19.05.2021

Keine Hochzeitsfeier wegen Corona: Muss die Raummiete gezahlt werden?

Hochzeitspaar möchte die Raummiete für abgesagte Hochzeitsfeier nicht bezahlen

Keine Hochzeitsfeier wegen Corona: Muss die Raummiete gezahlt werden?

Hochzeitspaar möchte die Raummiete für abgesagte Hochzeitsfeier nicht bezahlen

Ein Beitrag aus »Publicus – Schwerpunkt Corona« 
 © Robert Kneschke - fotolia.com
Ein Beitrag aus »Publicus – Schwerpunkt Corona« © Robert Kneschke - fotolia.com

Im Rahmen eines Mietvertrages ist der Vermieter ausschließlich dazu verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Das Risiko, inwieweit der Zweck, zu dem die Räumlichkeiten angemietet wurden, erfüllt werden kann, liegt beim Mieter.

Ein Brautpaar wollte im Juni 2020 seine Hochzeit feiern und hatte zu diesem Anlass Räume in einem Schloss gemietet. Aufgrund der im Juni geltenden Kontaktbeschränkungen musste die geplante Feier jedoch abgesagt werden. Das Brautpaar war der Meinung, der Vermieter sei seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, weil die Räume konkret für die Hochzeitsfeier überlassen werden sollten, diese aber nicht stattfinden durfte. Dementsprechend weigerten sie sich, die Miete zu bezahlen, hilfsweise erklärten Sie den Rücktritt vom Vertrag. Die Klage des Vermieters auf Zahlung des Mietpreises vor dem Münchner Landgericht verlief erfolgreich.

Der Richter wies in seinem Urteil darauf hin, dass die vertragliche Verpflichtung des Vermieters sich gerade nicht darauf beziehe, dem Brautpaar die Hochzeit auszurichten, sondern vielmehr darauf, die für diese Feier angemieteten Räumlichkeiten zu überlassen. Die Überlassung der Räume war durch die Corona-Pandemie jedoch nicht unmöglich geworden. Das Risiko, die gemieteten Räume nutzen zu können, liege ausschließlich beim Mieter. Ebenso wurde ein Rücktrittsrecht verneint. Die Umstände hätten sich zwar nach Vertragsschluss durch die Corona-Beschränkungen schwerwiegend verändert, allerdings dürfe dadurch nicht das Prinzip der Vertragstreue außer Acht gelassen werden. Aufgrund dieser Veränderungen wäre die wechselseitige Rücksichtnahme der Vertragsparteien gefordert gewesen und es hätte ein Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation bestanden. Nur im Falle der Unzumutbarkeit von Anpassungen hätte ein Rücktrittsrecht bejaht werden können.


Der Kläger hatte sich im vorliegenden Fall aktiv durch die Benennung mehrerer Ersatztermine bemüht, eine Lösung mit dem Brautpaar zu erzielen. Da die Beklagten auf das Bemühen des Vermieters keinerlei Reaktion zeigten und stattdessen das Ziel einer Vertragsauflösung zu Lasten des Vermieters verfolgt hätten, läge hier keine Unzumutbarkeit und somit kein Rücktrittsrecht vor.

Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 29.04.2021; 29 O 8772/20

 
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