07.01.2021

Darf ein Arbeitnehmer Daten seines Arbeitgebers löschen?

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Darf ein Arbeitnehmer Daten seines Arbeitgebers löschen?

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Die fristlose Kündigung war wirksam, weil die Löschung von Daten auf dem Server des Arbeitgebers einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. | © Nmedia - Fotolia
Die fristlose Kündigung war wirksam, weil die Löschung von Daten auf dem Server des Arbeitgebers einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. | © Nmedia - Fotolia

Einen vermutlich nicht ganz alltäglichen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden (Urteil vom 17.09.2020, 17 Sa 8/20). Nach einem Streit hatte ein Arbeitnehmer eine große Menge an Daten seiner Arbeitgeberin gelöscht. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall angemessen sei.

Was war passiert?

Anfang 2019 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger dieses Verfahrens und dem Geschäftsführer der beklagten Arbeitgeberin statt. Hintergrund war, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beenden und einen Aufhebungsvertrag abschließen wollte. Dem mochte der Kläger nur zustimmen, wenn ihm eine Abfindung in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern bezahlt würde, was seine Arbeitgeberin jedoch ablehnte. Im Zusammenhang mit diesem Gespräch verabschiedete sich der Kläger bei einer Kollegin mit den Worten „Man sieht sich immer 2 Mal im Leben“.

Nachlässigkeit oder Absicht?

Zwei Tage später löschte er ca. 3.300 Dateien mit einem Datenvolumen von 7,48 GB auf dem Server der Arbeitgeberin in dem für ihn vorgesehenen Verzeichnis. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht (sogenannte Verbundkündigung).


Arbeitsgericht bestätigt nur die ordentliche Kündigung

Auch damit mochte sich der Kläger jedoch nicht abfinden und bemühte die Arbeitsgerichte. Nach Auffassung des zunächst zuständigen Arbeitsgerichts Stuttgart war die fristlose Kündigung unwirksam, die fristgerechte Kündigung jedoch wirksam, weil der Kläger gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hatte, wobei das Gericht die Datenlöschung als bloße Nachlässigkeit bewertete!

Landesarbeitsgericht gibt Arbeitgeber Recht

Der Kläger war damit nicht einverstanden und die Beklagte ebenfalls nicht, sodass sich das Landesarbeitsgericht an die Arbeit machte und im Ergebnis zu Gunsten der Arbeitgeberin entschied.

Die fristlose Kündigung war wirksam, weil die Löschung von Daten auf dem Server des Arbeitgebers einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Es handelt sich hier nicht um eine bloße Nachlässigkeit des Klägers, sondern um ein unbefugtes Löschen von Daten, die allein dem Arbeitgeber zustehen und an diesen herauszugeben waren. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist war damit unzumutbar. Es handelt sich hier um eine vorsätzliche Schädigung, mit der das Vertrauen der Beklagten in den Kläger unwiederbringlich zerstört worden sei. Die beklagte Arbeitgeberin dürfte annehmen, dass der Kläger „verbrannte Erde“ hinterlassen wollte.

Das Landesarbeitsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob das Löschen der Daten strafbar war und wenn ja, mit welchem Aufwand die gelöschten Daten wiederhergestellt werden könnten oder in welchem Umfang die Beklagte für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötige.

 

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020, 17 Sa 8/20.

 

Stefan Engelhardt

Rechtsanwalt, Roggelin & Partner
n/a