30.05.2023

Platzverweis durch kommunalen Vollzugsdienst während einer Versammlung rechtswidrig

Urteil des VG Trier

Platzverweis durch kommunalen Vollzugsdienst während einer Versammlung rechtswidrig

Urteil des VG Trier

Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Neues Polizeiarchiv« | © emmi - Fotolia / RBV

Fehlt es an der Auflösung einer Versammlung oder dem Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung, ist die einzige für die Erteilung eines Platzverweises in Betracht kommende Vorschrift des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz aufgrund der sogenannten „Sperrwirkung des Versammlungsrechts“ nicht anwendbar.

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen einen Platzverweis, der im Zusammenhang mit einer Versammlung erteilt wurde.

Am 11.02.2022 wurde über das Internetportal der Beklagten unter dem Namen des Klägers für den Folgetag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Kundgebung unter dem Motto „Für eine freie Impfentscheidung“ auf dem Hauptmarkt oder im sonstigen Innenstadtbereich angemeldet. Unter dem 10.02.2022 hatte die Beklagte bezüglich einer Versammlung zum Thema „Menschenkette – Trier steht zusammen“ einen Bescheid erlassen. Dieser enthielt unter anderem den Hinweis auf das nach § 4 Abs. 3 der 30. Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28.01.2022 – 30. CoBeLVO – bei Versammlungen unter freiem Himmel geltende Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 und die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 30. CoBeLVO.


Am 12.02.2022 fand auf dem Domfreihof in Trier eine Kundgebung des „Team Freiheit“ statt. Gegen 14.30 Uhr hatten sich dort etwa 150 bis 200 Teilnehmer versammelt. Das Ordnungsamt führte auf dem Domfreihof eine Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Maskenpflicht durch. Dabei traf es den Kläger ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Kundgebungsgelände an. Der Kläger erklärte, von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit zu sein und legte zum Nachweis eine ärztliche Bescheinigung vor. Die Beamten des Ordnungsamts des Beklagten teilten dem Kläger daraufhin mit, dass seine Bescheinigung der Auflage zu den Anforderungen an Maskenbefreiungsatteste nicht genüge, und forderten ihn auf, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen oder das Veranstaltungsgelände zu verlassen. Nach einer Diskussion über die Größe des Kundgebungsgeländes wiederholten sie ihre Aufforderung zum Verlassen des Veranstaltungsgeländes.

Der Kläger gab an, seine Sachen holen und dann gehen zu wollen. Nach etwa fünf Minuten traf das Ordnungsamt den Kläger erneut ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Kundgebungsfläche an und wiederholte die Aufforderung. Weitere zehn Minuten später wurde der Kläger an gleicher Stelle erneut ohne Maske angetroffen. Das Ordnungsamt erteilte dem Kläger mündlich einen Platzverweis für die gesamte Fläche des Domfreihofs bis zum Ende der Veranstaltung. Der Kläger verließ daraufhin das Kundgebungsgelände. Während der noch laufenden Versammlung kehrte der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt mit angelegter Mund- Nasen-Bedeckung zum Domfreihof zurück. Dort wurde er gegen 15.45 Uhr von Beamten der Polizei angetroffen, die den erteilten Platzverweis durchsetzen.

Am 08.04.2022 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Klageantrag zu 1), festzustellen, dass der ihm am 12.02.2022 durch den kommunalen Vollzugsdienst der Beklagten erteilte Platzverweis rechtswidrig war und mit dem Klageantrag zu 2), festzustellen, dass der genannte Platzverweis zu dem Zeitpunkt am Nachmittag des 12.02.2022, als er mit einer FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte, keine Wirkung mehr entfaltete.

Aus den Gründen

Die Klage hat nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1) Erfolg (I). Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist die Klage bereits unzulässig (II).

I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihm durch den kommunalen Vollzugsdienst der Beklagten erteilten Platzverweises begehrt, zulässig (1.) und auch begründet (2.).

1. Die Klage ist statthaft (a.) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse (b.).

a. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da sich der bis zum Ende der Kundgebung befristete Platzverweis jedenfalls durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigt hat.

b. Auch verfügt der Kläger über ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzte Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten einer konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsverletzung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss jedoch geeignet sein, die betroffene Position eines Klägers zu verbessern. Danach verfügt der Kläger im Hinblick auf die Schwere des durch den Platzverweis verursachten Grundrechtseingriffs über ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn die betreffenden Maßnahmen sich – wie die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweisung – typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Ein Platzverweis stellt zwar, sofern er nur geringfügig in die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, regelmäßig keinen gewichtigen Grundrechtseingriff dar.

Im hier vorliegenden Fall wiegt der Eingriff jedoch schwer, denn durch den für das Kundgebungsgelände bis zum Ende der Versammlung erteilten Platzverweis hat die Beklagte die Teilnahme des Klägers an der Versammlung des „Team Freiheit“ endgültig beendet und somit gewichtig in sein Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der gegenüber dem Kläger erteilte Platzverweis war rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), denn es fehlte bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Als Ermächtigungsgrundlage kommt hier einzig § 13 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in Betracht. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person befristet von einem Ort verweisen oder ihr befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Diese Vorschrift ist hier jedoch aufgrund der Sperrwirkung des Versammlungsrechts nicht anwendbar.

Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung können regelmäßig nur auf Grundlage des Versammlungsrechts getroffen werden. Die polizeilichen Eingriffsbefugnisse ergeben sich daher aus dem Versammlungsgesetz, das als Spezialgesetz (lex specialis) dem allgemeinen Polizeirecht vorgeht (sog. „Polizeifestigkeit der Versammlung“). Deshalb sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden – wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme – rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge des Bundes (Versammlungsgesetz (VersammlG)) aufgelöst oder der betreffende Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage (hier § 18 Abs. 3 VersammlG) von der Versammlung ausgeschlossen wurde. Eine auf allgemeines Polizeirecht gestützte Maßnahme scheidet daher aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Danach konnte gegenüber dem Kläger kein Platzverweis auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 1 POG ausgesprochen werden. Dieser war – was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – Teilnehmer der am Nachmittag des 12.02.2022 auf dem Domfreihof in Trier durchgeführten Versammlung, die zum Zeitpunkt der Platzverweisung weder beendet noch aufgelöst worden war. Der Kläger war auch weder vor der Platzverweisung von der Versammlung ausgeschlossen worden, noch war mit der Platzverweisung stillschweigend zugleich der Ausschluss von der Versammlung verfügt worden. Dagegen spricht bereits, dass der hier allein in Betracht kommende § 18 Abs. 3 VersammlG ausschließlich die Polizei und nicht die im vorliegenden Fall handelnden Vollzugsbeamten der Beklagten zur Ausschließung von Versammlungsteilnehmern ermächtigt. Der vorgelegten Verfahrensakte lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Vollzugsbeamten irgendwelche Erwägungen zu einem versammlungsrechtlichen Ausschluss des Klägers angestellt hätten und eine solche Verfügung erlassen wollten.

II. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der erteilte Platzverweis zu dem Zeitpunkt am Nachmittag des 12.02.2022, als er mit einer FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte, keine Wirkung mehr entfaltete, ist die Klage bereits unzulässig (1.) und wäre im Übrigen aber auch unbegründet (2.).

1. Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zwar statthaft (a.), allerdings fehlt es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (b.).

a. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts verhältnisses zwischen ihm und der Beklagten begehrt, nämlich die Feststellung, dass der von den Vollzugsbeamten ausgesprochene Platzverweis zu dem Zeitpunkt, als er mit angelegter FFP2-Maske zum Versammlungsort zurückkehrte, keine Rechtswirkungen (mehr) entfaltete.

b. Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO.

aa. Zunächst begründet das gegen den Kläger gerichtete Bußgeldverfahren kein berechtigtes Interesse an der Feststellung.

bb. Auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger künftig in eine Lage geraten wird, die hinsichtlich der maßgeblichen Umstände dem vorliegenden Vorfall im Wesentlichen entspricht, und ihm gegenüber erneut ein Platzverweis angeordnet und durchgesetzt wird. Sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände haben sich nämlich seit dem 12.02.2022 maßgeblich verändert. Nach der damals gültigen Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28.01.2022 galten bei Versammlungen das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 und die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 (vgl. § 4 Abs. 3 der 30. CoBeLVO). Diese Regelungen, die dem erteilten Platzverweis zugrunde lagen, sind mittlerweile nicht mehr in Kraft. Einschränkungen für Versammlungen bestehen nicht mehr. Ob der Landesgesetzgeber künftig noch einmal Beschränkungen, konkret eine Maskenpflicht für Versammlungen im Freien anordnen wird, ist derzeit ungewiss. Demnach besteht allenfalls die für ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht ausreichende vage Möglichkeit einer Wiederholung.

2. Im Übrigen hätte der Klageantrag zu 2) jedoch auch in der Sache keinen Erfolg. Weder war der Platzverweis von Anfang an unwirksam (a.) noch hatte sich der Platzverweis vor der Beendigung der Versammlung dadurch erledigt, dass der Kläger eine FFP2-Maske angelegt hatte (b.).

a. Der Platzverweis war zunächst nicht wegen Nichtigkeit gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) von Beginn an unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Besondere Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG liegen ersichtlich nicht vor. Auch war der Platzverweis nicht nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.

Ein solcher Mangel ist hier nicht festzustellen. Zwar verletzte der Platzverweis den Kläger in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und war daher rechtswidrig (dazu unter I.2.). Dieser Rechtsverstoß ist jedoch nicht derart gravierend, dass er zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes geführt hätte. Bei inhaltlichen Fehlern – wie hier – kann eine Nichtigkeit nämlich nur in Ausnahmefällen, wie etwa „absoluter Gesetzeslosigkeit“ oder offensichtlicher Willkür angenommen werden.

b. Der Platzverweis war zu dem Zeitpunkt, als der Kläger mit angelegter FFP2-Maske erneut den Versammlungsort betreten wollte, auch nicht nachträglich wirkungslos geworden. Die Platzverweisung war zu dem genannten Zeitpunkt weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden und hatte sich auch nicht durch Zeitablauf – sie war bis zum Ende der Versammlung befristet – erledigt.

 

Verwaltungsgericht Trier (Urt. v. 26.08.2022 – 6 K 989/22.TR – Verlags-Archiv Nr. 2023-02-09)

 

Entnommen aus dem Neuen Polizeiarchiv 2/2023, Lz. 859.

 

Jörg Wagner

Rechtsanwalt
n/a