19.04.2021

Bayerische Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie

Ein Bericht aus der Kabinettssitzung

Bayerische Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie

Ein Bericht aus der Kabinettssitzung

Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Am 23.03.2021 befanden sich die Infektionszahlen auf einem Niveau, das mit dem Jahresbeginn 2021 vergleichbar war. Auch die Anzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten stieg an und befand sich auf einem vergleichbaren Niveau. Daher wurden die ab dem 12.04.2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport weiterhin bis zum 26.04.2021 ausgesetzt. Gleiches galt für die Modell-Projekte in Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 zur Untersuchung einzelner Öffnungsschritte in Bereichen des öffentlichen Lebens unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes. Ebenso wurde mit den Modell-Projekten in Theater-, Konzert- oder Opernhäusern in Städten oder Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 verfahren.

Für den Bereich des Einzelhandels galt ab dem 12.04.2021: Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen wurden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie waren damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel galten. Inzidenzunabhängig durften nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.

Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels galt Folgendes:


  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wurde der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 waren nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 waren Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) zulässig. Dabei war zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest) notwendig.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt blieb – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and Collect“) auch ohne Test zulässig.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 galt für Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 galt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten galten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens entschied das Bayerische Staatsministerium für Digitales, eine landesweite Lizenz für die App Luca zu erwerben.

Mitte April war erneut ein weiterer deutlicher Anstieg der Infektionszahlen festzustellen. Die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten hatte nahezu den Höchststand der letzten Welle erreicht. Deshalb wurden die geltenden Beschränkungen erneut verlängert und präzisiert.

Daher wurden die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreise-Quarantäneverordnung bis einschließlich 09.05.2021 verlängert. Die 12. BayIfSMV wurde wie folgt geändert:

  • Es wurde klargestellt, dass Schulkinder an Angeboten der Tagesbetreuung nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie sich entsprechend den für Präsenzunterricht geltenden Vorgaben mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
  • Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wurde die absolute Begrenzung auf höchstens 100 Personen gestrichen. Stattdessen wurde analog Gottesdiensten festgeschrieben, dass sich die Zahl der zulässigen Teilnehmer an der Zahl der nach den Hygieneregeln vorhandenen Plätze orientiert, die Versammlung angemeldet werden muss und Teilnehmer FFP2-Maske tragen müssen.
  • Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden wurden in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz größer 200 befugt anzuordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie über den Nachweis eines aktuellen PCR-, Schnell- oder Selbsttests mit negativem Ergebnis verfügen.

Die Staatsregierung hatte am 13.04.2021 eine weitere Verlängerung der Entlastung von Eltern mit Kindern in der Kindertagesbetreuung und Mittagsbetreuung beschlossen. Wie schon in den Monaten Januar bis März wurden die Elternbeiträge auch für April und Mai 2021 ersetzt, wenn die Kinder(not)Betreuung an monatlich höchstens fünf Tagen in Anspruch genommen wurde. Die Pauschalbeträge orientierten sich an den Erfahrungswerten für moderate und angemessene Elternbeiträge. Dieser Beitragsersatz wurde weiterhin zu 30 Prozent von den Kommunen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern übernommen.

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 07.04.2021 und 13.04.2021, PM Nr. 44 vom 07.04.2021 und PM Nr. 46 vom 13.04.2021

BayVBl.

 

 

Thomas Höhl

Lektor im Fachbereich Dienst- und Tarifrecht, Richard Boorberg Verlag
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