26.05.2021

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

BMF-Schreiben vom 18.12.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

BMF-Schreiben vom 18.12.2020

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Hessen« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Hessen« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :006) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl. I S. 498) und vom 26.05.2020 (BStBl. I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.

Erweiterung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) unter Abschnitt VII. wie folgt gefasst:

„VII. Hilfeleistung zur Bewältigung der Corona-Krise Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 Abgabenordnung (AO) zugeordnet werden.


Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe beim Billigkeitswege abgesehen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 (Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.“

Verlängerung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 und dessen Ergänzungen über den 31.12.2020 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2021 durchgeführt werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Bundesministerium der Finanzen

Fundstelle He 2021/59

 

 

Bernd Klee

Dezernent für Finanzen, Personal und Kommunales im Landkreistag Baden-Württemberg
n/a