Polizei darf Brennpunkte in Köln per Video überwachen
Beschluss des Oberverwaltungsgericht NRW
Polizei darf Brennpunkte in Köln per Video überwachen
Beschluss des Oberverwaltungsgericht NRW
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit Sitz in Münster hat am 19.05.2022 in drei Beschlüssen entschieden, dass drei zentrale Bereiche der Kölner Innenstadt, an denen es vermehrt zu Kriminalität kommt, weiterhin per Videokamera überwacht werden dürfen. Die Eilanträge eines Kölner Bürgers gegen die offene Videoüberwachung der Stadt wurden damit abgelehnt (5 B 137/21; 5 B 264/21; 5 B 1289/21).
Konkret geht es um den Breslauer Platz am Hauptbahnhof, den die Kölner Polizei seit den Vorkommnissen in der Silvesternacht 2015/2016 mit fest installierten Videokameras seit dem Jahr 2017 überwacht. Ab 2019 weitete die Polizei die Videoüberwachung auf weitere öffentliche Bereiche, wie den Neumarkt und den Ebertplatz, aus.
Ein Kölner Bürger sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und suchte vor dem Verwaltungsgericht Köln gerichtlich um Hilfe. Er beantragte, dass der Polizei die Videoüberwachung durch einstweilige Anordnung untersagt werde. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag hinsichtlich des Breslauer Platzes statt. Hinsichtlich des Ebertplatzes und des Neumarkts sei die Videoüberwachung nur insoweit gerechtfertigt, als auch Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen von den Kameras erfasst würden. Zur Begründung führten die Kölner Verwaltungsrichter an, dass Straftaten dort in den letzten Jahren deutlich abgenommen hätten.
Die Kölner Polizei und der Antragsteller legten gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Beschwerde ein.
Anträge überwiegend erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht Köln gab der Kölner Polizei in allen drei Punkten Recht und lehnte den Eilantrag ab.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Videoüberwachung an allen drei Orten im Wesentlichen gebilligt. Nach Ansicht der Richter bedeute dies zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, die sich in den überwachten Bereichen aufhalten. Die Maßnahmen seien aber voraussichtlich von § 15a Abs. 1 Nr. 1 Polizeigesetz (PolG) NRW gedeckt. Danach sind Videoüberwachungen einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, erlaubt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.
Videoüberwachung diene der Bekämpfung der Straßenkriminalität
In seiner Begründung verwies das OVG auf die Kriminalstatistik. Danach komme es seit Jahren auf allen drei Plätzen um ein Vielfaches häufiger zu den typischen Delikten der Straßenkriminalität, wie Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikten, aber auch sexuelle Nötigung, als im übrigen Stadtgebiet. Für die Richter habe sich daran auch durch den seit zwei Jahren zu verzeichnenden Rückgang nichts grundlegend geändert, weil dieser Rückgang auf die Corona-Pandemie und die Videoüberwachung selbst zurückzuführen sei.
Nicht von der Gesetzeslage gedeckt sei aber, dass von der Videoüberwachung auch Wohn- und Geschäftsräume miterfasst seien. Allerdings könne der Antragsteller von der Polizei nur verlangen, solche Räume nicht mehr aufzunehmen, die er auch selbst aufsuche. Rechte Dritter könne er nämlich nicht geltend machen, so die Richter des OVG abschließend.
Abschließend schränkte das OVG die Videoüberwachung für grundgesetzlich geschützte Versammlungen an diesen Orten ein. Die Polizei hatte bisher nur vorgesehen, während der Versammlung nicht aufzunehmen.
Entnommen aus RdW-Kurzreport 14/2022, Rn. 225.