21.03.2022

Freiberufliche Tätigkeit von Ärzten beim Ausstellen von Impfzertifikaten

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.10.2021

Freiberufliche Tätigkeit von Ärzten beim Ausstellen von Impfzertifikaten

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.10.2021

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Wie auch bei einem Gewerbebetrieb sind für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit folgende positive Voraussetzungen zu erfüllen: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Tätigkeit eines Arztes erfüllt grundsätzlich als Katalogberuf die Voraussetzungen von freiberuflichen Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sind mehrere Ärzte in einer Personen- bzw. Partnerschaftsgesellschaft tätig und erfüllen sämtliche Gesellschafter bzw. Partner den Freiberuflerstatus, erzielt auch die Personen- bzw. Partnerschaftsgesellschaft freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Erzielt dieselbe Personen- bzw. Partnerschaftsgesellschaft jedoch auch gewerbliche Einkünfte, werden die freiberuflichen Einkünfte zu gewerblichen infiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Das führt insbesondere zur Gewerbesteuerpflicht und sollte deshalb vermieden werden.

Schwesterpersonengesellschaft gegen gewerbliche Infektion

In diesem Zusammenhang stellt sich aufgrund der Corona-Pandemie auch die Frage, ob das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, was für Personen- bzw. Partnerschaftsgesellschaften infizierende Wirkung hätte. Für diesen Fall müsste für die gewerbliche Tätigkeit eine Schwesterpersonengesellschaft gegründet werden, um eine gewerbliche Infektion der freiberuflichen Gesellschaft zu vermeiden. Bundeseinheitlich hat die Finanzverwaltung dazu nunmehr abgestimmt, dass das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 EStG darstellt. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im »gelben« Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit im Sinne § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde.

Gesondertes Honorar unerheblich

Dass die Ärzte hierfür unter Umständen ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten z. B. als Reisedokument kommt es nicht an. Damit führt das Ausstellen von Impfzertifikaten auch bei Gemeinschaftspraxen dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Infektion im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.


 

Besprochen in RdW 20/2021, Rn 378

 

Christian Kubik

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
 

Birgit Reindl

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
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