30.05.2023

Einstufung als Rechtsextremist rechtfertigt nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

Beschluss des VGH Baden-Württemberg

Einstufung als Rechtsextremist rechtfertigt nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

Beschluss des VGH Baden-Württemberg

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © emmi - Fotolia / RBV
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Mit Bescheid vom 11.03.2022 hat das Landratsamt (LRA) von Gesetzes wegen gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 45 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) die einem Waffenbesitzer erteilten Waffenbesitzkarten widerrufen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Waffenbesitzer strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, bis ins Jahr 2019 mehrfach an Veranstaltungen der rechtsextremistischen Deutschen Liga für Volk und Heimat (DLVH) teilgenommen habe, im Jahr 2014 bei einer Kreistagswahl für diese kandidiert habe und an rechtsextremistischen Stammtischen einer Person, die u. a. baden-württembergischer Landesvorsitzender der NPD gewesen sei, teilgenommen habe. Die DLVH werde von Funktionären der NPD beherrscht und verfolge selbst verfassungsfeindliche Ziele.

Es fehle sowohl nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) i. V. m. Nr. 3 c) WaffG an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Das von dem Waffenbesitzer angerufene Verwaltungsgericht (VG) ist davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind, und hat im Rahmen der Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses angenommen.


Grundsätzlich könne die Teilnahme an Veranstaltungen rechtsextremistischer Organisationen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2WaffG vorzunehmende Prognose rechtfertigen, dass der Waffenbesitzer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde.

Interessenabwägung des VGH ergab ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Waffenbesitzers

Ob die DLVH rechtsextremistisch und verfassungsfeindlich sei, sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Ferner sei unklar, welche Veranstaltungen und Stammtische der Waffenbesitzer besucht habe. Im Hauptsacheverfahren werde zudem aufzuklären sein, ob es um eine regelmäßige Teilnahme oder um eine rein passive, sehr seltene Teilnahme an eher niedrigschwelligen Veranstaltungen gehe. Die vom Waffenbesitzer gemachten Ausführungen seien in ihrer Pauschalität nicht geeignet, die Einschätzung des LRA grundlegend infrage zu stellen.

Im Rahmen einer summarischen Prüfung könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers aufgrund seiner beschriebenen möglichen Teilnahme an Veranstaltungen der DLVH nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG fehle. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen müsse die Kandidatur auf kommunaler Ebene für die DLVH wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs außer Acht bleiben.

Die bei dem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung führe grundsätzlich zum Vorrang des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der getroffenen Anordnung, denn diesem komme schon angesichts der Intentionen des Waffenrechts ein ganz erhebliches Gewicht zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Waffenbesitzers hatte beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) Erfolg. Die i. R. d. Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergab ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Waffenbesitzers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Denn an deren Rechtmäßigkeit bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VGH durchgreifende Bedenken.

Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u. a. voraus, dass der Waffenbesitzer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Vorliegend liegen bei summarischer Prüfung weder hinreichende Anhaltspunkte für eine absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG noch für eine Unzuverlässigkeit aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3WaffG vor.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c)WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten werden, etwa diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Personen überlassen werden. Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, an die keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Maßstabsbildend ist der Gesetzeszweck.

Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden.

Zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und einer Gruppenzugehörigkeit muss eine kausale Verbindung bestehen

Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird.

Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit infrage steht.

Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotenziale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person, ein personenbezogenes Merkmal, als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen.

Bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe müssen die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird

Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird. Daran gemessen liegen hier keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen vor, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen könnten. Die im angefochtenen Bescheid des LRA angeführten strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 sind im Bundeszentralregister (BZR) bereits getilgt und nicht mehr verwertbar. Die jüngste in den Akten befindliche Auskunft aus dem BZR vom 14.09.2021 weist keinerlei Eintragungen auf.

Der Umstand, dass der Waffenbesitzer vom Landesamt für Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestuft wird, begründet allein ebenfalls keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Zwar liegen hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen für die Annahme vor, dass er dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen ist. Dafür sprechen seine Kreistagskandidatur auf einer offenen Liste der DLVH im Jahr 2014 und die Teilnahme an einem vom früheren Landesvorsitzenden der NPD und derzeitigen geschäftsführenden Vorsitzenden der DLVH organisierten Stammtisch bis in das Jahr 2019.

DLVH ist von abnehmender Bedeutung

Der VGH hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die u. a. von hochrangigen Funktionsträgern der NPD 1991 gegründete DLVH, die ihren Parteistatus 1996 aufgegeben hat und seither als Verein firmiert, nach ihren Zielen, ebenso wie die NPD, die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Die DLVH wurde deshalb auch in den Verfassungsschutzberichten Baden-Württemberg bis 2001 durchgehend unter der Rubrik Rechtsextremismus aufgeführt. Dass sie seither nicht mehr dort genannt wird, dürfte nicht an einer Änderung ihrer ideologischen Ausrichtung, sondern an ihrer abnehmenden Bedeutung liegen.

Im Verfassungsschutzbericht 2001 heißt es, die DLVH habe ihren Abwärtstrend nicht stoppen können. Die Mitgliederzahlen auf Bundesebene mit ca. 230 Mitgliedern wie auch in Baden-Württemberg mit ca. 30 Mitgliedern seien weiterhin rückläufig. Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass der Waffenbesitzer die ideologischen Ziele der DLVH teilt. Seine Einlassung, er habe sich zu einer Kandidatur auf der offenen Liste der DLVH überreden lassen, um dem Verein bzw. „Herrn XY“ einen Gefallen zu erweisen, sei selbst aber nicht rechtsextrem, erscheint als bloße Schutzbehauptung.

LRA hat bei seiner Einschätzung die Heterogenität der rechtsextremistischen Szene nicht hinreichend in den Blick genommen

Wenn er somit, auch wenn er nicht formell Mitglied der DLVH gewesen sein sollte, jedenfalls als Anhänger oder zumindest als Sympathisant anzusehen ist, rechtfertigt dies allein entgegen der Auffassung des LRA nicht den Schluss auf eine etwaige Gewaltbereitschaft oder eine sonstige eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründende Verhaltensweise. Das LRA hat bei seiner gegenteiligen Einschätzung die Heterogenität der rechtsextremistischen Szene nicht hinreichend in den Blick genommen. Das Landesamt für Verfassungsschutz rechnet aktuell etwa 790 der knapp 2 000 Rechtsextremisten in Baden- Württemberg der Gruppe der gewaltorientierten Rechtsextremisten zu. Das Spektrum der gewaltorientierten Rechtsextremisten setzt sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes im Wesentlichen aus subkulturell geprägten Rechtsextremisten (ca. 350) und nicht parteigebundenen Neonazis (ca. 410) zusammen.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Zwar soll auch in anderen rechtsextremistischen Teilsegmenten eine gewisse Anzahl von gewaltorientierten Personen anzunehmen sein, doch weisen die rechtsextremistischen Parteien oder Vereine nicht generell Strukturmerkmale auf, die ohne weitere Anhaltspunkte den Schluss erlauben, ein Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant einer solchen Partei oder eines solchen Vereins werde i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Bzgl. der NPD hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden können, dass bei ihr eine Grundtendenz bestehe, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen.

Es wird vom beweisbelasteten LRA auch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass derartige Tendenzen bei der DLVH bestehen würden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG liegen ebenfalls nicht vor. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG Personen i. d. R. nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben. Nach c) reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus.

Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung sind nur solche mit Außenwirkung relevant

Zwar dürfte es sich bei der DLVH nach dem oben Ausgeführten um eine Vereinigung handeln, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Eine Mitgliedschaft in der DLVH konnte dem Waffenbesitzer jedoch nicht nachgewiesen werden.

Es fehlt auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme, er habe die DLVH in den letzten fünf Jahren i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG unterstützt. Ein bloßes Sympathisieren mit einer Vereinigung ist vom Begriff des Unterstützens nicht erfasst. Bei Teilnahmen an einer Veranstaltung sind nur solche mit Außenwirkung relevant. Die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ist hier nicht belegt. Die Kandidatur auf einer offenen Liste der DLVH bei den Kreistagswahlen 2014 kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, weil sie nicht innerhalb des gesetzlich normierten Fünfjahreszeitraums stattgefunden hat.

Nach alledem lagen damit zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vor. Wenn sich damit der Widerruf der Waffenbesitzkarten als voraussichtlich rechtswidrig erweist, war dem Suspensivinteresse des Waffenbesitzers der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Widerrufsverfügung einzuräumen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 – 6 S 988/22.

 

Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 3/2023, Rn. 30.

 
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