31.05.2021

Coronavirus: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22.12.2020

Coronavirus: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22.12.2020

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (IV A 3 – S 0336/19/10007:002, BStBl. I S. 262) nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.2020 Folgendes:

Stundung im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis 30.06.2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. In diesen Fällen können über den 30.06.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.


Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in diesen Fällen eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschl. des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub in anderen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik: „Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – Übersicht –BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Download bereit.

 

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :025 –.

Gemeindekasse BW 2021/13

Die Gemeindekasse Baden-Württemberg

Gemeindekasse Baden-Württemberg

Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen
n/a