27.01.2021

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Unternehmen mit gezielten Maßnahmen unterstützen

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Unternehmen mit gezielten Maßnahmen unterstützen

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Fast zeitgleich mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (siehe GKBay, Randnummer 145/2020) erfolgte die Verkündung des unten vermerkten Zweiten Corona – Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020 Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 1.7.2020 in Kraft und umfasst insgesamt 12 Artikel. Durch ein Bündel von steuerlichen Maßnahmen soll es die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger stärken sowie die wirtschaftliche Erholung der Unternehmen unterstützen. Auf die wichtigsten Rechtsänderungen mit kommunalem Bezug wird im Folgenden eingegangen.

1. Änderungen des Einkommensteuergesetzes (Art. 1 und 2 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes)

– Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG n.F.)

Nach der sog. 1 %-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen verursacht (z.B. reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und, bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung, nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis bzw. die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro betragen.[1] Zur Steigerung der Nachfrage wird der bestehende Höchstbetrag von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Die Änderung gilt bereits ab 1.1.2020 (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG n.F.).


– Reinvestitionsfristen (§ 6b EStG n.F.)

Die Reinvestitionsfristen gem. § 6b Abs. 3 und Abs. 8 EStG n.F. verlängern sich vorübergehend um ein Jahr. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und gem. § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG n.F. aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht die Verlängerung der Fristen bis höchstens 31.12.2021 (§ 52 Abs. 14 Sätze 5 und 6 EStG n.F.).

– Degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird wieder eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen oder Herstellungen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 und beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens aber 25 Prozent. Weitere Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind nicht zulässig. Die Neuregelung gilt nach der allgemeinen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

– Verlustabzug (§ 10d EStG n.F.)

Die Höchstbeträge beim Verlustrücktrag (z.B. für Betriebe gewerblicher Art, Kapitalgesellschaften, natürliche Personen mit Einzelveranlagung) werden gem. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro angehoben. Für natürliche Personen mit Zusammenveranlagung beträgt der neue Höchstbetrag von 10 Mio. Euro (bisher: 5 Mio. Euro). Die Regelung gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (§ 52 Abs. 18a EStG n.F.). Ab Veranlagungszeitraum 2022 gelten wieder die bisherigen Höchstbeträge (Art. 2 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

2. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (Art. 3 des Zweiten Corona- Steuerhilfegesetzes); Absenkung der Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG n.F.)

Steuerpflichtige Umsätze, die bisher einem Steuersatz von 19 Prozent unterlagen, werden nunmehr mit einem Steuersatz von 16 Prozent versteuert (§ 28 Abs. 1 UStG n.F.). Für Umsätze mit einem Steuersatz von bisher 7 Prozent gilt nunmehr ein Steuersatz von 5 Prozent (§ 28 Abs. 2 UStG n.F.). Dieser Satz gilt für alle Umsätze i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 UStG n.F. und damit auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, deren Steuersatz bereits mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz (siehe GKBay Randnummer 145/2020) von 19 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt wurde. Gleichfalls abgesenkt wurde der Durchschnittssatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe für Umsätze i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG n.F. von 19 Prozent auf 16 Prozent (§ 28 Abs. 3 UstG n.F.). Dadurch verringert sich die Zahllast von 8,3 Prozent auf 5,3 Prozent. Die übrigen Durchschnittssteuersätze bleiben unverändert. Alle abgesenkten Steuersätze gelten für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Auf eine Vielzahl von Einzelfragen im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Steuersätze, insbesondere zum Anwendungsbeginn, zu Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen oder zur Vorgehensweise bei Werklieferungen und Werkleistungen, bei Dauerleistungen, bei der Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen, bei der Besteuerung von Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmelieferungen, bei der Personenbeförderung sowie bei der Wiederanhebung der Steuersätze zum 1.1.2021 wird in einem umfangreichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen eingegangen, auf das an dieser Stelle nur hingewiesen werden kann.[2]

3. Änderungen bei der Gewerbesteuer (Art. 5 des Zweiten Corona- Steuerhilfegesetzes)

Nach bisherigem Recht war die Summe der Beträge gem. § 8 Nr. 1 Buchst. A bis f GewStG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 100.000 Euro überstieg. Dieser Freibetrag wird zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben. Die Änderung trat am 1.7.2020 in Kraft.

4. Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Art. 9 des Zweiten Corona- Steuerhilfegesetzes)

Das Kindergeld wird einmalig um 300 Euro erhöht. Dies gilt, soweit für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, mindestens jedoch für einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020. Ausgezahlt wird der Betrag in Höhe von 200 Euro im Monat September 2020 und in Höhe von 100 Euro im Monat Oktober. Besteht der Anspruch auf Kindergeld nicht im September, sondern in einem anderen Monat des Jahres 2020, so kann die Auszahlung – abweichend von o.g. Regelung – auch in einem oder zwei davon abweichenden Monat(en) erfolgen. Die Einmalbeträge werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet (Art. 11: Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus).

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020 (BGBl I S. 1512)

 

GKBay 2020/15

[1] Siehe hierzu GKBay Randnummer 62/2020 Ziff. 1 Buchstabe c)

[2] Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.6.2020 – III C 2-S 7030/20/10009:004. Weitere Hinweise zur Berechnung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.7.2020 – III C 2-S 7030/ 20/10006 :006.

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