05.05.2023

Erhöhung der Bewohnerparkgebühren in Freiburg ist rechtens

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Erhöhung der Bewohnerparkgebühren in Freiburg ist rechtens

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Gericht sieht das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Gebührensatzung nicht verletzt. | ©Daniel Hohlfeld - stock.adobe.com
Gericht sieht das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Gebührensatzung nicht verletzt. | ©Daniel Hohlfeld - stock.adobe.com

Mit aktuellem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim den Eilantrag eines Freiburger Bürgers gegen die am 14.12.2021 vom Freiburger Gemeinderat beschlossene Bewohnerparkgebührensatzung abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Erhöhung der Gebühren um das acht- bis sechzehnfache rechtens.

Mit einem Beschluss des Freiburger Gemeinderats vom 14.12.2021 wurde eine neue Gebührensatzung erlassen, mit der die Gebühren für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 € auf regelmäßig 360 € angehoben wurden. Die Gebühren wurden nach der Länge der Fahrzeuge gestaffelt. Außerdem wurden Ermäßigungen und Befreiungen vorgesehen für Schwerbehinderte und Personen, die Sozialleistungen beziehen.

Der Antragsteller ist Bürger in Freiburg und Mitglied des Freiburger Gemeinderats. Man-gels eines eigenen privaten Stellplatzes ist er gezwungen, mit seinem Fahrzeug auf park-raumbewirtschafteten öffentlichen Flächen der Stadt Freiburg zu parken.


Er ist der Ansicht, die enorme Gebührenerhebung verstoße gegen das gebührenrechtliche Übermaßverbot. Mit der Gebührenermessung seien außerdem rechtswidrig umwelt- und sozialpolitische Ziele verfolgt worden. Die Festlegung der Gebührenhöhe und die Staffelung der Fahrzeuglänge seien willkürlich. Außerdem verstoße die Gebührenermäßigung und -befreiung aus sozialen Gründen gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts, wonach eine Bevorzugung bestimmter Personengruppen, die über die Regelung der StVO hinausgingen, verboten sei.

Der VGH war anderer Ansicht und hat den Antrag abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts verfolge die Bewohnerparkgebühr legitime Zwecke. Zum einen den, jedenfalls teilweise die Kosten der Ausstellung der Parkausweise zu decken. Zum anderen den, den Vorteil von Anwohnern auszugleichen, die den öffentlichen Parkraum in der entsprechenden Zone nutzen können, ohne allgemeine Parkgebühren zahlen oder Parkzeitbegrenzungen einhalten zu müssen.

Außerdem verfolge die Gebührenregelung in zulässiger Weise den weiteren und mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel aus Art. 20 a GG legitimen Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sieht das Gericht das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Gebührensatzung nicht verletzt. Als Maßstab dürfte nämlich nicht die Steigerungsrate der Gebühr im Vergleich zur alten Regelung herangezogen werden, sondern es komme allein darauf an, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe. Ein solches Missverhältnis war nach Ansicht der Richter nicht gegeben.

Entnommen aus dem RdW Heft 16, S. 729.

 
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