17.03.2023

Videoüberwachung eines S-Bahnhofs rechtmäßig

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Videoüberwachung eines S-Bahnhofs rechtmäßig

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Videoüberwachung kann insbesondere mit einer Vielzahl von Straftaten begründet werden. | © minzpeter - Fotolia
Videoüberwachung kann insbesondere mit einer Vielzahl von Straftaten begründet werden. | © minzpeter - Fotolia

Die Videoüberwachung eines Bahnhofs ist rechtmäßig und stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuellen Urteil.

In dem vorliegenden Fall geht es um einen S-Bahnhof in Grunewald. Für den 01.05.2019 wurde hier, wie schon im Vorjahr, eine Versammlung angemeldet, deren Auftakt- und Abschlussort der Bahnhofsvorplatz „Am Bahnhof Grunewald“ war. Aus diesem Grund erließ die Bundespolizei eine Einrichtungsanordnung, auf deren Grundlage Videoüberwachungstechnik auf Bahnsteigen, Treppenabgängen und im Empfangsbereich – nicht aber auf dem Bahnhofsvorplatz – installiert wurde. Bereits im Vorjahr wurde durch eben diese Versammlung eine Überfüllung des Bahnsteigs und des Personentunnels verursacht. Aus dieser Erfahrung hatte man gelernt und wollte dies nun frühzeitig erkennen und eingreifen können. Zudem wurden Schilder mit dem Hinweis zur Aufzeichnung aufgehängt. Nach der Veranstaltung wurden die Daten und Videoaufzeichnungen am 15.05.2019 gelöscht.

Die Veranstalter der Versammlung reichten daraufhin eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoaufzeichnungen ein und begründeten diese damit, das Vorgehen habe einen ungerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt.


Das VG wies die Klage ab. Die Bundespolizei könne selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte rechtmäßig einsetzen, sofern Gefahrenpotenzial bestehe und um diese Gefahren für Eisenbahnanlagen und für dort befindliche Personen oder Sachen zu erkennen. Dem stünde das Versammlungsrecht nicht entgegen. Das Polizeirecht diene der Bekämpfung von Gefahren, die ihre Ursache nicht spezifisch in der Versammlung und deren Ablauf hätten. Ziel der Videoaufzeichnung sei nicht die Verfolgung des Anreisegeschehens der Versammlungsteilnehmenden gewesen, sondern die Bekämpfung von Gefahren, die sich aus der räumlich beengten Bahnhofssituation ergäben.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage seien demnach hier erfüllt gewesen, insbesondere sei die Videoüberwachung erkennbar und die 30-tägige Speicherfrist gewahrt worden. Die Videoüberwachung sei zudem ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen.

Die Kumulation der engen räumlichen Situation am S-Bahnhof Grunewald und die zu erwartende Vielzahl von Nutzern des Bahnhofs hätte eine Gefahr im Sinne der Rechtsgrundlage begründet.

VG Berlin, Urteil vom 22.08.2022 – 1 K 405/2

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
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