19.07.2023

Der bayerische Digitale Bauantrag

Digitalisierung der bayerischen Verwaltung (Teil 2)

Der bayerische Digitale Bauantrag

Digitalisierung der bayerischen Verwaltung (Teil 2)

In der öffentlichen Verwaltung besteht mittlerweile die Erwartung, dass der Behördenkontakt auch online möglich ist.  | © blende11.photo - stock.adobe.com
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In der Fortsetzung des 1. Teils des Beitrags „Der bayerische Digitale Bauantrag“ werden die durch die Digitalisierung bedingten Abweichungen von den Vorgaben der BayBO, des BayAbgrG und der BauVorlV (III.) dargestellt.

III. Abweichungen von BayBO, BayAbgrG und BauVorlV

Um die zuvor (siehe I.) skizzierten Probleme der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens zu lösen, war eine Änderung der Rechtslage erforderlich. Durch Art. 80a Satz 1 BayBO, der mit der BayBO-Novelle vom 23. Dezember 2020[1] eingeführt wurde, wurde die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, „zur Digitalisierung der Baugenehmigung oder anderer bauaufsichtlicher Verfahren durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes [der BayBO] bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften vorzusehen.“ Eine entsprechende Regelung für das abgrabungsaufsichtliche Verfahren wurde in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayAbgrG geschaffen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beschloss die Bayerische Staatsregierung am 2. Februar 2021 die DBauV[2], die zum 1. März 2021 in Kraft trat.

Die DBauV regelt alle Abweichungen von den Vorgaben der BayBO, des BayAbgrG und der BauVorlV, die für die digitale Einreichung im bau- und abgrabungsaufsichtlichen Verfahren erforderlich sind. Diese betreffen im Wesentlichen eine Verfahrensumstellung (nachfolgend 1.), die Antragseinreichung (nach-folgend 2.), die Anforderungen an Bauvorlagen (nachfolgend 3.) sowie die Genehmigung (nachfolgend 4.).


  1. Verfahrensumstellung

Anträge auf Baugenehmigung sowie Anträge auf Abgrabungsgenehmigung sind nach den Vorgaben des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO sowie des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG bei der Gemeinde einzureichen. Dies ist für die digitale Einreichung so nicht praktikabel. Wie zuvor ausgeführt (vergleiche II.), muss im digitalen Bauantragsverfahren der XBau-Standard verwendet werden. Es wird also eine maschinensprachliche Nachricht erzeugt, die nur über eine entsprechende Schnittstelle entgegengenommen werden kann. Um eine solche Schnittstelle verwenden zu können, ist eine Fachanwendung erforderlich, über die regelmäßig nur untere Bauaufsichtsbehörden verfügen. Selbst von den unteren Bauaufsichtsbehörden verfügen nicht alle über eine solche Fachanwendung, was erst recht für die Gemeinden gilt. Die Entgegennahme digital eingereichter Bauanträge kann daher nur von den unteren Bauaufsichtsbehörden durchgeführt werden. Zu diesem Ergebnis sind auch andere Bundesländer gekommen, die die digitale Einreichung von Bauanträgen ermöglichen und bislang nach ihrer Landesbauordnung eine Antragstellung bei der Gemeinde vorgesehen hatten.[3]

a) Bauantrag und Abgrabungsantrag

Daher wurde durch § 8 Satz 1 DBauV geregelt, dass Bauanträge abweichend von Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Durch diese Umstellung ist aber keine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Gemeinde hinsichtlich ihres gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB verbunden. Die Gemeinde ist nach § 8 Satz 2 DBauV unverzüglich von der Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen, sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde ist. Für den Begriff „unverzüglich“ kann auf die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden, sodass die Gemeinde ohne schuldhaftes Zögern beteiligt werden muss. Dies bedeutet also gerade nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde sofort nach Eingang eines Bauantrags die Gemeinde beteiligen muss. Sie kann und sollte zunächst den Antrag vorprüfen und erst bei nicht offensichtlicher Unvollständigkeit die Beteiligung durchführen. Die Frist der Gemeinde zur Entscheidung über ihr Einvernehmen beträgt auch beim Digitalen Bauantrag zwei Monate und beginnt erst zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde darum ersucht, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Kommt die Gemeinde im Rahmen ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass der Bauantrag unrichtig oder nicht hinreichend vollständig ist, um über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, kann sie nicht selbst Unterlagen nachfordern, weil die Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBO durch § 8 Satz 3 DBauV ausgeschlossen ist. Stattdessen hat sich die Gemeinde in diesem Fall an die Bauaufsichtsbehörde zu wenden, die dann gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO zur Behebung der Mängel auffordert. Die nachgereichten Unterlagen sind von der Bauaufsichtsbehörde an die Gemeinde zu übermitteln unter gleichzeitiger Aufforderung zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen. Da ja der Bauantrag ursprünglich unvollständig oder unrichtig war, begann die Frist für die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nicht zu laufen[4].

Diese Verfahrensumstellung gilt wegen § 1 Satz 3 i. V. m. § 8 Satz 1 DBauV auch dann, wenn Bauanträge in Papierform eingereicht werden. Die DBauV beschränkt sich in dieser Hinsicht also nicht auf die Regelung des digitalen Verfahrens, sondern wirkt sich auch auf das analoge Verfahren aus. Dies überschreitet nicht die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage, weil Art. 80a Satz 2 BayBO es gerade ermöglicht, Zuständigkeitsänderungen für die Einreichung in Papierform zu treffen. Würde die Verfahrensumstellung nur für die digitale Einreichung gelten, müssten Bauaufsichtsbehörden, die Landratsämter sind, zwei unterschiedliche Verfahrensabläufe durchführen, abhängig von der Art der Einreichung[5]. Dies hätte neben dem organisatorischen Aufwand eine nicht unerhebliche Fehleranfälligkeit zur Folge, die durch den Gleichlauf des Verfahrensgangs vermieden werden kann.

Die Verfahrensumstellung ist zudem in verfahrensökonomischer Hinsicht sinnvoll. Nach dem Verfahrensgang der BayBO muss, sofern untere Bauaufsichtsbehörde ein Landratsamt ist, der Bauantrag zunächst bei der Gemeinde eingereicht werden. Diese entscheidet sodann innerhalb von zwei Monaten über ihr gemeindliches Einvernehmen, um anschließend den Bauantrag mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Erst dann kann die Bauaufsichtsbehörde die Fachstellen beteiligen. Geht nun der Bauantrag unmittelbar bei der Bauaufsichtsbehörde ein, die ein Landratsamt ist, kann diese parallel Gemeinde und Fachstellen beteiligen[6].

Für den Abgrabungsantrag gilt grundsätzlich das Gleiche wie für den Bauantrag. Auch dieser ist im örtlichen Anwendungsbereich der DBauV nicht mehr bei der Gemeinde einzureichen, sondern wegen § 13 Satz 1 DBauV bei der Abgrabungsbehörde, was gemäß § 1 Satz 3 DBauV auch bei Einreichung in Papierform gilt. Die Ermächtigungsgrundlage in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayAbgrG deckt die Erstreckung auf das analoge Verfahren ebenfalls ab.

b) Weitere Anträge und Anzeigen

Auch bei anderen Anträgen und Anzeigen wurde die Zuständigkeit zur Entgegennahme umgestellt. Die digitale Einreichung erfolgt immer ausschließlich bei der unteren Bauaufsichts- oder Abgrabungsbehörde, unabhängig davon, ob nach BayBO beziehungsweise BayAbgrG die Einreichung bei der Gemeinde oder der unteren Bauaufsichts- oder Abgrabungsbehörde zu erfolgen hat. Für die Beseitigungsanzeige ist dies in § 5 Satz 1 DBauV geregelt, für die Vorlage der Unterlagen zur Genehmigungsfrei-stellung in § 6 Satz 1 DBauV, für Anträge auf isolierte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung in § 7 Satz 1 DBauV, für Anträge auf baurechtlichen Vorbescheid in § 10 DBauV sowie für die Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung in § 12 Satz 1 DBauV. Auch für den Antrag auf abgrabungsrechtlichen Vorbescheid gilt die Verfahrensumstellung, da nach Art. 9 Abs. 1 Satz 6 BayAbgrG die Regelungen über die Abgrabungsgenehmigung und damit auch § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 DBauV sinngemäß anzuwenden sind. Soweit nach Rechtslage der BayBO und des BayAbgrG die Einreichung in Papier ohnehin zur unteren Bauaufsichts- oder Abgrabungsbehörde erfolgen muss, erfolgt für die digitale Einreichung keine Verfahrensumstellung, da sie nicht erforderlich ist. Die untere Bauaufsichts- oder Abgrabungsbehörde hat in den Fällen der Verfahrensumstellung jeweils unverzüglich die Gemeinde zu beteiligen, vergleiche nur § 8 Satz 2 DBauV sowie § 6 Satz 2 DBauV, oder den Antrag beziehungsweise die Anzeige an diese weiter-zuleiten.

Die Verfahrensumstellung gilt bei diesen weiteren Anträgen und Anzeigen teilweise zusätzlich für die Einreichung in Papierform. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 DBauV ist dies durch Verweis auf §§ 10 und 13 DBauV für Anträge auf bau- und abgrabungsrechtlichen Vorbescheid der Fall. Hintergrund ist, dass über diese Anträge die untere Bauaufsichts- oder Abgrabungsbehörde entscheidet. Daher würden in diesen Fällen ebenfalls zwei unterschiedliche Verfahrensabläufe entstehen, was vermieden werden musste.

  1. Einreichung

Für die Einreichung von Bauanträgen sieht Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO vor, dass Bauherr und Entwurfsverfasser den in Papierform einzureichenden Antrag sowie die Bauvorlagen unterschreiben. Der Abgrabungsantrag ist mit dem Abgrabungsplan unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ebenfalls in Papierform einzureichen, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG. Beides ist für ein digitales Verfahren nicht geeignet. Sinn und Zweck der Formerfordernisse ist insbesondere, dass Bauherr und Entwurfsverfasser die Verantwortung für eingereichten Anträge und Unterlagen übernehmen[7]. Eine eigene Unterschrift des Bauherrn ist nicht zwingend erforderlich, dieser kann sich auch vom Entwurfsverfasser vertreten lassen, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.

Die Übernahme der Verantwortung ist auch im digitalen Verfahren erforderlich. Dazu dient die Authentifikation zu Beginn des Ausfüllprozesses der Onlineassistenten. Die technischen Gegebenheiten beim Bayerischen Formularserver ermöglichen jedoch nur die Authentifikation einer einzelnen Person[8]. Sofern also ein Antrag und die dazugehörigen Vorlagen im Papierverfahren von mehr als einer Person zu unterzeichnen sind, kann dies nicht vergleichbar ins digitale Verfahren übertragen werden. Daher wurde bei Konzeption der Onlineassistenten berücksichtigt, auf wessen Identität es entscheidend ankommt[9]. Diese Person muss sich jeweils authentifizieren, worauf auf den Startseiten der einzelnen Assistenten hingewiesen wird, was in § 2 Abs. 2 Satz 1 DBauV ausdrücklich geregelt ist. Beim sogenannten Hauptassistenten, mit dem insbesondere Anträge auf Baugenehmigung und Abgrabungsgenehmigung eingereicht werden, ist dies der Entwurfsverfasser, vergleiche Art. 61 Abs. 1 BayBO. Dieser muss vor Einreichung ausdrücklich erklären, dass ihn der Bauherr bevollmächtigt hat, den Antrag für ihn einzureichen, was § 2 Abs. 2 Satz 4 DBauV voraussetzt.

Die Konstellation, dass sich nur eine Person authentifizieren kann, hat zur Folge, dass für die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV), bei der es sich eigentlich um eine Bauvorlage bzw. eine Anlage zur Baubeginnsanzeige handelt, ein eigener Onlineassistent erforderlich ist. Für diese Bauvorlage bzw. Anlage kommt es entscheidend auf die Identität des Tragwerksplaners an, sodass dieser sich authentifizieren muss. Allerdings muss sich für den Bauantrag oder die Anzeige des Baubeginns bereits eine andere Person authentifizieren, weshalb sich in diesem Einreichvorgang keine andere Person mehr authentifizieren kann. Daher wird diese Erklärung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 DBauV auch gesondert als einzureichender Vorgang aufgeführt.

  1. Bauvorlagen

Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist zusätzlich zum digitalen Antrag an sich auch die digitale Einreichung von Bauvorlagen zu ermöglichen. Die Regelungen der BauVorlV sind allerdings ebenso wie Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO auf das Papierverfahren zugeschnitten, sodass insofern Anpassungen durch die DBauV erforderlich waren. Zum grundsätzlichen Wegfall des Unterschriftserfordernisses gemäß Art. 64 Abs. 4 Satz 1 DBauV wurde bereits zuvor ausgeführt (III.2.). § 11 Abs. 1 Satz 1 DBauV bestimmt, dass Bauvorlagen digital eingereicht werden müssen, wenn der zugehörige Antrag oder die Anzeige oder Unterlagen digital eingereicht werden. Dies ist konsequent, da ja eine möglichst vollständige Digitalisierung der Antragseinreichung beabsichtigt ist, nicht etwa eine Mischform, bei der nur der eigentliche Antrag digital eingereicht wird und die Bau-vorlagen in Papierform. Die Einreichung hat üblicherweise nach § 11 Abs. 2 DBauV im PDF/A-Format zu erfolgen, sofern die Einreichung nicht über einen eigenen Onlineassistenten erfolgt; also bei der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Ver-bindung mit Anlage 2 BauVorlV). Der Entwurfsverfasser kann insbesondere die Bauzeichnungen direkt aus seinem CAD-Pro-gramm als PDF-Datei abspeichern und diese Datei in den Onlineassistenten hochladen. Es ist grundsätzlich gerade nicht erforderlich, die Bauvorlagen auszudrucken, zu unterschreiben und anschließend wieder einzuscannen. Vielmehr genügt es gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 DBauV, wenn die Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Auch der Fachplaner hat die Bauvorlagen grundsätzlich nicht zu unterschreiben, vergleiche § 4 Satz 1 DBauV, allerdings müssen die Unterlagen die Person des Fachplaners erkennen lassen, § 4 Satz 2 DBauV.

Anders ist dies jedoch für sicherheits- und beweisrelevante Bauvorlagen[10] in § 11 Abs. 4 Satz 1 DBauV geregelt. Diese müssen als Scan des unterschriebenen Formblatts eingereicht werden, wobei das Original nur auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist, § 11 Abs. 4 Satz 4 DBauV. Auf diese Weise soll ein höheres Vertrauensniveau gewährleistet werden. § 11 Abs. 4 Satz 5 DBauV stellt insofern noch klar, dass die Bauvorlagen auch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG digital eingereicht werden können, da auf diese Weise die elektronische Form gewahrt wird.

Zum 1. Oktober 2022 wurde § 11 Abs. 4 Satz 6 DBauV neu eingeführt. Nach dieser Vorschrift muss der Katasterauszug, auf dem der als Bauvorlage einzureichende Lageplan beruht, vergleiche § 3 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BauVorlV, beim Digitalen Bauantrag nicht beglaubigt oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren gemäß Art. 11 Abs. 2 VermKatG zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden sein. Auf diese Weise wird ein Medienbruch verhindert. Zu einem solchen kam es immer dann, wenn der Katasterauszug beglaubigt war. Durch den Verzicht auf die Beglaubigung besteht keine Gefahr, dass veraltete oder qualitativ minderwertige Katasterauszüge verwendet werden[11]. Das Erfordernis der Aktualität ergibt sich bereits aus § 3 Nr. 1 BauVorlV. § 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BauVorlV, die weiterhin anwendbar sind, bestimmen, dass der Lageplan maßstäblich und auf Grundlage eines Auszugs aus dem Katasterwerk erstellt sein muss. So ist ausgeschlossen, dass der Lageplan auf einer qualitativ minderwertigen Grundlage beruht.

  1. Vereinfachte Papiergenehmigung

Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BayBO regelt die Schriftform der Baugenehmigung. Gemäß Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO ist die Baugenehmigung mit einer Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen dem Antragsteller zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Bauantrag digital gestellt wurde, was zu unerwünschten Ergebnissen führt. So können die Bauaufsichtsbehörden im Anwendungsbereich der DBauV das gesamte Genehmigungsverfahren digital durchführen; am Ende müssen sie allerdings die Bauvorlagen, insbesondere die großformatigen Pläne, ausplotten, um sie mit einem Genehmigungsvermerk versehen zuzustellen. Dies bedeutet einen Medienbruch, der zudem mit nicht unerheblichen Kosten für das Ausplotten sowie mit Arbeitsaufwand verbunden ist. Wie bereits zuvor ausgeführt, kann mittlerweile eine Baugenehmigung grundsätzlich in elektronischer Form erteilt werden (I.2.). Wie nachfolgend (V.1.) noch ausgeführt wird, besteht allerdings zum jetzigen Zeitpunkt keine praktikable Möglichkeit dazu. Für die Übergangsphase bis eine elektronische Baugenehmigung möglich ist, war daher eine Lösung erforderlich, um nicht die Digitalisierung der Bauantragseinreichung zu konterkarieren.

Zum 1. Oktober 2022 wurde deshalb die sogenannte vereinfachte Papiergenehmigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 DBauV eingeführt[12]. Seither genügt es im Anwendungsbereich der DBauV, dem Antragsteller eine angemessen maßstäblich verkleinerte, mit einem Genehmigungsvermerk versehene Fassung der Bauvorlagen zuzustellen, wenn er die Bauvorlagen zusätzlich in digitaler Form erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DBauV muss auf der Papierfassung in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden, dass sie abgesehen von der Verkleinerung mit der Urschrift übereinstimmt.

Angemessen ist die Verkleinerung, „wenn aufgrund des Detailreichtums der Abbildung zweifelsfrei erkennbar ist, in welcher konkreten Ausgestaltung das Vorhaben genehmigt wurde[13]“. Nach bisheriger Erfahrung entspricht eine Verkleinerung in das Format DIN A3 diesen Anforderungen, wenn ursprünglich eine digitale Bauzeichnung im Format DIN A0 vorlag. Es ist aber nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen eine Verkleinerung nur ins Format DIN A2 möglich ist.

Wie die Bauvorlagen dem Antragsteller zusätzlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, gibt die DBauV nicht vor. Denkbar sind verschiedene Varianten, wie beispielsweise die Aushändigung auf einem USB-Stick oder einem anderen Datenträger oder eine Downloadmöglichkeit, die über einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet wird. Auch ein Übersenden in den Postkorb eines Nutzerkontos kann genügen.

Die Möglichkeit der vereinfachten Papiergenehmigung beschränkt sich entgegen des Verweises in § 1 Abs. 1 Satz 3 DBauV, der sich dem Wortlaut nach auch auf § 9 Abs. 2 DBauV erstreckt, auf die Fälle, in denen der Bauantrag digital eingereicht wurde. Art. 80a Satz 1 BayBO kann nur als Ermächtigungsgrundlage für die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens herangezogen werden. Diesem Zweck dient die vereinfachte Papiergenehmigung aber gerade nicht, da weiterhin eine Genehmigung in Papierform erforderlich ist. Art. 80a Satz 2 BayBO ermöglicht zwar Änderungen betreffend die Einreichung in Papierform, dies allerdings begrenzt auf Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Formvorschriften sind gerade nicht aufgeführt. Daher besteht keine Ermächtigungsgrundlage für eine Erstreckung auch auf Einreichungen in Papierform. Dies wird bei einer künftigen Änderung der DBauV klarzustellen sein.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

 

Entnommen aus den BayVBl. 10/2023, S. 325.

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Die Serie: Der bayerische Digitale Bauantrag

 

 

 

[1] Vgl. Fn. 2.

[2] GVBl. 2021 S. 26, BayRS 2132-1-24-B.

[3] Vgl. für Niedersachsen § 67 Abs. 1 NBauO, neu gefasst durch Gesetz v. 10.11.2021; vgl. für Schleswig-Holstein § 68 Abs. 1 Satz 1 LBO (Schleswig-Holstein), verkündet als Art. 1 Gesetz v. 06.12.2021; anders Baden-Württemberg, das weiterhin nach § 53 Abs. 1 LBO (Baden-Württemberg) eine Einreichung bei der Gemeinde fordert.

[4] Das BVerwG, U.v. 16.09.2004–4C 7/03 – NVwZ 2005, 213, nimmt den Anlauf der Zwei-Monats-Frist zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nur an, wenn der Bauantrag der Gemeinde eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ermöglicht, wobei im Falle der Unvollständigkeit eine Mitwirkungslast der Gemeinde besteht.

[5] Vgl. auch Kellermann in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, DBauV§1Rn.5.

[6] Vgl. dazu bereits Kellermann/Nuber, KommP BY 2021, 99/102.

[7] Vgl. Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, Art. 64 Rn. 121.

[8] Vgl. Kellermann in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, DBauV §2 Rn.1.

[9] Vgl. Kellermann in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, DBauV §2 Rn.3.

[10] Dies sind der Standsicherheits- und der Brandschutznachweis sowie die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO.

[11] Ebenso Kellermann in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, DBauV § 11 Rn. 10a.

[12] Verordnung v. 13.09.2022, GVBl. 2022 S. 628.

[13] So zutreffend Kellermann in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, DBauV § 9 Rn. 8.

 

 

Dr. Korbinian Nuber

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
n/a