30.03.2022

Betreten und Kontrolle von Asylbewerber-Zimmer bedarf gesetzlicher Grundlage

Hausordnung der Landeserstaufnahmestelle Freiburg war unwirksam

Betreten und Kontrolle von Asylbewerber-Zimmer bedarf gesetzlicher Grundlage

Hausordnung der Landeserstaufnahmestelle Freiburg war unwirksam

Das AsylbLG verfolgt u. a. fürsorgerische Gesichtspunkte und die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums für asylsuchende und geduldete Ausländer und Kriegsflüchtlinge. | © fottoo - stock.adobe.com
Das AsylbLG verfolgt u. a. fürsorgerische Gesichtspunkte und die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums für asylsuchende und geduldete Ausländer und Kriegsflüchtlinge. | © fottoo - stock.adobe.com

Mit Urteil vom 2.2.2022 (Az.: 12 S 4089/20) hat der VGH Baden-Württemberg festgestellt, dass das Betreten und die Kontrolle von Zimmern der Asylbewerber in der Landeserstaufnahmestelle (LEA) Freiburg durch Mitarbeiter des Regierungspräsidiums und dort eingesetzter privater Dienstleister rechtswidrig war. Entsprechende Regelungen in der dortigen – bis zum 15.12.2021 geltenden – Hausordnung waren unwirksam.

Das Regierungspräsidium Freiburg betreibt seit 2018 eine Landeserstaufnahmestelle (LEA), in der Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, in der ersten Phase ihrer Ankunft in Deutschland untergebracht werden. In einer ursprünglichen Hausordnung, die der Einrichtungsleiter am 15.12.2021 aufgehoben und durch eine neue ersetzt hatte, wurden die Modalitäten des Zusammenlebens in der LEA Freiburg festgelegt.

Dagegen wandten sich unter anderem zwei Asylbewerber aus Ghana, deren Normenkontrollantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.6.2021 nach einer vorgenommenen Interessenabwägung noch abgelehnt wurde. Im Hauptverfahren gab der VGH den Antragstellern nunmehr Recht.


Nach Ansicht des VGH seien die Regelungen über die Durchführung von Zutritts- und Zimmerkontrollen in der bis zum 15.12.2021 geltenden Hausordnung der LEA Freiburg rechtswidrig gewesen und hätten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dargestellt, soweit es die Regelungen der Zimmerkontrolle betreffe.

Für einen solchen Eingriff habe es vorliegend an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gefehlt. Eine solche sei nötig, weil es sich bei den Zimmern von Asylbewerbern in einer LEA – in der sich zudem eine Schlafstelle befände – um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 des Grundgesetzes (GG) handele. Auch wenn sich aus der Unterbringungsstruktur einer LEA gewisse notwendige Einschränkungen des Grundrechtsschutzes aus Artikel 13 GG bezüglich des Betretens der Zimmer ergäben, so bedürfe es hierzu einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.

Die Generalklausel des § 6 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes BW, wonach das Regierungspräsidium eine Nutzungsordnung für eine LEA erlässt oder die Regelungen in einer vom Einrichtungsleiter erlassenen Hausordnung genügen dafür nicht.

 
n/a