01.08.2022

Rückruf fehlerhafter FFP2-Masken („atemious pro“) war rechtmäßig

VGH BW, Beschluss vom 22.12.2021 – 10 S 2375/21

Rückruf fehlerhafter FFP2-Masken („atemious pro“) war rechtmäßig

VGH BW, Beschluss vom 22.12.2021 – 10 S 2375/21

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass das Regierungspräsidium Tübingen zu Recht angeordnet hatte, die von der Antragstellerin fehlerhaft hergestellten FFP2-Masken zurückzurufen. Das dagegen angestrengte Eilrechtsverfahren der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Ausgangsfall

Die Antragstellerin ist Herstellerin von FFP2- Masken. Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit produzierte sie eine Maske mit dem Modellnamen „atemious pro“. Bei 20 Millionen Stück dieses Modells kamen anlässlich einer Überprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle Zweifel hinsichtlich eines ausreichenden FFP2-Schutzstandards insoweit auf, als diese Masken nicht ausreichend davor schützten, sondern dass Partikel hinter den von der Maske bedeckten Bereich und von dort in die Atemwege gelangten (sog. nach innen gerichtete Leckage). Zu diesem Zeitpunkt waren diese 20 Millionen Masken nur teilweise bereits verbraucht, teilweise lagerten sie aber noch bei Zwischenhändlern und medizinischen Einrichtungen.

Zum Beschluss

Nach Ansicht des VGH sei zu Recht sowohl das Regierungspräsidium von der Mangelhaftigkeit der FFP2-Masken ausgegangen. Die Masken genügten nicht den einschlägigen Vorschriften der EU-Verordnung 2016/425 und der DIN-NORM EN 149. Die sogenannte nach innen gerichtete Leckage sei sowohl von einer anerkannten Prüfstelle als auch von der Antragstellerin selbst festgestellt worden.


Weitere, von der Antragstellerin vorgelegte Prüfberichte anderer Institute seien nach Ansicht des VGH nicht in der Lage, die Ergebnisse vorgenannter Prüfberichte zu entkräften.

Die Rückrufanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die von der Antragstellerin angeregte Befestigung der Masken mit einem Clip hinter dem Kopf statt mit Ohrschlaufen wäre nicht in gleicher Weise geeignet gewesen, um Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, ebenso wie ein Rückruf der Masken, auch wenn dies mit einer belastenden Wirkung für die Antragstellerin verbunden sei, so die VGH-Richter in ihrem Beschluss.

 

VGH BW, Beschluss vom 22.12.2021 – 10 S 2375/21

Besprochen in RdW Kurzreport 2022, Heft 5.

 
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