29.08.2022

VG Hannover lehnt Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern ab

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22.07.2021 – 6 B 4041/21

VG Hannover lehnt Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern ab

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22.07.2021 – 6 B 4041/21

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Eilanträge von Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern auf Ausstattung niedersächsischer Schulen mit Raumluftfiltern bleiben erfolglos. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden. Zur Begründung verwies es u. a. auf verfahrensrechtliche Gründe. Auch weitere Anträge zu den nutzbaren Sitzplätzen im Schulbus und zur Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung blieben ohne Erfolg.

Zum Sachverhalt

Mit ihren Anträgen begehrten die Antragsteller insbesondere, dass das Niedersächsische Kultusministerium die jeweiligen Schulträger dazu veranlasst, die Klassen- und Unterrichtsräume der von den Kindern besuchten Schulen mit raumlufttechnischen Anlagen oder mobilen Luftreinigungsgeräten auszustatten und diese während der Unterrichtszeit zu betreiben. Die Raumluftfilter sollen die pandemiebedingte Ansteckungs- und Erkrankungsgefahr für die am Unterricht teilnehmenden Kinder reduzieren, wenn die empfohlenen Mindestabstände und Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden können.

Anträge nicht bestimmt genug

Das VG lehnte die Anträge als unzulässig ab. Das VG begründete die Entscheidung zum einen damit, dass die von den Antragstellern formulierten Anträge nicht ausreichend bestimmt seien. Es lässt sich nach Ansicht des VG nicht erkennen, welche konkreten Räume von den am Verfahren beteiligten Kindern beim Schulbesuch genutzt werden.


Den Anträgen fehle es deshalb an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Antragsteller hätten diesen Mangel auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht behoben.

Erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt

Zum anderen fehle es an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Erforderlich ist nach Ansicht des VG grundsätzlich, dass das Begehren vor dem Ersuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz zuvor mit einem bescheidungsfähigen Antrag gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht worden ist. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die zuvor an das Niedersächsische Kultusministerium gerichteten Anträge nicht mit den gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen übereinstimmten.

Ermessensspielraum der Behörde noch nicht auf Null reduziert

Auch in inhaltlicher Hinsicht hätten die Anträge keinen Erfolg gehabt. Zwar erachtet das VG die begehrten Maßnahmen im Hinblick auf den erforderlichen und aus ihrer Sicht bisher unzureichenden gesundheitlichen Schutz der Schülerinnen und Schüler für sinnvoll und umsetzenswert. Gleichwohl habe sich der den Behörden bei der Umsetzung ihrer Schutzpflicht zustehende Ermessensspielraum noch nicht in einer Weise verengt, die eine einstweilige Anordnung durch das VG gebieten würde.

Auch Antrag zu Schulweg mit Bus und Bahn zu unbestimmt

Darüber hinaus begehrten die Antragsteller, dass das Land Niedersachsen gegenüber den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖVPN) anordnet, in den für den Schulweg genutzten Bussen und Bahnen die Anzahl der nutzbaren Sitzplätze zu reduzieren und keine Stehplätze anzubieten. Auch dieser Antrag ist nach Auffassung des VG nicht hinreichend bestimmt. Weder sei erkennbar, welche Unternehmen gemeint sind, noch ersichtlich, auf welche Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrsmittel sich das Begehren beziehe.

Arbeitsschutzverordnung ist nicht anwendbar

Schließlich begehrten die Antragsteller die Feststellung der Anwendbarkeit der SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Unter diesem Gesichtspunkt fehle es ihnen jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis, da sie keine Beschäftigten der betroffenen Schulen und deshalb nicht Begünstigte einer arbeitsschutzrechtlichen Norm seien. Den Antragstellern steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

 

VG Hannover, Beschluss vom 22.07.2021 – 6 B 4041/21.

Entnommen aus GvRP 12/2022, Rn. 136.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
n/a