01.03.2023

Kein Unterlassungsanspruch wegen Verstoß des Luftreinhalteplans

Urteil des Bundesgerichtshofs

Kein Unterlassungsanspruch wegen Verstoß des Luftreinhalteplans

Urteil des Bundesgerichtshofs

Das Durchfahrtsverbot wurde nicht für einzelne Straßen angeordnet, um die Anwohner vor beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen zu schützen.  | © blende11.photo - stock.adobe.com
Das Durchfahrtsverbot wurde nicht für einzelne Straßen angeordnet, um die Anwohner vor beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen zu schützen.  | © blende11.photo - stock.adobe.com

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Stuttgarter Anwohner keinen Unterlassungsanspruch gegen ein Speditionsunternehmen haben, das durch das Befahren der Straße gegen den Luftreinhalteplan der Stadt verstößt.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in einer Straße der Stadt Stuttgart, die sich in einer Umwelt- und Durchfahrtverbotszone befindet. Der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmt dieses sogenannte LKW-Durchfahrtsverbot. Einige Anwohner wenden sich gegen ein Speditionsunternehmen, das nach ihrer Ansicht mehrmals gegen dieses LKW-Durchfahrtverbot verstoße, indem das Speditionsunternehmen mehrmals am Tag mit seinen LKW die Straße befahre. Dies stelle unter Verstoß gegen die Feinstoff- und Stickstoffbelastung eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner dar. Die Anwohner suchten sich deshalb gerichtliche Hilfe und verklagten das Speditionsunternehmen auf Unterlassung des Befahrens der Straße.

In den vorherigen Instanzen hatten die Anwohner mit ihrem Begehren keinen Erfolg: Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht Stuttgart als auch das Berufungsgericht Landgericht Stuttgart haben die Klage abgewiesen.


Der BGH sah das genauso und bestätigte damit die Entscheidung der vorherigen Instanzen.

In seiner Entscheidungsbegründung führte der BGH aus, dass den Anwohnern der Anspruch auf Unterlassung des Befahrens der Straße gegen das Speditionsunternehmen unter „keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ zustünde. Bei der Beurteilung des Sachverhalts seien Rechtsfehler des erstinstanzlichen Amtsgerichts Stuttgart nicht zu erkennen gewesen.

Das Durchfahrtsverbot wurde nicht für einzelne Straßen angeordnet, um die Anwohner vor beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen zu schützen. Zweck des Verbots sei vielmehr gewesen, im gesamten Stadtgebiet die Luftqualität zu verbessern und einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte entgegenzuwirken. Es gehe damit um die Allgemeinheit und nicht um den Schutz von Einzelinteressen. Ein Schutz von Einzelinteressen sei daher bei Erlass des Verbots nicht maßgeblich gewesen.

„Unter dem potenziell drittschützenden Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein Unterlassungsanspruch des Einzelnen hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone nicht in Betracht. Denn schon angesichts der Größe der Verbotszone kann nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraftfahrzeuge verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen“, sagten die Richter des BGH abschließend.

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport, 15/2022.

 
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