15.12.2010

Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg

Vorreiter auf der "föderalen Spielwiese" der Länder?

Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg

Vorreiter auf der "föderalen Spielwiese" der Länder?

Gibt es bald einen dienstrechtlichen „Flickenteppich\" in Deutschland? | © fernweh - Fotolia
Gibt es bald einen dienstrechtlichen „Flickenteppich\" in Deutschland? | © fernweh - Fotolia

Nachdem der Ministerrat am 20. 07. 2010 den Entwurf des „Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts“ (Dienstrechtsreformgesetz – DRG) gebilligt hatte, fand noch im Juli die erste Lesung im Stuttgarter Landtag statt, zumal das Gesetz im Wesentlichen am 01. 01. 2011 in Kraft treten soll.

Mit der Entlassung der Bundesländer aus der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der im Zuständigkeitsbereich der Länder stehenden Beamten wurde der seit langem erhobenen Forderung nach vollständiger Rückgewinnung personeller Souveränität entsprochen (siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Die Länder bekamen damit eine „föderale Spielwiese“, auf der sie ihre unterschiedlichen Vorstellungen zur Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts verwirklichen können (siehe Hilg, apf Bayern 2010, S. 41).

Der baden-württembergische Beitrag für das Chaos

Bei diesem „Rückfall in die Kleinstaaterei“ ist es fraglich, ob man mit Blick auf Bund und Länder mit 17 verschiedenen Beamtenrechten auf Dauer leben kann (siehe Peine, ZBR 2010, 359 f.). Was ist nun der baden-württembergische Beitrag zur Weiterentwicklung für dieses zukünftige Chaos? (siehe F.A.Z. vom 15.03 2010, S. 8: Stuttgarter Vorreiter).


Schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67

In Baden-Württemberg wird es keinen schnelleren Einstieg in die Pension mit 67 Jahren geben, die – wenn es nach der Landesregierung gegangen wäre – schon bis 2020 eingeführt worden wäre. Weil der Bund (§ 51 BBG) und einige andere Bundesländer wie Bayern (Art. 62, 143 BayBG vom 05.08.2010, GVBl S. 410) analog zur Rentenversicherung die schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67 bis 2029 anstreben, hatte der Baden-Württembergische Beamtenbund (BBW) ein „Beamten-Sonderopfer“ abgelehnt. Jetzt wird es den „Gleichklang zwischen Arbeitnehmerbereich und Beamten“ geben (§ 63 des Landesbeamtengesetzes – LBG, Art. 62 § 3 der Übergangsbestimmungen). Hierdurch wächst der höchstmögliche Versorgungsabschlag von 10,8 auf 14,4 Prozent an.

Offensive für freiwillige Weiterarbeit

Daneben startet Baden-Württemberg als bundesweite Novität eine „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“. Diese ist entweder „versorgungswirksam“ für diejenigen, die den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent noch nicht erreicht haben, oder die Weiterarbeit wird mit einem monatlichen „Besoldungszuschlag“ von zehn Prozent für diejenigen versüßt, denen der Höchstruhegehaltssatz schon zusteht (§ 39 LBG, § 73 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg – LBesGBW).

Trennung der Alterssicherungssysteme

Hinter dem Wortungetüm „Trennung der Alterssicherungssysteme“ verbirgt sich die zweite Neuerung, mit der sich Baden-Württemberg vom Bund und von den anderen 15 Ländern abhebt. Wer bisher freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird genauso behandelt wie derjenige, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird; hier endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils (§ 24 BeamtStG, § 33 LBG).

Der Beamte / die Beamtin verliert seinen/ihren Pensionsanspruch; er/sie wird nachversichert, allerdings ohne die Zusatzversicherung für Angestellte des öffentlichen Dienstes in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Beim Wechsel aus dem Beamtenverhältnis heraus soll künftig anstelle der Nachversicherung ein Anspruch auf Altersgeld begründet werden können (§§ 84 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg – LBeamtVGBW).

Nach der amtlichen Begründung (S. 584) soll „das Altersgeld sicherstellen, dass ehemalige Beamte, die aufgrund ihres Beamtenverhältnisses versicherungsfrei waren, bei Ausscheiden aus diesem Beamtenverhältnis vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt werden“. Man fragt sich, wie diese Überlegungen mit dem Lebenszeitprinzip (§ 4 Abs. 1 BeamtStG) vereinbar sind. Auch ist es sehr selten, dass jemand, der in der Privatwirtschaft erfolgreich ist, in das Beamtenverhältnis wechselt, zumal immer noch gilt: „Der Rock des Beamten ist eng, aber warm“ (siehe F.A.Z. vom 24.05.2010, S. 10: Der freiwillige Beamte).

Drei Laufbahngruppen bleiben noch

Die vier Laufbahngruppen einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst werden künftig auf drei reduziert, weil der einfache Dienst der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 entfällt (§ 14 LBG). Wenn schon nicht wie beim Bund (§ 17 BBG) an den vier Laufbahngruppen festgehalten wird, so entspricht das Festhalten an wenigstens drei Laufbahngruppen jedenfalls dem Laufbahnprinzip, einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG; siehe Pechstein, ZBR 2009, 20 ff.).

Insoweit hebt sich Baden-Württemberg „wohltuend“ von Bayern ab (siehe auch Knoblauch „Die Dienstrechtsreform in Bayern“, Publicus 2010.1, S.26), das mit der Abschaffung der vier Laufbahngruppen zugunsten einer einheitlichen „Leistungslaufbahn“ nahezu Revolutionäres eingeführt hat. Mit Hilfe der „modularen Qualifizierung“ wird damit der „Durchstieg“ vom Amtsmeister nach A 5 bis zum Ministerialdirektor nach B 9 ermöglicht: brave new world! Nichts Halbes und nichts Ganzes ist ferner die Regelung der norddeutschen Küstenländer, die nur noch zwei Laufbahngruppen – mit und ohne akademische Vorbildung – kennen (siehe Hilg, apf Bayern 2010, S 41 ff., 57 ff.)

Liquidierung des Landespersonalausschusses

Die Anzahl der Laufbahnen, also alle Ämter derselben Fachrichtung, soll nicht wie etwa in Bayern und Niedersachsen durch Bündelung kraft Gesetzes stark verringert werden. Stattdessen wird die Ausgestaltung dezentralisiert, also den einzelnen Ministerien überlassen (§ 16 LBG). Diese „haben die Möglichkeit, die Laufbahnen einzurichten, die fachlich in ihren Geschäftsbereich fallen, und den Zugang auszugestalten“ (siehe amtliche Begründung, S. 404). Daher soll der Landespersonalausschuss, der bisher Ausnahmen von den Regeln des Laufbahn- und Beamtenrechts zugelassen hat, „entbehrlich werden“.

Bei der „Liquidierung“ des Landespersonalausschusses handelt es sich nach der Schaffung von Anreizen für freiwillige Weiterarbeit sowie der Einführung von Altersgeld um das dritte Alleinstellungsmerkmal im Beamtenrecht, mit dem sich Baden-Württemberg vom Bund und von den anderen Ländern unterscheidet.

Allerdings ist einzuräumen, dass auch in den anderen Ländern wie in Bayern die Kompetenzen des Landespersonalausschusses erheblich reduziert werden, auch wenn seine Entlastung von Einzelentscheidungen mit der Allerweltsformel vom Bürokratieabbau begründet wird (vgl. Günther, ZBR 2010, 302 ff.; Lorse, ZRP 2010, 119 ff.). Mit der Beseitigung des Landespersonalausschusses fällt jener letzte Schutz vor den Gefahren einer Politisierung des Berufsbeamtentums weg, den der Bundespersonalausschuss und die Länderpersonalausschüsse bislang, wenn auch unvollkommen, als nicht weisungsgebundene „Hürden“ geboten haben (siehe F.A.Z. vom 24.05.2010, S. 10: Der freiwillige Beamte; F.A.Z. vom 28.07.2010, S. 8: Die Landesoberstallmeisterin steigt auf).

Weitere Neuerungen

Als Leistungselement in der Besoldung wird auf das vorzeitige Vorrücken in den Leistungsstufen verzichtet und auf Leistungsprämien gesetzt. Da die Beträge dafür im Budget des Amtes erwirtschaftet werden sollen, dürfte der Umfang wahrscheinlich bescheiden bleiben. Das ist kein Schaden, denn was eine Leistung ist, ist im öffentlichen Dienst nicht einfach zu definieren, ganz abgesehen davon, dass es eine signifikante Diskrepanz ist, wenn 4 % der Arbeitszeit benötigt werden, um 1 % der Lohnsumme leistungsbezogen zu verteilen (siehe Heynckes, ZBR 2010, 145/156).

Kindererziehungszeiten werden bei der Pension mit einer einheitlichen Pauschale in Höhe von 82 Euro pro Kind berücksichtigt. Der Betrag soll dynamisiert werden. Für die Betreuung kranker Kinder unter zwölf Jahren wird die Dienstbefreiung auf bis zu 18 Tagen ausgeweitet – Alleinerziehende erhalten das Doppelte. Für die Pflege Älterer gibt es Dienstbefreiung von bis zu zehn Tagen und eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Schließlich gibt es eine unterhälftige Teilzeit mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 74 LBG).

Wie sagt doch der Theaterdirektor in Goethes Faust: „Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen; und jeder geht zufrieden aus dem Haus.“

 

Dr. Günter Hilg

Abteilungsdirektor a.D., Wolfratshausen
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