12.04.2021

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

Überblick (Teil 1)

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

Überblick (Teil 1)

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

In den §§ 3 bis 5 des unten vermerkten Gesetzes vom 24.07.2020 hat der Gesetzgeber die Artikel 120a Gemeindeordnung, 106a Landkreisordnung und 101a Bezirksordnung neu geschaffen. Diese sehen jeweils eine Ermächtigung zugunsten des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor, von den gemeinde-, landkreis- und bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen des jeweils dritten Teils von Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung Abweichungen zuzulassen. Abweichungen sind insbesondere möglich bezüglich

  • vorübergehender Abweichungen von einer sichergestellten dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LKrO, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BezO),
  • der Bekanntmachung einer nicht genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65 Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 59 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 LKrO, Art. 57 Abs. 3, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BezO),
  • der Genehmigungspflicht für Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4 GO, Art. 61 Abs. 4 LKrO, Art. 59 Abs. 4 BezO),
  • der unverzüglichen Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 Abs. 2 GO, Art. 62 Abs. 2 LKrO, Art. 60 Abs. 2 BezO),
  • des grundsätzlichen Nachrangs der Aufnahme von Krediten (Art. 71 Abs. 1, Art. 62 Abs. 3 GO, Art. 65 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 1, Art. 54 Abs. 3 BezO),
  • der Beschränkung des Zwecks der Aufnahme von Krediten auf Investitionen, auf Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (Art. 71 Abs. 1 GO, Art. 65 Abs. 1 LKrO, Art. 63 Abs. 1 BezO),
  • der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Gesamtbetrags vorgesehener Kreditaufnahmen und des hieran anzulegenden Maßstabs (Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 BezO),
  • der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen (Art. 71 Abs. 3 GO, Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO),
  • des Nachrangs der Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 1 GO, Art. 67 Abs. 1 LKrO, Art. 65 Abs. 1 BezO),
  • des Höchstbetrags für die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 2 GO, Art. 67 Abs. 2 LKrO, Art. 65 Abs. 2 BezO) und
  • der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses (Art. 102 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 102a GO, Art. 88 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 88a LKrO, Art. 84 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 84a BezO).

Die Gesetzesänderung ist am 01.08.2020 in Kraft getreten.

Ausgehend hiervon hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit der unten vermerkten Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) folgende Abweichungen zugelassen:


  • Abweichungen von allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (§ 1 KommwEV)
  • Abweichungen bei der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung (§ 2 KommwEV)
  • Abweichungen bei der Genehmigungspflicht von Verpflichtungsermächtigungen (§ 3 KommwEV)
  • Abweichungen beim unverzüglichen Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (§ 4 KommwEV)
  • Abweichungen bei der Aufnahme von Krediten (§ 5 KommwEV)
  • Abweichungen bei der Aufnahme von Kassenkrediten (§ 6 KommwEV)
  • Abweichungen bei der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses (§ 7 KommwEV)
  • Abweichungen von der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik, konkret
    – Abweichungen bei den Bestandteilen des Haushaltsplans (§ 8 Abs. 1 KommwEV)
    – Abweichungen bezüglich der Mindestrücklage (§ 8 Abs. 2 KommwEV)
  • Abweichungen bei der Deckung von Fehlbeträgen (§ 8 Abs. 3 Kommw-EV)
  • Abweichungen bei der maschinellen Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen mit Hilfe automatisierter Verfahren (§ 8 Abs. 4 KommwEV)
  • Abweichungen von der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik, konkret
    – Abweichungen bei den Bestandteilen des Haushaltsplans (§ 9 Abs. 1 KommwEV)
    – Abweichungen bei der maschinellen Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen mit Hilfe automatisierter Verfahren (§ 9 Abs. 2KommwEV)
  • Vorlage einer langfristigen Finanzplanung bei Inanspruchnahme bestimmter Abweichungen (§ 10 KommwEV)

Die Verordnung ist am 12.08.2020 in Kraft getreten. Verwaltungsvorschriften ergänzen diese.

Anmerkung:

Einzelheiten folgen in weiteren Beiträgen in den nächsten Heften.

§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.7.2020 (GVBl S. 350)

Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) vom 01.08. 2020 (GVBl S. 443)

GKBay2020/193

Die Gemeindekasse Bayern

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Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen
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