23.03.2022

Windenergieanlagen im Südschwarzwald dürfen gebaut und betrieben werden

VGH lehnt Anträge der Gemeinde Schluchsee auf vorläufigen Rechtsschutz ab

Windenergieanlagen im Südschwarzwald dürfen gebaut und betrieben werden

VGH lehnt Anträge der Gemeinde Schluchsee auf vorläufigen Rechtsschutz ab

Die Gemeinde Schluchsee und der Umweltverband LANA nahmen gegen den Bescheid des Landratsamtes gerichtliche Hilfe in Anspruch.  | © Christian Schwier - stock.adobe.com
Die Gemeinde Schluchsee und der Umweltverband LANA nahmen gegen den Bescheid des Landratsamtes gerichtliche Hilfe in Anspruch.  | © Christian Schwier - stock.adobe.com

Mit Beschlüssen vom 21.1.2022 (10 S 1861/21 und 10 S 2618/21) lehnte der VGH Baden-Württemberg die Anträge der Gemeinde Schluchsee und des Verwaltungsverbands LANA auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bescheide des Landratsamtes Waldshut ab, mit denen die Errichtung und der Betrieb zweier Windenergieanlagen in der Gemeinde Häusern für sofort vollziehbar genehmigt wurden.

Das Landratsamt des Landkreises Waldshut erteilte der Gemeinde Häusern eine sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung, mit der diese berechtigt wurde, zwei Windenergieanlagen auf dem in ihrem Gemeindegebiet in einem Landschaftsschutzgebiet liegenden Höhenzug „Gießbacher Kopf“ zu errichten. Der Anlagenstandort liegt – nach einer anlässlich des Genehmigungsverfahrens erfolgten Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung – in einem Bereich, der als Windenergiezone ausgewiesen ist. In der Nähe befindet sich dort das Vogelschutzgebiet Südschwarzwald, ein FFH-Gebiet und die Naturgemeinde Schluchsee. Die Gemeinde Schluchsee und der Umweltverband LANA nahmen gegen den Bescheid des Landratsamtes gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Der VGH hat den Antrag abgelehnt. Das Gericht hält den Antrag der Gemeinde Schluchsee bereits für unzulässig, weil sie mangels Vollzugs eigener Rechte nicht antragsbefugt sei. Das ihr von Verfassung wegen zustehende Selbstgestaltungsrecht sei durch Genehmigung der Windenergieanlagen in der Nachbargemeinde Häusern nicht berührt. Ein solches sei im Falle der Errichtung von Windenergieanlagen allenfalls dann berührt, falls Auswirkungen solcher Anlagen die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde nachhaltig verschlechterten. Allein die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen von der betroffenen Nachbargemeinde sei hierfür nicht ausreichend.


Auch war der Antrag des Umweltverbands LANA unbegründet. Rügefähige Bestimmungen des Umweltrechtbehelfsgesetzes seien nicht verletzt worden: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nach Sicht des VGH unterbleiben dürfen. Auch in materieller Hinsicht könne das Vorbringen der Gemeinde Schluchsee die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht ausreichend in Frage stellen. Dies gelte sowohl für den Landschaftsschutz als auch auf bodenrechtliche Bestimmungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich.

 
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