25.05.2023

Haft für nicht bezahlten Rundfunkbeitrag rechtens

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster

Haft für nicht bezahlten Rundfunkbeitrag rechtens

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster

Nichtbezahlen des Rundfunkbeitrags kann auch eine Haft nach sich ziehen | © nmann77 – stock.adobe.com
Nichtbezahlen des Rundfunkbeitrags kann auch eine Haft nach sich ziehen | © nmann77 – stock.adobe.com

Wer den Rundfunkbeitrag auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt, der muss mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen, die auch eine Haft beinhalten können. Darüber hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in zwei aktuellen Urteilen entschieden und somit zwei Klagen eines Mannes abgewiesen.

Der Antragsteller befand sich mit seinen Zahlungen mit 465 € im Rückstand und erhielt daraufhin zwei Bescheide. Er beglich weder den Betrag, noch legte er Widerspruch gegen die Bescheide ein. Nach eigener Aussage sei die Begründung, dass er schon seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besäße und deshalb nicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet sei. Daraufhin beauftragte der WDR die Stadt mit der Vollstreckung der offenen Beiträge.

Ein entsprechender Antrag der Stadt beim dortigen Amtsgericht blieb jedoch erfolglos, woraufhin ein Haftbefehl beantragt wurde, um eine Vermögensauskunft zu erzwingen. Der Mann saß von Ende Februar bis Ende August 2021 im Gefängnis. In der Zwischenzeit hat der WDR die Zwangsvollstreckung eingestellt. Die diversen Klagen des Mannes hielt das VG nun für unzulässig. Die Rundfunkbeitragsbescheide seien wegen des ausbleibenden Widerspruchs inzwischen bestandskräftig geworden, weshalb der Mann dagegen nicht mehr vorgehen könne.


Zweifel daran, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen zur Amtshilfe hier nicht vorgelegen hätten, konnte das VG ebenfalls nicht erkennen. Die Vollstreckungsmaßnahmen zur Erzwingung einer Vermögensauskunft waren demnach rechtens, da er die Fristen nicht eingehalten habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen sein sollen, entschied das Gericht weiterhin.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster beantragen.

VG Münster, Urteile vom 13.05.2022 und 08.06.2022 – 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21

 

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport, 16/2023, S. 733.

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
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