26.04.2021

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie (2)

Abweichungen bei der Aufnahme von Krediten (Teil 2)

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie (2)

Abweichungen bei der Aufnahme von Krediten (Teil 2)

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Fortsetzung von Teil 1

In § 5 Abs. 1 der unten vermerkten Verordnung über kommunal-wirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration folgende Abweichungen bei der Aufnahme von Krediten zugelassen:

1Abweichend von Art. 71 Abs. 1 GO, Art. 65 Abs. 1 LKrO und Art. 63 Abs. 1 BezO auch in Verbindung mit § 22 Abs. 3 der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV-Kameralistik) können in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 Kredite auch zum Haushaltsausgleich aufgenommen werden. (…)


3Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich bedürfen einer Gesamtgenehmigung, wenn eine Stabilisierungshilfe im Jahr 2019 bewilligt oder im Jahr 2020 beantragt wurde, sind aber im Übrigen genehmigungsfrei. 4Sie sind auf der Grundlage von im Haushaltsplan verankerten Tilgungsplänen ordentlich zu tilgen. 5Die ordentliche Tilgung hat spätestens im zweiten Haushaltsjahr nach Festsetzung des Gesamtbetrags der Kreditaufnahme in der Haushaltssatzung zu beginnen und muss spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2032 abgeschlossen sein. (…)

7Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich sind so zu bemessen, dass die darauf zu leistenden ordentlichen Tilgungen ab dem Haushaltsjahr 2022 im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit erbracht werden können. (…)“

In Abschnitt 5.1 der unten vermerkten Bekanntmachung über den Vollzug der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (VVKommwEV) wird hierzu weiter ausgeführt:

1§ 5 Abs. 1 KommwEV regelt das neue Instrument der Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich. (…) 4Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich dürfen in der Kameralistik sowohl für Ausgaben des Vermögenshaushalts (einschl. Investitionen) als auch für Ausgaben des Verwaltungshaushalts, in der Doppik sowohl für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als auch für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit herangezogen werden.

5Wegen des parallel fortbestehenden Instruments der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und mit Blick auf die Vorgaben zur Tilgung von Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich wird ihre Hauptbedeutung jedoch darin bestehen, weggefallene Einnahmen des Verwaltungshaushalts (Kameralistik) oder weggefallene Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Doppik) zu kompensieren. (…) 7Ihre Aufnahme ist – auch in Anknüpfung an § 1 KommwEV – in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 nicht an die Bejahung einer dauernden Leistungsfähigkeit gebunden. (…)

14Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich ermöglichen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 den zwingend notwendigen Haushaltssausgleich (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO, Art. 58 Abs. 3 Satz 1 LKrO und Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BezO), verbessern das bereinigte Ergebnis (Kameralistik) und das bereinigte Zahlungsergebnis (Doppik) (…) und können – unter Berücksichtigung der später zu leistenden Tilgungen – so die Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit von – weiterhin nach den bisherigen Maßstäben genehmigungspflichtigen – Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen legen. (…)

17Im Gegenzug zu den dargestellten Erleichterungen ist die Aufnahme von Krediten zum Haushaltsausgleich jedoch an eine verbindliche Tilgung bis 2032 gebunden, welche ab 2022 in den voraussichtlichen Grenzen der dauernden Leistungsfähigkeit erbracht werden muss. 18Überspannt die Kommune mit ihrer eigenverantwortlichen Kreditaufnahme zum Haushaltsausgleich in den Jahren 2020 und 2021 diesen Bogen, läuft sie Gefahr, ab dem Haushaltsjahr 2022 Restriktionen bei Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterworfen zu werden. (…)

20Die Nichteinbeziehung von Kommunen, die 2019 Stabilisierungshilfen erhalten oder 2020 beantragt haben, in die Genehmigungsfreiheit von Kreditaufnahmen zum Haushaltsausgleich trägt dem Umstand Rechnung, dass bei diesem Kreis an Kommunen häufig individuell beauflagte Haushaltsrestriktionen bestehen, welche auch an die Genehmigung von Kreditaufnahmen anknüpfen können und welche nicht leerlaufen dürfen.

21In diesen Fällen besteht weiterhin eine Genehmigungspflicht durch die Rechtsaufsicht, Maßstab für die Erteilung der Genehmigung ist § 5 Abs. 1 Satz 4 bis 8 KommwEV. 22Ein besonderes Augenmerk sollte jedoch schon im Vorfeld darauf liegen, den Haushalt nicht so zu gestalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen in späteren Haushaltsjahren nicht mehr erreicht werden können.“

Die Verordnung ist am 12.08.2020, die Bekanntmachung am 10.09.2020 in Kraft getreten.

 

Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 vom 01.08.2020 (GVBl S. 443)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug der Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (VVKommwEV) vom 28.08.2020 (BayMBl Nr. 512)

Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wird fortgesetzt.

GKBay2020/203

Die Gemeindekasse Bayern

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Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen
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