09.03.2022

Gemeinde Keltern hat Vorkaufsrecht an Winzerhalle wirksam ausgeübt

Winzerin unterliegt vor dem VGH Baden-Württemberg

Gemeinde Keltern hat Vorkaufsrecht an Winzerhalle wirksam ausgeübt

Winzerin unterliegt vor dem VGH Baden-Württemberg

Es handelte sich um ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. | © Butch - stock.adobe.com
Es handelte sich um ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. | © Butch - stock.adobe.com

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Aktenzeichen 5 S 1259/20) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim festgestellt, dass der Gemeinde Keltern ein Vorkaufsrecht an einer konkreten Winzerhalle nicht nur zusteht, sondern dass sie dieses auch rechtswirksam ausgeübt hat.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Datum vom 12. Juni 2017 hatte die Gemeinde Keltern mit einer Satzung für ein in der Ortsmitte von Ellmendingen gelegenen Grundstück mit einer darauf befindlichen Winzerhalle ein Vorkaufsrecht begründet. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vom 7. Februar 2017, welcher für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und dem Themenschwerpunkt „Wein“ festsetzte. Am 22. Juni 2017 verkaufte die Weingenossenschaft Keltern-Emmendingen dieses Grundstück samt Winzerhalle an eine ortsansässige Winzerin, die spätere Klägerin. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 übte die Gemeinde das zuvor begründete Vorkaufsrecht aus.


Dagegen nahm die Klägerin gerichtlich Hilfe in Anspruch. Zunächst mit Erfolg, weil das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23. Juli 2019 der Klage der Winzerin stattgegeben hat und die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde beanstandete mit der Begründung, das Vorkaufsrecht diene nicht der Sicherung einer städtebaulichen Maßnahme, sondern verfolge kommunalpolitische Zwecke. Gegen dieses Urteil legte die Gemeinde Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Verwaltungsgerichtshof gab der Gemeinde Recht und änderte das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe ab und hat die Klage der ortsansässigen Winzerin abgewiesen.

Die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichtshofs liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

 
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