15.12.2010

GEZ-Gebühr für Internet-PC

Im Blickpunkt: die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung zur PC -Gebühr

GEZ-Gebühr für Internet-PC

Im Blickpunkt: die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung zur PC -Gebühr

Grünes Licht für die PC-Gebühr. | © IckeT - Fotolia
Grünes Licht für die PC-Gebühr. | © IckeT - Fotolia

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.10.2010 (Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09) die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer als Rundfunkempfangsgeräte i.S. § 1 RGebStV – die sog. „PC-Gebühr“ – bejaht. Dies kam nicht sonderlich überraschend. Nicht nur hat das Bundesverwaltungsgericht stets den Anspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nachhaltig unterstützt und hierbei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mitunter konsequenter und kompromissloser durchgesetzt als das Bundesverfassungsgericht selbst, nicht nur blieb das Bundesverwaltungsgericht, anders als mitunter doch das Bundesverfassungsgericht, stets unangefochten von Zweifeln jedweder Art, ob die Realität öffentlich-rechtlichen Rundfunks in allem seinem Anspruch gerecht wird. Auch die Verwaltungsgerichte in ihrer Gesamtheit haben sich fast immer als verlässliche Stütze der GEZ erwiesen – so nunmehr wiederum das Bundesverwaltungsgericht.

Staatstragende Rechtsprechung bestätigt

Immerhin hatten einige Verwaltungsgerichte in erster Instanz die Gebührenpflicht für PCs verneint, so etwa VG Münster, VG Koblenz, VG Wiesbaden, VG Schleswig, VG München und VG Hamburg, waren dann aber in der Berufungsinstanz rasch zur Ordnung gerufen worden. Diese staatstragende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zugunsten des gleichermaßen staatstragenden öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Zwei der Kläger in den Ausgangsfällen waren Rechtsanwälte, die in ihrer Kanzlei über kein Rundfunkgerät, wohl aber, nicht überraschend, über einen PC verfügten. Ob sie diesen PC nutzten, um zum Zweck der beruflichen Fortbildung die Gerichtsshows in gewissen privaten Fernsehprogrammen via Internet zu verfolgen, ist nicht bekannt – vermutlich aber nutzten sie ihren PC in der berufstypischen Weise, um etwa in juristischen Datenbanken zu recherchieren, E-Mails auszutauschen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise mit Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern zu korrespondieren. Beim dritten Kläger handelte es sich um einen Studenten, der in seiner Wohnung kein herkömmliches Rundfunkgerät vorhielt, aber einen internetfähigen PC (ob nicht internetfähige PCs überhaupt auf dem Markt sind, wäre von Interesse).


Bereithalten „zum“ Empfang

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei internetfähigen PCs um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Dass der Rundfunkteilnehmer das Rundfunkgerät „zum Empfang bereithält“, dies allerdings fordert § 1 Abs. 2 Satz1 RGebStV und dies dürfte in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nicht der Fall gewesen sein, wie etwa das VG Koblenz (Urteil vom 15.07.2008; Az. 1 K 496/08.KO) überzeugend dargelegt hatte. Denn bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ist im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass diese allein darauf angelegt sind, Rundfunk in Form von Hörfunksendungen oder Fernsehprogrammen zu empfangen. Dafür spricht die Lebenserfahrung. Anders jedoch bei einem internetfähigen PC: Diese Geräte werden, so das VG Koblenz, jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern vielfach anderweitig genutzt. Ein PC mit Internetanschluss werde aufgrund seiner multifunktionalen Einsetzbarkeit in der Regel keinesfalls primär für den Rundfunkempfang angeschafft, vielmehr stünden die telekommunikativen Anwendungen (z. B. www, E-Mail) im Vordergrund.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird nun jedoch ein Rundfunkgerät bereits dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunksendungen empfangen werden können. Diese Definition des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in § 2 Abs. 2 Satz 2 steht im Widerspruch zum finalen Element im Merkmal des Bereithaltens „zum“ Empfang in Satz 1 – ein Widerspruch, der im Wege einer teleologischen und verfassungskonformen Auslegung ohne weiteres auflösbar wäre. Die Rundfunkgebührenpflicht, die wie jede öffentlich-rechtliche Abgabe eines legitimierenden Grundes bedarf, knüpft an der Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer an. Diese wiederum wird in typisierender Sehweise des Gesetzgebers dann bejaht, wenn der Rundfunkteilnehmer über ein herkömmliches Rundfunkgerät verfügt – auch wenn er möglicherweise sein Fernsehgerät nur zum Abspielen von Videos und DVDs nutzen sollte. Über derartige atypische Fälle hinwegzugehen, ist der Gesetzgeber bei massentypischen Vorgängen befugt. Beim PC liegen die Dinge anders. Er wird typischerweise gerade nicht zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen genutzt, jedenfalls nicht im Regelfall und nicht in Fällen, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen. Die ansonsten noch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigte typisierende Anknüpfung an die durch das Empfangsgerät verschaffte bloße Empfangsmöglichkeit kann deshalb bei PCs nicht greifen, wie das VG Münster zutreffend feststellte (Urteil vom 26.09.2008; Az. 7 K 1473/07), und zwar schon aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gebührengerechtigkeit.

Dass hier ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden sieht das Bundesverwaltungsgericht durchaus. Wenn die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PCs gebührenrechtlich gleich behandelt würden, so sei dies jedoch gerechtfertigt, denn entscheidend für die Gebührenerhebung sei nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Das kann schon im tatsächlichen Ausgangspunkt nicht überzeugen, da jedenfalls der Empfang von Fernsehprogrammen über PC tatsächlich nicht mit dem Empfang über ein herkömmliches Gerät verglichen werden kann. Entscheidendes rechtfertigendes Moment für die Gebührenbelastung ist jedoch die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer, und diese kann beim PC nicht typischerweise vorausgesetzt werden.

Fehlende verfassungsrechtliche Legitimation

Gegen die Gebührenpflicht für internetfähige PCs sprechen weitere gewichtige verfassungsrechtliche Argumente: Sie bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit und – im Fall der beruflich auf den PC angewiesenen Rechtsanwälte – in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Denn sie knüpft an die informatorischen oder auch beruflichen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner an; der Nutzer des PC kann dem nicht entgehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht diesen Eingriff, bezeichnet ihn aber als gerechtfertigt durch die Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hierin liegt eine weitere, entscheidende Schwäche des Urteils. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts trägt damit die Rundfunkgebühr ihre Rechtfertigung in sich. Sie wird erhoben, um die Anstalten zu finanzieren, und weil sie der Finanzierung der Anstalten dient, darf sie erhoben werden. Allein der Finanzierungszweck kann eine nichtsteuerliche Abgabe, wie die Rundfunkgebühr sie darstellt, verfassungsrechtlich jedoch nicht rechtfertigen. Sie bedarf über den bloßen Finanzierungszweck hinaus eines sachlich rechtfertigenden Grundes, eines Grundes, der die Heranziehung gerade des Gebührenschuldners verfassungsrechtlich legitimiert. Warum der freiberuflich Tätige, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf einen PC angewiesen ist, in einer besonderen Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen sollte, erschließt sich jedoch nicht.

Ausblick

Die Thematik wird sich voraussichtlich demnächst von selbst erledigen: Nach dem vorliegenden Entwurf eines 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags sind künftig Rundfunkgebühren für jede Wohnung und für jede „Betriebsstätte“ zu entrichten, unabhängig davon, ob dort überhaupt Rundfunk empfangen wird, empfangen werden darf und empfangen werden kann. Von einer Rechtsprechung, die die Grundrechte des Bürgers so evident geringer gewichtet als die Besitzstandsinteressen öffentlich-rechtlicher und, bei aller Betonung ihrer Staatsunabhängigkeit doch auch staatsnaher Anstalten, ist allerdings kaum Abhilfe zu erwarten.

 

Prof. Dr. Christoph Degenhart

Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht, Universität Leipzig; Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
n/a