13.01.2021

Umgang mit fehlender Fremdüberwachung bei Bauteilen

Fahrzeug-Rückhaltesystemen infolge der Corona-Krise

Umgang mit fehlender Fremdüberwachung bei Bauteilen

Fahrzeug-Rückhaltesystemen infolge der Corona-Krise

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Der Bayerische Landkreistag hat mit unten vermerkten Straßennachrichten vom 8.4.2020 das ebenfalls unten vermerkte Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26.3.2020 als Information bereitgestellt. Dieses lautet:

„In den derzeit gültigen Regelwerken zum Einbau von Fahrzeug-Rückhaltesystemen, den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (ZTV FRS Ausgabe 2013 / Fassung 2017)1) in Verbindung mit den „Technischen Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken“ (TLSP 99)2), wird als Voraussetzung zum Eignungsnachweis der einzelnen Bauteile die Vorlage eines aktuell gültigen Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung gefordert. Dies wäre derzeit ein Überwachungszeugnis für das erste Trimester des Jahres 2020.

Aufgrund der aktuellen Reisebeschränkungen in Europa infolge der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ist es für die Fremdüberwachungsstellen und Herstellungsbetriebe von Fahrzeug-Rückhaltesystemen derzeit nicht möglich, die Fremdüberwachung nach TL-SP 99 für den ersten Überwachungszeitraum 2020 von Januar bis April 2020 durchzuführen. Dieser wird üblicherweise im Monat April durchgeführt.


Als Folge dieser fehlenden Fremdüberwachung wurden seit Januar 2020 Bauteile für Fahrzeug-Rückhaltesysteme produziert, die nach den derzeit gültigen Regelwerken aufgrund eines fehlenden gültigen Prüfzeugnisses nicht eingebaut werden dürften. Um den bisher weiterhin laufenden Einbau von Schutzeinrichtungen durch diese besonderen Vorkommnisse nicht unterbrechen zu müssen und die aktuell produzierten Bauteile verwenden zu können, bitte ich Sie, mit dieser Problematik im Rahmen einer vorübergehenden Ausnahmeregelung wie folgt umzugehen:

Die nach den Regelwerken bestehende Forderung nach einer aktuellen Fremdüberwachung des 1. Trimesters 2020 soll bis auf Weiteres durch die Vorlage einer gültigen Überprüfung aus dem vorhergehenden Prüfzeitraum (3. Trimester 2019) ersetzt werden können. Hintergrund für diese Entscheidung ist die begründete Annahme, dass Herstellungsbetriebe, die in 2019 eine positive Fremdüberwachung nachgewiesen haben, auch heute noch in der Lage sind, maßhaltige und anforderungsgerechte Bauteile mit einer gleichbleibenden Qualität zu produzieren.

Ich bitte Sie hiermit, diese Ausnahmeregelung zu beachten und an Ihre nachgeordneten Dienststellen weiterzugeben. Diese vorübergehende Ausnahmeregelung gilt bis auf Widerruf durch ein entsprechendes Schreiben. Dieser wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn die äußeren Randbedingungen eine regelmäßige Fremdüberwachung der Herstellungsbetriebe wieder erlauben.“

 

Straßennachrichten des Bayerischen Landkreistages Nr. 10 vom 8.4.2020 – I-630.1-20/tr

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26.3.2020 – StB 11/7123.11/1/3294176

 

GKBay 2020/139

Die Gemeindekasse Bayern

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Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen
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