17.05.2021

Unlautere Werbung in Corona-Zeiten

Wettbewerbsbeschwerden mit Corona-Bezug

Unlautere Werbung in Corona-Zeiten

Wettbewerbsbeschwerden mit Corona-Bezug

Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW Kurzreport« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Wettbewerbsbeschwerden über Werbung mit Corona-Bezug sind seit Monaten an der Tagesordnung in der Tätigkeit der Wettbewerbszentrale. Die meisten Fälle betreffen Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel, in denen dem Verbraucher suggeriert werden soll, durch Einnahme bestimmter Mittel besser gegen Corona gefeit zu sein.

Werbung mit Corona-Bezug ist seit Monaten Gegenstand gerichtlicher Verfahren, die im Wesentlichen die Wettbewerbszentrale1 betreibt. Die meisten Fälle betreffen Werbemaßnahmen von Unternehmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel; hier soll Verbrauchern direkt oder auch subtil Schutz vor Corona-Viren suggeriert werden. Sowohl nach dem allgemeinen Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts als auch nach spezialgesetzlichen Regelungen, etwa im Lebensmittel- und im Heilmittelwerberecht, ist es allerdings unzulässig, mit Eigenschaften oder Wirkungen eines Produkts zu werben, über die es tatsächlich nicht verfügt.

Angeblicher Schutz vor Viren

Ein Unternehmen hatte in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige für ein mit Vitamin C angereichertes Lebensmittel geworben. Hierbei war eine Frau mit Mundschutz abgebildet; darunter fand sich die Aussage »Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!« sowie »vor multiresistenten Bakterien und internationalen Viren schützt sie ein optimales Immunsystem – 365 Tage im Jahr.« Dies wurde vom Landgericht München untersagt. Denn durch das plakative Bild der Frau mit Atemmaske sollte gezielt die Aufmerksamkeit der Verbraucher erreicht und suggeriert werden, mit der Einnahme des Produkts könne eine Infektion mit »internationalen Viren«, also auch dem Corona-Virus, verhindert werden.


Geschenk- und Unterstützungsaktionen

In Coronazeiten werben einige Unternehmen mit Spenden- und Unterstützungsaktionen, etwa in Form von Geschenken oder »Umsonst-Angeboten«. Allerdings sind gesetzlich im Gesundheitsbereich Geschenke, Rabatte oder sonstige Zuwendungen an den Verbraucher verboten. So hat das Landgericht Flensburg auf Betreiben der Wettbewerbszentrale die Werbung eines Optikers beanstandet. Dieser hatte unter Hinweis auf den Verzicht vieler Verbraucher in Coronazeiten »Brillengläser geschenkt für alle« angekündigt. Dies war unzulässig. Aufgrund der Werbung – so das Gericht – gehe der Kunde auch nicht davon aus, dass hier nur ein vergünstigtes Komplettangebot vorliege. Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind Zuwendungen im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht erlaubt, um zu verhindern, dass der Verbraucher gesundheitliche Entscheidungen wegen sachfremder Zuwendungen oder Geschenke trifft. Im Übrigen erfuhr der Kunde erst telefonisch vom Optiker, dass die Abgabe der »kostenlosen Brillengläser« an den Kauf einer Brillenfassung geknüpft war und beim Mitbringen einer eigenen Fassung eine Einschleifgebühr von 25 Euro fällig wurde.

 

1 Presseinformation der Wettbewerbszentrale vom 26.05.2020, besprochen in RdW  14/2020, Rn. 260.

 

Klaus Krohn

Lektor im Fachbereich Steuerrecht, Richard Boorberg Verlag
n/a