03.02.2021

Wann darf ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden?

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2020 (5 Sa 108/19)

Wann darf ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden?

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2020 (5 Sa 108/19)

Nach Meinung des Gerichts sieht das Gesetz für eine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter keine bestimmte Ausbildung oder Fachkenntnisse vor. ©guukaa - stock.adobe.com
Nach Meinung des Gerichts sieht das Gesetz für eine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter keine bestimmte Ausbildung oder Fachkenntnisse vor. ©guukaa - stock.adobe.com

Laut dem Urteil des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern müssen in der Position des Datenschutzbeauftragten keine umfassenden Kenntnisse vorhanden sein. Der Datenschutzbeauftragte darf sich stattdessen auch auf fachkundige Mitarbeiter verlassen.

Ausgangsfall

Ein Arbeitgeber war mit der Tätigkeit seines Datenschutzbeauftragten nicht zufrieden und berief diesen ab. Dagegen wehrte sich der Datenschutzbeauftragte und klagte. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern führte in seiner Entscheidung vom 25.02.2020, 5 Sa 108/19 daraufhin aus, welche Sachkunde ein Datenschutzbeauftragter vorweisen muss.

Versuchter Betrug?

Der Arbeitnehmer hatte einen Vermerk erstellt, in dem er seinem Arbeitgeber empfahl, einem kaufmännischen Vorstand eine betriebliche Altersversorgung einzurichten. Diese Empfehlung wurde umgesetzt, stellte sich danach jedoch als fehlerhaft heraus.


Etwa sieben Jahre später wurden die Aufgaben des Angestellten geändert. Er war bisher als Justiziar und als zweiter Abfallbeauftragter tätig gewesen, nun erhielt er eine Freistellung von 75% für seine Aufgaben als behördlicher Datenschutzbeauftragter und Konzernbeauftragter für Datenschutz. Kurze Zeit später stellte sich in einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber heraus, dass der Arbeitnehmer auf die DSGVO nicht vorbereitet war. Er begründete dies damit, dass die Umsetzung im Landesrecht noch nicht abgeschlossen sei.

Arbeitgeber widerruft Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

Dies gefiel seinem Arbeitgeber nicht, die Bestellung zum Konzern- wie auch zum Datenschutzbeauftragten wurde widerrufen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die notwendige Zuverlässigkeit nicht gegeben sei und störte sich an der fehlerhaften Einrichtung der Altersversorgung des Vorstandsmitglieds, die der Arbeitnehmer zuvor empfohlen hatte.

Landesarbeitsgericht gibt Arbeitnehmer Recht

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, auch das Landesarbeitsgericht änderte diese Entscheidung nicht ab.

Nach Meinung des Gerichts sieht das Gesetz für eine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter keine bestimmte Ausbildung oder Fachkenntnisse vor. Die Sachkunde und ihr Ausmaß richtet sich nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge sowie den eingesetzten IT-Verfahren. Vorausgesetzt werden nach Auffassung des Gerichts allein Kenntnisse des Datenschutzrechts und der betrieblichen Abläufe sowie der Technik der Datenverarbeitung.

Es reicht für einen Datenschutzbeauftragten somit aus, wenn er lediglich in einem Teilbereich die entsprechende Qualifikation hat, hinsichtlich der weiteren Teilbereiche kann er auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen. Letztendlich war das Gericht der Auffassung, dass der Kläger als Volljurist über die notwendigen Kenntnisse verfüge und somit seine Pflichten nicht verletzt habe. Die zuvor umgesetzte Einrichtung der Altersversorgung für einen kaufmännischen Vorstand sei zwar fehlerhaft, allerdings könne dem Kläger nicht nachgewiesen werden, dass er zum Vorteil des Vorstands oder zu eigenem Vorteil eine Schädigung seines Arbeitgebers beabsichtigt habe.

 

Stefan Engelhardt

Rechtsanwalt, Roggelin & Partner
n/a