03.05.2021

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie (3)

Abweichungen bei der Deckung kameraler Fehlbeträge (Teil 3)

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie (3)

Abweichungen bei der Deckung kameraler Fehlbeträge (Teil 3)

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Fortsetzung von Teil 2

In § 8 Abs. 3 der unten vermerkten Verordnung über kommunal-wirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration folgende Abweichungen bei der Deckung kameraler Fehlbeträge zugelassen:

1Abweichend von § 23 Satz 1 KommHV-Kameralistik können Fehlbeträge der Haushaltsjahre 2020 und 2021 auf Grundlage eines Deckungsplans beginnend jeweils mit dem zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr jährlich zu gleichen Teilen bis spätestens 2032 gedeckt werden.


2Eine frühere Deckung ist zulässig.“

In Abschnitt 8.3 der ebenfalls unten vermerkten Bekanntmachung über den Vollzug der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (VVKommwEV) wird hierzu weiter ausgeführt:

1Die Deckung von Fehlbeträgen nach § 23 KommHV-Kameralistik ist von zentraler Bedeutung für die Pflicht zum Ausgleich des Haushalts (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO, Art. 58 Abs. 3 Satz 1 LKrO, Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BezO).

2Sie fußt auf § 17 Satz 1 HGrG.

3Die infolge der Corona-Pandemie in vielen Fällen drohenden, im Umfang erheblichen Fehlbeträge hätten eine kontinuierliche Fortschreibung dieser Lasten in den folgenden Haushaltsjahren und damit eine Belastung der Haushaltswirtschaft gerade in der Zeit, in der eine gesamtwirtschaftliche Erholung erstrebenswert wäre, zur Folge.

4Zur Lösung wird die auf 2020 und 2021 begrenzte Möglichkeit zur zeitlichen Streckung dieser Belastung eingeräumt.

5Diese kurzfristige Entlastung führt freilich mittel- und langfristig zu Mehrbelastungen.

6Der Deckungsplan wird als Haushaltsmuster bereitgestellt (Anlage 9)1).

7Die bestehende Regelung des § 23 Satz 1 Alt. 2 KommHV-Kameralistik, wonach ein Fehlbetrag im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr (vollständig) zu veranschlagen ist, bleibt unbenommen.“

Die Verordnung ist am 12.08.2020, die Bekanntmachung am 10.09.2020 in Kraft getreten.

 

Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 vom 01.08.2020 (GVBl S. 443)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020

(VVKommwEV) vom 28.08.2020 (BayMBl Nr. 512)

GKBay2020/212

1 Hier nicht abgedruckt.

Die Gemeindekasse Bayern

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Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen
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