15.12.2010

Pilotprojekt: Konflikte dauerhaft lösen

Mediation in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Pilotprojekt: Konflikte dauerhaft lösen

Mediation in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mediation sieht mehr als die Spitze des Eisbergs. | © Benjamin Huseman - Fotolia
Mediation sieht mehr als die Spitze des Eisbergs. | © Benjamin Huseman - Fotolia

Seit Anfang Juni 2009 läuft am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie an den drei bayerischen Verwaltungsgerichten Ansbach, München und Regensburg das Pilotprojekt „Gerichtsinterne Mediation in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit“. Wissenschaftlich begleitet und evaluiert wird das auf zwei Jahre angelegte Projekt durch Professor Dr. Reinhard Greger von der Universität Erlangen.

Begriff der gerichtsinternen Mediation

Unter der gerichtsinternen Mediation ist ein freiwilliges, nicht-öffentliches Verfahren zu verstehen, in dem die Beteiligten des Verwaltungsrechtsstreits mit Unterstützung besonders geschulter Mediatorinnen und Mediatoren ihren Konflikt selbständig, in eigener Verantwortung lösen können. Bei der gerichtsinternen Mediation werden Richter als Mediatoren tätig. Die Richtermediatorinnen und -mediatoren (Richtermediator) sind neutral und allparteilich. Sie vermitteln im Konflikt, schaffen eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgen für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Ihnen steht jedoch keine Entscheidungskompetenz zu; sie beschränken sich darauf, die Parteien bei der Suche nach einem Konsens zu unterstützen. Der Richtermediator wird als ersuchter Richter ausschließlich in solchen Verfahren vermittelnd tätig, für die er nicht selbst als entscheidender Richter zuständig ist.

Der Ablauf eines Mediationsverfahrens

Ein Mediationsverfahren kann dann durchgeführt werden, wenn der Konflikt aus der Sicht des streitentscheidenden Gerichts für eine Mediation geeignet ist und die Beteiligten einer Mediation zustimmen. Geeignet für eine Mediation sind etwa Streitigkeiten von Beteiligten, die in einer länger dauernden, komplexen und konfliktträchtigen Beziehung zueinander stehen (z. B. baurechtliche Nachbarstreitigkeiten).


Während der Mediation ruht das gerichtliche Verfahren. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Mediation abzubrechen und das streitige Verfahren wieder aufzunehmen. Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich und vertraulich. Zur umfassenden Lösung des Konflikts kann es in einigen Fällen hilfreich sein, im allseitigen Einvernehmen weitere Personen, Organisationen oder Behörden an der Mediation zu beteiligen.

Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen und gegebenenfalls auch vollstreckbaren Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren wird beendet – je nach Vereinbarung der Beteiligten – durch gerichtlichen Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder aber Klagerücknahme. Im Falle des Scheiterns der Mediation wird das gerichtliche Verfahren vom streitentscheidenden Richter fortgesetzt. Das erfolglose Mediationsverfahren hat keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.

Da der Richtermediator den Parteien weder einen Rechtsrat erteilt noch eine Bewertung oder Einschätzung der Aussichten der Rechtsverfolgung vornimmt, ist es für die Durchführung des Mediationsverfahrens auch bei den Verwaltungsgerichten sinnvoll, dass die beteiligten Bürger anwaltlich vertreten sind. Wichtig ist auch, dass bei den Mediationssitzungen auf der Behördenseite entscheidungsbefugte Vertreter teilnehmen.

Vorteile der gerichtsinternen Mediation

Die gerichtsinterne Mediation kann eine echte Alternative zum streitigen Gerichtsverfahren darstellen. Sie bietet in geeigneten Fällen den Beteiligten die Chance, relativ zeitnah, ohne zusätzliche Gerichtskosten eine umfassende Konfliktbereinigung zu ermöglichen, die über den sonst möglichen Urteilsausspruch hinausgeht. Dies resultiert daraus, dass im Rahmen der Mediation die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden können. Nicht nur die Sach- und Rechtslage spielt eine Rolle, sondern es werden vor allem auch die jeweiligen Interessen und Motive berücksichtigt. Im Idealfall lösen die Beteiligten ihren Konflikt selbständig und umfassend. Die Akzeptanz des Ergebnisses der Streitbeendigung ist daher bei den Beteiligten höher. Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten und über das eigentliche Verfahren hinausreichen, gelöst und beigelegt werden.

Bisherige Erfahrungen

Nach Ende der zweijährigen Pilotphase werden die Ergebnisse des Pilotprojekts in einem Projektbericht zusammengefasst, der gegen Ende 2011 erscheinen wird. Die bisherigen Erfahrungen sind durchaus positiv.

Das Mediationsverfahren, die Verhandlungsleitung und das Mediationsergebnis erzielten bei den Verfahrensbeteiligten bislang überwiegend gute Resonanz. Insbesondere Rechtsanwälte schätzen die Auswirkungen des gerichtlichen Charakters der Mediation. Aber auch Verwaltungsbehörden würden bei einem neuen Konflikt eine Richtermediation gegenüber einer außergerichtlichen Einigung vorziehen. Die Zahl von Verfahren, die im Wege der Mediation beendet werden, ist momentan noch relativ gering. Dies liegt teilweise daran, dass sich nicht alle verwaltungsrechtlichen Streitfälle für eine Mediation eignen. Aber auch bei geeigneten Verfahren, die zur Mediation vorgeschlagen werden, ist zu beobachten, dass einige Mediationen bereits im Vorfeld daran scheitern, dass ein Beteiligter seine Zustimmung nicht erteilt. Insgesamt betrachtet stellt die gerichtsinterne Mediation eine gute Ergänzung der herkömmlichen Rechtsprechung dar.

Anmerkung der Autorin: Aktuell gibt es einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ (www.bmj.de). Anlass ist die Umsetzung der europäischen Mediationsrichtlinie in deutsches Recht, die bis 20. 05. 2011 erfolgen muss.

 

Oberregierungsrätin Christiane Viefhaus

LL.M., bis 30.09.2010 Präsidialreferentin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, jetzt Bayerisches Staatsministerium des Innern
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