15.04.2021

Das Transparenzregister im Fokus öffentlicher Unternehmen

Geplante Gesetzesänderung verpflichtet die Geschäftsführung künftig zur Mitteilung an das Transparenzregister

Das Transparenzregister im Fokus öffentlicher Unternehmen

Geplante Gesetzesänderung verpflichtet die Geschäftsführung künftig zur Mitteilung an das Transparenzregister

Sinn und Zweck des Registers soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung sein. © Oliver Boehmer - bluedesign®
Sinn und Zweck des Registers soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung sein. © Oliver Boehmer - bluedesign®

Die Pflichten für Unternehmen und Anteilseigner im Hinblick auf das Transparenzregister werden mit dem am 23. Dezember 2020 vorgelegten Referentenentwurf zum Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche erneut verschärft. Die geplanten Verschärfungen betreffen auch öffentliche Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform und eingetragene Vereine, die bislang häufig von den Mitteilungspflichten an das Transparenzregister befreit sind.

Hintergrund

Sinn und Zweck des Registers soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung sein. Seit 1. Oktober 2017 sind privatrechtliche Vereinigungen – insbesondere juristische Personen des Privatrechts und ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften – verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die


  • unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Die mitteilungspflichtigen Angaben umfassen hierbei Personalien einschließlich Wohnort und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art (z.B. Kapitalanteile oder Stimmrechte) und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Ist keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren (weil beispielsweise die Kapitalbeteiligung weniger als 25 % beträgt), so gilt das Vertretungsorgan der meldepflichtigen Vereinigung als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter. Auch fiktiv wirtschaftlich Berechtigte sind grundsätzlich an das Transparenzregister zu melden. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt jedoch derzeit noch als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus bereits bestehenden öffentlichen Registern – beispielsweise dem Handels- oder dem Vereinsregister – ergeben (sog. Meldefiktion).

Die Mitteilungspflichten werden laufend verschärft, so zuletzt durch die GWG-Novelle im vergangenen Jahr und die sich stetig ändernde Verwaltungsauffassung des Bundesverwaltungsamtes in Form eines online veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Katalogs, zuletzt geändert am 9. Februar 2021. Vor diesem Hintergrund ist laufend sicherzustellen, dass alle Mitteilungspflichten eingehalten und auf dem aktuellen Stand sind.

Verstöße werden gerade in jüngster Zeit konsequent verfolgt und mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden unter der Prämisse „name and shame“ auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht.

Derzeitige Pflichten öffentlicher Unternehmen im Hinblick auf das Transparenzregister

Regie- und Eigenbetriebe, die (un)selbständige Anstalt/Stiftung des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes; sie treffen daher keine Pflichten im Hinblick auf das Transparenzregister.

Mitteilungspflichtig sind hingegen privatrechtliche Vereinigungen (z.B. AGs, GmbHs, GmbH & Co. KGs, eingetragene Vereine und Stiftungen), unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise in öffentlicher Hand sind, sodass auch sie verpflichtet sind, die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere die Geschäftsleitung in der Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und interne Organisationsmaßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der Meldepflicht und die laufende Aktualisierung der Angaben sicherstellen. Dabei sind die gestellten Auskunftsersuchen und eingeholten Informationen sorgfältig zu dokumentieren. Denn Bußgelder drohen nicht nur bei Unterlassen von Mitteilungspflichten, sondern auch, wenn die Dokumentationspflichten verletzt werden.

Können wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden, weil keine natürliche Person mittels Kapitalanteile, Stimmrechte oder auf sonstige Wiese unmittelbar oder mittelbar Kontrolle auf die Vereinigung ausübt, so gilt das Vertretungsorgan der transparenzpflichtigen Einheit als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter. Dies dürfte bei öffentlichen Unternehmen, deren Anteile und Stimmrechte oft ausschließlich von einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft kontrolliert werden, regelmäßig der Fall sein.

Werden die gesetzlichen Vertreter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte herangezogen, so ist eine Mitteilung an das Transparenzregister nach derzeit geltenden Recht regelmäßig nicht erforderlich, da sich die Angaben zu den gesetzlichen Vertretern meist aus einem öffentlichen Register im Sinne von § 20 Abs. 2 GwG (insb. Handels- und Vereinsregister) ergeben. Die Staatsangehörigkeit muss nicht aus den Registern ersichtlich sein. Die veröffentlichten Angaben müssen jedoch richtig und vollständig sein. Die Registereintragungen sollten daher im Hinblick auf sämtliche mitteilungspflichtige Angaben stets überprüft und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Ausblick – Verschärfungen

Die EU-Geldwäscherichtlinie sieht die Vernetzung der verschiedenen nationalen Transparenzregister der einzelnen Mitgliedstaaten vor. Um eine europaweite Plattform zu schaffen, soll das Transparenzregister zu einem Vollregister werden. Daher sieht der Gesetzesentwurf vom 23. Dezember 2020 unter anderem vor, die bestehende Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GwG gänzlich zu streichen und eine flächendeckende Mitteilungspflicht ohne Rücksicht auf die Eintragung in nationale Register zu statuieren. Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtsträger signifikant ansteigen wird. Hiervon werden auch viele öffentliche Unternehmen, die als juristische Personen des Privatrechts oder als eingetragene Personengesellschaft organisiert sind, betroffen sein, die bislang größtenteils aufgrund der Mitteilungsfiktion von den Mitteilungspflichten ausgenommen waren.

Treten die beabsichtigten Verschärfungen in Kraft, so besteht Handlungsbedarf: Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Mitteilung an das Transparenzregister zu machen. Lässt sich keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter identifizieren, so haben sich die Geschäftsführer selbst als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.

 

Kerstin Lauber

Rechtsanwältin bei Menold Bezler
 

Franziska Schube

Rechtsanwältin bei Menold Bezler
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