29.05.2020

Serie Pandemierecht: Beipackzettel für Corona

Folge 5: Beipackzettel „Recht der Gefahrenabwehr“

Serie Pandemierecht: Beipackzettel für Corona

Folge 5: Beipackzettel „Recht der Gefahrenabwehr“

Infektionsschutzrecht ist spezielles Polizeirecht. | © nmann77 - stock.adobe.com
Infektionsschutzrecht ist spezielles Polizeirecht. | © nmann77 - stock.adobe.com

Nach dem Beipackzettel Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht liefert der aktuelle Folgebeitrag den Beipackzettel zu den Neuerungen im Recht der Gefahrenabwehr (spezielles Polizeirecht).

Pandemierecht – Beipackzettel 3

Infektionsschutzrecht als spezielles Polizeirecht wird materiellrechtlich auf bundesrechtlicher Grundlage geregelt, insbesondere im Infektionsschutzgesetz. Ergänzt und abgerundet wird es durch landesrechtliche Vorschriften aus dem Infektionsschutzrecht, welche aktuell aufgrund der Notwendigkeit hochspezifischer grundrechtsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz vor der unkontrollierten Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 einem raschen Wandel und einer großen Textvermehrung unterworfen sind. Diese Länderverordnungen sind sehr ephemer und werden daher nur in Übersichten dokumentiert. Eine Auflistung der Einzelmaßnahmen erscheint hingegen nicht sinnvoll, weil sich diese ständig ändern und das nicht nur durch Vorschriften in Verkündungsblättern, sondern häufig durch online notverkündete Verordnungen oder Allgemeinverfügungen. Die damit zusammenhängenden relevanten Informationen für Bürger, Beamte und weitere Verwaltungsmitarbeiter sind der Tagespresse und den Online-Medien besser zu entnehmen als einem klassisch redigierten Fachmedium. Eine tabellarische Darstellung der Änderungen aus dem Jahr 2020 kann jedoch hilfreich sein. Die jeweilige Zuordnung zu den Ländern, die amtlichen Fundstellen, Zwecke und zeitlichen Befristungen der Vorschriften ergeben sich aus der am Ende wiedergegebenen Übersicht.

Grundsätzliche Regeln zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes in den Ländern enthalten Vorschriften wie die nachfolgend erwähnten, die auch unabhängig von einer aktuellen Pandemie-Situation große Bedeutung haben:


Land: Vorschrift

  • Baden-Württemberg: Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf das Sozialministerium
  • Bayern: Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG)
  • Bayern: Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG)
  • Brandenburg: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung – IfSZV)
  • Bund: Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung – IfSGMeldAnpV)
  • Hessen: Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGMeldeVO)
  • Nordrhein-Westfalen: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG)
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz- IfSBG-NRW)
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG)
  • Sachsen: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO)
  • Sachsen: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO
  • Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGMeldeVO)
  • Thüringen: Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürKosttrG-IfSG)
  • Thüringen: Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO)

 

Aktuelles Pandemierecht als Gefahrenabwehrrecht kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

 

 

Die Serie „Pandemierecht: Beipackzettel für Corona“ im Überblick:

Folge 1: Vorschriften und Rechtsgrundlagen

Folge 2: Verwerfungen der föderalistischen Ordnung

Folge 3: Beipackzettel Sozialrecht

Folge 4: Beipackzettel Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

Folge 5: Beipackzettel „Recht der Gefahrenabwehr“

Folge 6: Das „Zweite epidemische Tragweiten-Bevölkerungsschutzgesetz“

Folge 7: Beipackzettel „Sozialschutz-Paket II“

 

Dr. Alexander Konzelmann

Leiter der Boorberg Rechtsdatenbanken RDB, Stuttgart
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