27.01.2021

Das Wettbewerbsregister kommt!

Regelungen durch Verordnung

Das Wettbewerbsregister kommt!

Regelungen durch Verordnung

Mit Hochdruck wird an technischen urbanen Lösungen gearbeitet: „Smart Cities“, sollen fit gemacht werden für eine lebenswertere und umweltverträglichere Zukunft.  |  © Siarhei - stock.adobe.com
Mit Hochdruck wird an technischen urbanen Lösungen gearbeitet: „Smart Cities“, sollen fit gemacht werden für eine lebenswertere und umweltverträglichere Zukunft. | © Siarhei - stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Wirtschaft legt den Entwurf einer Durchführungsverordnung zum Betrieb des Wettbewerbsregisters vor. Sie regelt die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde und die Anforderungen im Zusammenhang mit der zentralen Selbstreinigungsprüfung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO) vorgelegt. Diese Rechtsverordnung ist Voraussetzung dafür, dass das Wettbewerbsregister in Betrieb gehen kann. Sie soll die Regelungen zu den technischen und organisatorischen Voraussetzungen treffen – so sieht es das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters (WRegG) vor, das bereits im Jahr 2017 verabschiedet worden war.

Wettbewerbsregister erfasst Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begangen haben

Mit dem Wettbewerbsregistergesetz hatte der Gesetzgeber die Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters geschaffen. Das Register wurde beim Bundeskartellamt angesiedelt und tritt neben das Bundeszentralregister und das Gewerbezentralregister. Es stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte vom Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. In einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro, ohne Umsatzsteuer, ist ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll.


Registerbehörde prüft Selbstreinigung von Unternehmen

Unternehmen, die im Register eingetragen wurden, können Maßnahmen zur sogenannten Selbstreinigung nachweisen. Die Registerbehörde hat die Aufgabe, auf Antrag eines eingetragenen Unternehmens zu prüfen, ob dessen Selbstreinigungsmaßnahmen ausreichend sind. Eine erfolgreiche Selbstreinigung führt nicht nur zur Löschung aus dem Register, sondern hat auch zur Folge, dass Vergabestellen dieses Unternehmen wegen der betreffenden Verfehlungen nicht mehr aus dem Vergabeverfahren ausschließen dürfen.

Datenübermittlung und Kommunikation erfolgen digital

Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Die Verordnung regelt die technischen und formalen Anforderungen, die für die Meldung von Verfehlungen durch die zuständigen Ermittlungsbehörden und die Abfrage durch Vergabestellen beachtet werden müssen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die Übermittlung von Daten durch die Behörden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie die Abfrage von Daten durch Auftraggeber erfolgen entweder über die durch die Registerbehörde bestimmte Schnittstelle oder das von der Registerbehörde bereitgestellte registrierungspflichtige Portal (www.wettbewerbsregister.de).
  • Für die sonstige Kommunikation, insbesondere mit Unternehmen, stehen darüber hinaus das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos zur Verfügung. Das Portal können Unternehmen dagegen nur nutzen, wenn diese Möglichkeit von der Registerbehörde eröffnet wurde.
  • Die Registerbehörde stellt auf ihrer Internetseite Standardformulare bereit, die zu verwenden sind.
  • Der Antrag auf Selbstauskunft ist in ähnlicher Weise geregelt wie beim Bundeszentralregister und kann schriftlich erfolgen mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift oder elektronisch unter Verwendung eines Ausweises mit elektronischem Identitätsnachweis (eID).
  • Entscheidungen der Registerbehörde können nur dann durch Bereitstellung zum Datenabruf auf dem Portal bekannt gegeben werden, wenn der Beteiligte eingewilligt hat. Die bereitgestellte Entscheidung gilt grundsätzlich am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben.
  • Die Registerbehörde muss sicherstellen, dass Art und Umfang der über die Schnittstelle oder das Portal übermittelten Daten protokolliert werden.

Einschaltung eines Gutachters möglich

Auch Anträge auf Löschung aus dem Register wegen Selbstreinigung werden auf diesem Wege gestellt. Die Registerbehörde kann die Vorlage von Unterlagen und die Bestellung eines Gutachters verlangen. Der Gutachter wird von den Unternehmen beauftragt, muss aber von der Registerbehörde akzeptiert werden. Sie kann einen Gutachter insbesondere ablehnen, wenn er ungeeignet oder nicht unabhängig ist. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Behörde den Gutachter insbesondere dann ablehnen kann, wenn er in der Sache das Unternehmen vertritt oder in sonstiger Weise mit diesem verbunden ist.

Problemfall: Rechtsanwälte, die Unternehmen beraten, als Gutachter ausgeschlossen?

Die Praxis muss zeigen, welche Anforderungen die Registerbehörde an die Sachkunde und Unabhängigkeit der Gutachter stellt. Als Gutachter in Betracht kommen vor allem Fachanwälte für Vergaberecht und sonstige Rechtsanwälte, die nachweisbar Erfahrung und Expertise in diesem Bereich haben. Die Verpflichtung, eine Tätigkeit des Gutachters für das Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren mitzuteilen, lässt vermuten, dass im Fall einer solchen Zusammenarbeit die Unabhängigkeit eines Gutachters angezweifelt werden soll.

Das kann allerdings nicht für Rechtsanwälte gelten, die von einem Mandanten zur Begutachtung benannt werden. Dem Anwalt zu unterstellen, nicht unabhängig zu sein, würde bedeuten, ihm zu unterstellen, gegen Standesrecht zu verstoßen. Die bisherige Tätigkeit eines zugelassenen Rechtsanwalts kann daher dessen Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Gutachter zur Beurteilung von Selbstreinigungsmaßnahmen nicht „offenkundig″ in Frage stellen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Pflicht zur Mitteilung der Zusammenarbeit entfallen.

Zudem soll die Registerbehörde auf Ablehnungsgründe aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgreifen können. Ein Ausschluss käme danach in Betracht, wenn es sich bei dem Gutachter selbst um einen sonstigen Beteiligten, dessen Vertreter oder eine mit einem solchen verbundene Person handelt. Damit würde der Rechtsanwalt, der das Unternehmen in der Sache vertritt, als Gutachter ausscheiden. Eine sonstige Tätigkeit für das Unternehmen darf jedenfalls bei einem dem Standesrecht unterliegenden zugelassenen Rechtsanwalt nicht schädlich sein.

Register nimmt Betrieb auf, sobald technische Voraussetzungen vorliegen

Ursprünglich sah das Wettbewerbsregistergesetz vor, dass das Register mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung seinen Betrieb aufnehmen sollte. Diese Regelung wurde im Zuge der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch das GWB-Digitalisierungsgesetz modifiziert. Nunmehr ist vorgesehen, dass das Wirtschaftsministerium das Vorliegen der technischen Voraussetzungen feststellt und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht. Hieran anknüpfend treten die Betriebsregelungen stufenweise in Kraft – erst die Meldepflichten für die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und sechs Monate später die Regelungen zur Abfrage von Informationen durch die Auftraggeber.

 

Dr. Christian Scherer

Partner bei CMS Hasche Sigle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergabe- und Verwaltungsrecht
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