22.03.2023

Homeoffice und Arbeitstage bei der Steuererklärung

Berechnung der Entfernungspauschale

Homeoffice und Arbeitstage bei der Steuererklärung

Berechnung der Entfernungspauschale

An Tagen im Homeoffice entstehen Arbeitnehmer keine Fahrtkosten. | © maho - stock.adobe.com
An Tagen im Homeoffice entstehen Arbeitnehmer keine Fahrtkosten. | © maho - stock.adobe.com

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar.[1] Diese Aufwendungen werden mit der sogenannten Entfernungspauschale abgegolten, und zwar für jeden Arbeitstag in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung.

Für die Jahre 2021 bis 2023 wird ab dem 21. Entfernungskilometer eine „erhöhte“ Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 € pro Entfernungskilometer[2] zugelassen. Vor dem Hintergrund von Homeoffice-Pauschale und mobilem Arbeiten stellt sich in der Praxis mittlerweile die Frage nach der für den jeweiligen Arbeitnehmer zutreffenden Anzahl an Arbeitstagen. Diese Frage kann anhand einer überschlägigen Prüfung beurteilt werden. Von den maximal möglichen 256 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) bzw. 306 Arbeitstagen (6-Tage-Woche) sind Urlaubstage usw. abzuziehen. Die zutreffende Anzahl der Arbeitstage, für die der Ansatz der Entfernungspauschale in Betracht kommt, kann also wie folgt ermittelt werden:

Maximale Anzahl an möglichen Arbeitstagen:


256 Tage (5-Tage-Woche)/306 Tage (6-Tage-Woche)

– abzüglich Urlaubstage

– abzüglich Krankheitstage

– abzüglich Tage mit Reisekosten (Fortbildung, Dienstreisen usw.)

– abzüglich tatsächlicher Anzahl der Tage im Homeoffice*) (ggf. auch mehr als 120 Tage) bzw. im Arbeitszimmer

– Anzahl der Tage ohne Beschäftigungsverhältnis

= Anzahl der Arbeitstage, für die die Entfernungspauschale berücksichtigt werden kann.

*) Zur Homeoffice-Pauschale siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG. An den Tagen im Homeoffice sind dem Arbeitnehmer keine Fahrtkosten entstanden. Daher kommt die Gewährung der Entfernungspauschale für die Tage, an denen der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig gewesen ist, auch dann nicht in Betracht, wenn er mehr als 120 Tage im Homeoffice tätig war.

Beispiel

Der 60 Jahre alte Arbeitnehmer befand sich vom 01.01. bis 31.12.2021 in einem Arbeitsverhältnis mit 5-Tage-Woche. Er hatte 25 Tage Urlaub, war an 15 Tagen krank und arbeitete an 110 Tagen im Homeoffice.

Die maximale Anzahl, an denen die Entfernungspauschale in Betracht kommt, beträgt:

256 Arbeitstage ./. Urlaubstage 25 Tage ./. Krankheitstage 15 Tage ./. Tage im Homeoffice 110 Tage

= Anzahl der Arbeitstage mit zu berücksichtigenden Fahrtkosten: 106 Tage.

Besprochen im RdW 15/2022, Seite 694.

[1] § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 1 EstG.

[2] § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 8 EstG.

 

Christian Kubik

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
 

Birgit Reindl

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
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