommen und die umfangreichen Prozessakten, die mit der Streitverkündung vom LG Mainz übersandt wurden, prüfen lassen. Den Mitgliedern wird empfohlen, vor Ort keine eigenen rechtlichen Schritte einzuleiten. Im Ergebnis erscheint ein Streitbeitritt notwendig, um die kommunalen Belange wirksam wahren zu können. Die Stadt Ingelheim und die Gemeinde Morbach treten im Interesse aller Betroffenen dem Streit bei.

Zum Zwecke einer solidarischen Finanzierung der anwaltlichen Kosten, die aus der Kartellschadensersatzklage und insbesondere aus der Streitverkündung seitens des Landes resultieren, ist beabsichtigt, eine erhöhte Waldumlage von den waldbesitzenden Mitgliedern des Gemeinde- und Städtebundes zu erheben. Es muss davon ausgegangen werden, dass erst eine Entscheidung des BGH, die sicherlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, rechtliche Klarheit über die Kartellschadensersatzansprüche und ggf. deren Höhe schafft.

[…]

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz, 9/2023, Rn. 85.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
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