24.07.2023

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Bekanntmachung der Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie des Innern

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Bekanntmachung der Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie des Innern

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Bayern« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Bayern« | © emmi - Fotolia / RBV

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 4.10.2022 – 49-43345-4-2.

(Vgl. zuletzt FStBay Randnummer 214/2018)

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau, Verkehr und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben in der unten vermerkten gemeinsamen Bekanntmachung vom 4.10.2022 u.a. ausgeführt:


„1. Allgemeines

1.1 Im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 15.02.2022 … wurde das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 8.11.2021…zur Bekanntgabe der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) veröffentlicht. Die RSA 21 ersetzen… die RSA 95.

1.2 Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 4 Abschnitt 1 StVO nach den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Richtlinien für die Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen, gegenwärtig also nach den RSA 21 (Fassung vom 8.11.2021, BAnz AT 15.11.2021 B1).

1.3 Wir führen hiermit die RSA 21 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen, sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die RSA 21 anzuwenden.

1.4 Bisherige bayerische Erlasse und ministerielle Schreiben werden, soweit sei die RSA95 betreffen, aufgehoben. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Lieferbedingungen sind für die RSA21 analog bis auf weiteres anzuwenden…

  1. Übergangsregelung

2.1 Bestehende Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt. Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung…

  1. Hinweise zu den RSA 21

3.1 Arbeitsschutz,

3.2 Regelpläne,

3.3 Arbeitsstellen auf zweibahnigen Straßen,

3.4 Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen (Teil B Nr. 2.4),

3.5 Nachtbaustellen

  1. Weitere Regelungen zu den RSA 21

4.1 Überprüfung und Überwachung von Arbeitsstellen,

4.2 Zeichen 615 – Fahrbare Absperrtafeln,

4.3 Zeichen 605 – Leitbaken, 4.4 Absicherung Markierungsarbeiten,

4.5 Zeichen 277.1,

4.6 Beleuchtung von Arbeitsstellen“

Die Bekanntmachung trat mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft.

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 2/2023, Rn. 22.

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