22.08.2022

Wasser und Abwasser in der Pandemie (1)

Die Rolle von Wasser und Abwasser im Infektionsschutz (Teil 1)

Wasser und Abwasser in der Pandemie (1)

Die Rolle von Wasser und Abwasser im Infektionsschutz (Teil 1)

Ein Beitrag aus »Sächsische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Sächsische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Der vorliegende Beitrag untersucht nicht nur die Möglichkeit einer Übertragung von Coronaviren auf verschiedenen, rechtlich zu unterscheidenden Pfaden der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

Er befasst sich darüber hinaus mit bisher noch unzureichend genutzten Möglichkeiten eines Monitorings des Infektionsgeschehens über Abwasserproben. Für die notwendige rechtliche Umsetzung werden konkrete Vorschläge gemacht.

Als vor ca. zwei Jahren nach Ausbruch des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 betroffene Städte und Regionen in China von der Außenwelt abgeriegelt wurden, konnten wir uns in Europa die Schließung von öffentlichen Einrichtungen, Museen, Theatern, Schulen und Kitas, die Einschränkung von Einzelhandel und Gastronomie, die Diskussion um einen harten oder weichen Lockdown, Impfprivilegien und -pflichten nicht vorstellen. Die aktuell grassierende vierte Welle, in der schon von einer ebenfalls zu erwartenden fünften Welle gesprochen wird,[1] verdeutlicht, dass uns das Thema Pandemie nicht zuletzt angesichts sich immer wieder neu entwickelnder und verbreitender Mutationen noch einige Zeit beschäftigen wird. Im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehen die mit und ohne Impfung möglichen Übertragungswege des Virus von Mensch zu Mensch und damit die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert). Auch wenn die Infektionsrate, die bislang im Mittelpunkt des Geschehens stand, mittlerweile durch die Hospitalisierungsrate abgelöst wurde,[2] die von nun an als Indikator dafür gilt, wann weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,[3] dient der Inzidenzwert gleichwohl immer noch als wichtiges Indiz für die Dynamik des epidemischen Geschehens.[4]


Gefahren durch Wasser und Abwasser oder die Möglichkeit einer anderen Erkennung und Abbildung des Infektionsgeschehens als durch die Meldung von Infektionen bei den Gesundheitsämtern – beispielsweise durch die Überwachung des Abwassers – haben in der Berichterstattung zum Coronavirus bislang kaum eine Rolle gespielt. Das wirft die Frage auf, ob tatsächlich schon abschließend geklärt ist, dass eine Infektionsgefahr über den Wasserweg sicher ausgeschlossen werden kann. Wie weit reichen insoweit unsere bisherigen Erkenntnisse (dazu III.)?

Das mit der Pandemie ins juristische Rampenlicht getretene Infektionsschutzgesetz widmet dem Medium Wasser einen ganzen Abschnitt, ist es doch, historisch begründet, einer der zentralen Anknüpfungspunkte im Rahmen des Seuchenschutzes, seit sich im Zuge der in Europa wütenden Choleraepidemie im 19. Jahrhundert die Erkenntnis durchgesetzt hatte, dass sich bestimmte Krankheitserreger über das Wasser verbreiten können[5] (dazu II.). Während andere Bereiche des Infektionsschutzgesetzes in den letzten Monaten im Fokus der Rechtsanwendung gestanden haben und durch zahlreiche Novellen, die in teils kurzen Abständen aufeinanderfolgten, nachgebessert wurden,[6] sind die wasserrechtlichen Vorschriften bislang unverrückt durch die Pandemie gekommen. Doch auch hier gibt es noch Lücken im Rechtsregime, und es stellt sich vor allem die Frage, welche Regelungs- oder Ergänzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Perspektiven, die z. B. das Abwasser für die Pandemiebekämpfung bietet, noch ausgeschöpft werden können, um die aktuelle Entwicklung aufzugreifen und den zielorientierten Infektionsschutz zu verbessern (dazu IV.).

Wasser und Abwasser im Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als das zentrale Regelwerk zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen normiert in seinem Siebten Abschnitt (§§ 37 –41) Anforderungen in Bezug auf Wasser in unterschiedlichen Anwendungs- und Erscheinungsformen, um sicherzustellen, dass von diesem Medium keine Infektionsgefahren ausgehen. Daneben setzen zahlreiche Normen aus anderen Rechtsgebieten wie z. B. dem Lebensmittelrecht oder dem Wasserrecht Anforderungen an Wasser und Abwasser, die zu dessen grundsätzlich hohem Sicherheitsniveau beitragen.[7]

Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet zwischen drei Wasserarten: Wasser für den menschlichen Gebrauch, Wasser, das zum Schwimmen und Baden bereitgestellt wird, und Abwasser. Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser, das zum Schwimmen und Baden bereitgestellt wird, muss nach § 37 IfSG so beschaffen sein und Abwasser nach § 41 IfSG so beseitigt werden, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Darin kommt der das Gesetz tragende Präventionsgedanke zum Ausdruck (vgl. auch § 1 IfSG). Weiter ist in diesen Formulierungen der sog. Besorgnisgrundsatz verankert („nicht zu besorgen“). Dieser auf die 4. Änderung zum Bundesseuchengesetz (BSeuchG) 1979 zurückgehende Grundsatz[8] besagt, dass Einwirkungen von Wasser auf die menschliche Gesundheit nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein müssen.[9] Die Anforderungen, die das Infektionsschutzgesetz an Wasser und Abwasserbeseitigung stellt, sind nur erfüllt, wenn eine Gefahr für das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ausgeräumt ist.[10] Erforderlich dafür ist eine auf dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzunehmende Beurteilung des Risikos im Einzelfall.[11]

Komplettiert werden die Regelungen durch § 38 IfSG, der das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, in Ausformung der gesetzlichen Grundsätze konkrete Anforderungen an das jeweilige Wasser sowie weitere Regelungen, z. B. zu Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlage, durch Rechtsverordnung festzulegen. Bislang hat das Bundesgesundheitsministerium nur von der Ermächtigungsnorm des § 38 Abs. 1 IfSG Gebrauch gemacht und die Trinkwasserverordnung (TrinkwV)[12] erlassen. Eine entsprechende Rechtsverordnung für das Wasser gem. § 37 Abs. 2 IfSG, das zum Schwimmen und Baden bereitgestellt wird, fehlt dagegen.[13] In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist die Funktion des Umweltbundesamtes als zentrale Umweltbehörde Deutschlands, dem § 40 IfSG die Aus- und Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse vorbehält und von dem erwartet wird, dass es Konzeptionen zum Schutz vor Infektionen durch das Medium Wasser in verschiedenen Arbeitsgruppen, den sogenannten Kommissionen (die Trinkwasserkommission und die Schwimm- und Badebeckenwasserkommission), entwickelt. § 39 IfSG regelt die Untersuchungspflichten der Unternehmer und sonstigen Inhaber von Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und liefert damit die zentralen Ermächtigungsgrundlagen für konkrete Schutzmaßnahmen durch Anordnungen der zuständigen Behörden. Schließlich beschäftigt sich § 41 IfSG mit den Anforderungen an die infektionshygienische Beseitigung von Abwasser.

Dass Wasser in der aktuellen Pandemie keine Gefahr als mögliches Übertragungsmedium von SARS-CoV-2 darstellt, worauf im nächsten Abschnitt einzugehen ist, zeigt, wie gut es grundsätzlich um die tatsächliche und – naheliegender Weise deshalb ebenfalls – rechtliche Gesamtsituation bestellt ist, selbst wenn bei der Auseinandersetzung mit dem Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetz deutlich wird, dass es auch dort noch Probleme und Lücken gibt. Als Beispiele dafür sind die fehlende Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 IfSG,[14] die mangelnde Trennschärfe zwischen den beiden zentralen Eingriffsnormen des § 39 Abs. 2 IfSG, was vor allem hinsichtlich ihrer jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen Fragen aufwirft[15] oder die bisher fehlende inhaltliche Umsetzung der Verordnungsermächtigung der Länder nach § 41 Abs. 2 IfSG[16] genannt.

Wasser und/oder Abwasser als potenzieller Überträger von SARS-CoV-2?

Selbstverständlich wurde gleich zu Anfang der Pandemie die Frage aufgeworfen, ob auch unser Trinkwasser potenzieller Überträger von Coronaviren ist. Das Umweltbundesamt gab hier schnell Entwarnung. In seiner Stellungnahme zur Gefahr der Übertragung von Coronaviren über das Trinkwasser schätzt es eine Übertragung als „höchst unwahrscheinlich“ ein. Denn das in Deutschland bereitgestellte Trinkwasser wird unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewonnen, aufbereitet sowie verteilt und ist somit sehr gut gegen alle Viren, einschließlich Coronaviren, geschützt.[17]

Das Umweltbundesamt hat auch zur Gefahr einer Übertragung über das Wasser in Schwimm- oder Badebecken bzw. Schwimm- oder Badeteichen[18] sowie zu den Auswirkungen der Pandemie auf die Badegewässer[19] Stellung genommen. Denkbar sei eine Eintragung des SARS-CoV-2 in natürliche Badegewässer über Abwassereinleitungen in Zuleitungsgewässern, die noch eine entsprechende Virenlast tragen, ansonsten nur über Ausscheidungen der infizierten Badenden. Eine Ansteckung Badender über das Badewasser wird vom Umweltbundesamt gleichwohl für höchst unwahrscheinlich erachtet. Das wird damit begründet, dass noch infektiöse Coronaviren im Stuhl SARS-CoV-2-Infizierter nur in Einzelfällen in geringer Konzentration nachgewiesen worden seien. Vielmehr gehe man davon aus, dass SARS-CoV-2 als behülltes Virus keine langen Überlebenschancen im Wasser habe. Nach aktuellem Erkenntnisstand seien deshalb auch in Badegewässern keine relevanten Konzentrationen an SARS-CoV-2, die eine Infektion auslösen könnten, zu erwarten. Auch in konventionellen Schwimmbädern sei eine Übertragung des Virus über das Wasser unwahrscheinlich, denn dieses Wasser unterliegt einer ständigen Aufbereitung durch Filtration und Desinfektion, die Viren effektiv inaktiviere. Infektionsgefahren in Schwimmbädern ergeben sich nur über die bekannten Infektionswege von Mensch zu Mensch.

Das ist auch der Grund, warum Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen (z. B. Saunen) immer wieder geschlossen werden. Es besteht die Befürchtung, dass sich die Einhaltung von notwendigen Abständen im Wasser, zumal in kleineren Badeanlagen, aber auch in den sonstigen Räumlichkeiten wie in den Umkleiden nicht durchgängig realisieren lässt.[20]

Ambivalenter ist die Lage allerdings im Hinblick auf Abwasser. In mehreren Studien wurden in Abwasserproben Spuren des SARS-CoV-2 nachgewiesen.[21] Die Forschung und zunehmend auch die Öffentlichkeit beschäftigt sich einerseits damit, wie man sich den Nachweis von Coronaviren im Abwasser zunutze machen kann und Frühwarnsysteme zur Erkennung von lokalen Infektionsherden und Infektionsgeschehen in der Bevölkerung entwickelt werden können (dazu ausführlicher unter IV.). Auf der anderen Seite wird sich auch mit möglichen Risiken auseinandergesetzt, die von Abwasser als Überträger des Virus ausgehen können. Zwar geht man mittlerweile davon aus, dass das Virusmaterial jedenfalls in Deutschland nach dem Klärprozess nicht mehr infektiös ist.[22] Inwieweit aber Gefahren von unbehandeltem Abwasser ausgehen können, das über undichte Stellen austreten oder bei Mischwasserüberläufen aufgrund von Starkregenereignissen in natürliche Gewässer gelangen kann, ist bislang wenig bekannt.[23] Dass die Seuchengefahr bei dem Austritt von ungefiltertem Abwasser jedoch generell erhöht ist, war nicht zuletzt im vergangenen Sommer in den Hochwassergebieten in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ein Thema.

Auch mit der Frage, ob SARS-CoV-2 fäkal-oral verbreitet werden kann und deshalb insbesondere die Beschäftigten in ab-wassertechnischen Anlagen gefährdet sein könnten, hat man sich befasst. Der Befund ist hier zunächst negativ ausgefallen: Nach Einschätzung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist eine Übertragung des Virus über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich und mithin eine spezifische, neue Gefährdung der Beschäftigen in abwassertechnischen Anlagen nicht gegeben, wenn die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TR-BA) 2020 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“ konsequent umgesetzt werde.[24]

Gleichwohl hat die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. empfohlen, die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen zu verschärfen, um die in den Anlagen tätigen Mitarbeiter vor erhöhten Gefahren zu schützen, die Aerosolfreisetzung bei Kanal- und Bauwerksreinigung und -arbeiten zu reduzieren und möglicherweise kontaminierte Gegenstände nicht nach außen gelangen zu lassen.[25] In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die infektiöse Dosis von SARS-CoV-2, also die Virenmenge, die notwendig ist, um Personen zu infizieren, wie bei allen respiratorischen Viren als sehr gering eingeschätzt wird. Damit könnten auch geringe Mengen des infektiösen Materials noch ansteckend sein.[26] Stärker infektiöse mutierte Viren lassen die Schwelle der infektiösen Dosis gegebenenfalls noch weiter sinken. Obwohl bisher keine Ansteckungen über den Abwasserkreislauf bekannt sind, besteht folglich in diesem Kontext noch einiger Forschungsbedarf.[27]

Entnommen aus den SächsVBl. 3/2022.

[1] Vgl. etwa https://www.spiegel.de/politik/deutschland/coronavirus-karl-auterbach-erwartet-wegen-omikron-massive-fuenfte-corona-welle-a-97afe353-b1dc-40a4-a503-7e4281187d30, abgerufen am 17.12.2021.

[2] § 28 a Abs. 3 Sätze 2 bis 13 IfSG a. F. wurden durch Art. 21 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10.09.2021 (BGBl. I 2021, 4147) mit Wirkung zum 15.09.2021 gestrichen und durch die jetzigen Sätze 2 bis 8 ersetzt.

[3] Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 10. Ed. (Stand 15.01.2022), IfSG § 28 a Rn. 4.

[4] Johann/Gabriel (Fn. 3), IfSG § 28 a Rn. 41 c.

[5] Krämer-Hoppe, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz: IfSG, 2. Aufl. 2021, § 37 Rn. 4; Köck, in: Huster/Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 1. Aufl. 2021, Kap. 7 Rn. 3; zu den in solchen Epidemiesituationen kursierenden Gerüchten z. B. der absichtlichen Brunnenvergiftung während der Pest im 14. Jh.: Leven auf der Onlinekonferenz „Wastewaterbased Epidemiology – Polio, Pest und Pandemie“ vom 15.07.2021, nachzusehen: https://www.technologieland-hessen.de/aufzeichnungen-wbe, abgerufen am 17.12.2021.

[6] Zuletzt durch Art. 1, 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162).

[7] Für Trinkwasser z. B. das LFBG; für Abwasser das WHG, die Landesabwassergesetze, das AbwAG und die AbwV. 90 % des Abwassers werden in Europa inzwischen rechtskonform behandelt, EUWID 48/2021, S. 6.

[8] Pommer, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 10. Ed. (Stand 15.01.2022), IfSG § 37 Rn. 19.

[9] BT-Drs. 8/2468, S. 20; vgl. heute § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG, § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG; vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 16.07.1965, BeckRS 1965, 31292546; Köck (Fn. 5), Kap. 7 Rn. 39 m. w. N.

[10] Vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.10.2019, NVwZ-RR 2020, 383; weitere Details bei Pommer (Fn. 8), IfSG § 37 Rn. 20 ff.

[11] Zu dessen Konkretisierungen Pommer (Fn. 8), IfSG § 37 Rn. 21; Köck (Fn. 5), Kap. 7 Rn. 39.

[12] TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.09.2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist.

[13] Bislang gibt es nur einen Entwurf einer Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser vom Bundesgesundheitsministerium aus dem Jahr 2002, der sich immer noch im Verfahrensstadium der Beteiligung des Bundesrates befindet; zu den Hintergründen vgl. Pommer (Fn. 8), IfSG § 38 Rn. 45 ff.

[14] Pommer (Fn. 8), IfSG § 38 Rn. 45-49.

[15] Pommer (Fn. 8), IfSG § 39 Rn. 20 ff.

[16] Pommer (Fn. 8), IfSG § 41 Rn. 36 ff.

[17] Stellungnahme des UBA vom 12.03.2020 „Trinkwasser und Coronavirus SARS-CoV-2 – Übertragung unwahrscheinlich“, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/stellungnahme_uba_sars-co2_und_trinkwasser-1.pdf, abgerufen am 17.12.2021; zu dieser Einschätzung kommt auch die WHO in einer Inte-rim guidance vom 29.07.2020: Water, sanitation, hygiene, and waste man-agement for SARS-CoV-2, the virus that causes COVID-19, https://www. who.int/publications/i/item/WHO-2019-nCoV-IPC-WASH-2020.4, abge-rufen am 17.12.2021.

[18] Stellungnahme des UBA vom 12.03.2021 „Coronavirus SARS-CoV-2 und Besuch in Schwimm- oder Badebecken beziehungsweise Schwimm- oder Badeteichen“, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ 374/dokumente/stellungnahme_uba_sars-co2_badebecken.pdf, abgerufen am 17.12.2021.

[19] Stellungnahme des UBA vom 27.03.2020 „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Badegewässer“, https://www.umweltbundesamt.de/wasserqualitaet-in-badegewaessern, abgerufen am 17.12.2021.

[20] ThürOVG, Beschl. v. 28.05.2020–3EN 359/20 –, juris Rn. 109; ähnlich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2020 –OVG 11 S 120/20 –, juris Rn. 45.

[21] Z. B. Westhaus et al., Detection of SARS-CoV-2 in raw and treated waste-water in Germany – Suitability for COVID-19 surveillance and potential transmission risks, Science of the Total Environment 751 (2021) 141750, https://doi.org/10.1016/j.scitotenv.2020.141750, abgerufen am 17.12.2021; vgl. auch zahlreiche Nachrichten dazu.

[22] Westhaus et al. (Fn. 21); vgl. auch ein Interview mit der Virologin Westhaus im Deutschlandfunk, abrufbar unter: https://www. deutschlandfunk.de/sars-cov-2-viren-im-abwasser-forscherin-werkzeugkasten-zur.676.de.html?dram:article_id=483063, abgerufen am 17.12.2021; Seeger, Infobrief Abwasserbasierte Epidemiologie der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 8-3010-059/21, S. 5 folgert daraus bereits, dass vom Abwasser kein Infektionsgeschehen ausgehe.

[23] Stange/Ho/Tiehm, Nachweisverfahren und Relevanz von SARS-Coronavirus-2 in der Wasserwirtschaft, KA Korrespondenz Abwasser, Abfall, 2021 (68) Nr. 1, S. 29 ff. m. w. N.; EUWID Wasser und Abwasser 39.2020, S. 2.

[24] Information des DWA-Fachausschusses BIZ-4 „Arbeits- und Gesundheitsschutz“, Korrespondenz Abwasser, Abfall, 2020 (67) Nr. 4, S. 261 f.

[25] KA Korrespondenz Abwasser, Abfall, 2020 (67) Nr. 6, S. 424 ff.

[26] Stange/Ho/Tiehm (Fn. 23), S. 29 f.

[27] Cahill/Morris,Recreationalwaters–Apotentialtransmission route for SARS-CoV-2 to humans? Science of the Total Environment 740 (2020) 140122, https://doi.org/10.1016/j.scitotenv.2020.140122, abgerufen am 17.12.2021; Collivignarelli et al., SARS-CoV-2 in sewer systems and connected facilities, in: Process Safety and Environmental Protection 143 (2020) 196 ff., https://doi.org/10.1016/j.psep.2020.06.049, abgerufen am 17.12.2021.

 

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Paul Lieber

Rechtsanwalt bei Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Leipzig.
 

Dr. Sophia Pommer

Rechtsanwältin bei Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Leipzig
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