18.01.2021

Corona-Steuerhilfegesetz

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Corona-Steuerhilfegesetz

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Das unten vermerkte Corona – Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 ist am 29.6.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es trat in seinen nachfolgend erörterten Teilen am 30.6.2020 in Kraft. Weitere Maßnahmen zur finanziellen Bewältigung der Corona-bedingten Belastungen der Bevölkerung und der Unternehmen werden in einem sog. Zweiten Corona- Steuerhilfegesetz getroffen. Darüber wird in einem gesonderten Beitrag berichtet.

Aus kommunaler Sicht sind insbesondere nachfolgende Rechtsänderungen durch das Gesetz vom 19.6.2020 von Bedeutung:

1. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

– Absenkung des Steuersatzes von 19 v.H. auf den ermäßigten Satz von 7 v.H. für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht werden; davon ausgenommen ist die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG n.F.).1) Hiervon profitieren auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.


– Verlängerung des Übergangszeitraums für die Beibehaltung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. für alle nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 ausgeführten Umsätze (§ 27 Abs. 22a UStG n.F.)2). Der seit dem Jahr 2016 laufende Übergangszeitraum sei – so die Begründung im Gesetzentwurf – zwar grundsätzlich ausreichend bemessen, jedoch hätten, wie aus entsprechenden Eingaben von Betroffenen, Schreiben von Verbänden und aus dem politischen Raum an die Bundesregierung deutlich geworden sei, nicht alle erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben. Diese Situation hätte sich – so die Gesetzesbegründung weiter – durch die aktuelle COVID-19-Pandemie deutlich verschärft.

Die Kommunen, aber auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, seien mit der akuten Krisenbekämpfung stark belastet und würden es mit der Bewältigung der Krisenfolgen auch auf absehbare Zeit bleiben. Aus diesen Gründen sei eine Verlängerung der Übergangsfrist dringend geboten. Zudem konnte – wie es heißt – im seit 2016 laufenden Übergangszeitraum eine wesentliche Verzerrung des Wettbewerbs nicht festgestellt werden und es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich eine solche bei einer Verlängerung um zwei Jahre ergeben wird. Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung ist nach Aussage der Bundesregierung der Europäischen Kommission bekannt und wird von ihr nicht beanstandet.

2. Änderungen des Einkommensteuergesetzes

– Nach § 3 Nr. 11a EStG n.F. steuerfrei sind nunmehr auch in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro, die ein Arbeitgeber auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gewährt und die diesen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 zufließen.

– Steuerfrei sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden (§ 3 Nr. 28a EStG n.F.).

3. Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes

– Bei dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können die Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft und die Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft gem. § 9 Satz 3 UmwStG auch auf einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag). An die Stelle des Zeitraums von acht Monaten tritt ein Zeitraum von zwölf Monaten, wenn die Anmeldung zur Eintragung im Jahr 2020 erfolgt. Das gilt auch für den steuerlichen Übertragungsstichtag bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG (§ 27 Abs. 15 UmwStG n.F.). Die verlängerte Frist schlägt – so der Hinweis im Gesetzentwurf – über § 2 UmwStG auch auf Umwandlungen im Sinne der §§ 3, 11 und 15 UmwStG durch.

– § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG ermöglicht eine Verlängerung dieses Zeitraums im Wege einer Verordnungsermächtigung, wenn und soweit die Erleichterung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG für Umwandlungen gemäß Art. 2 § 4 des COVID-19-Gesetzes3) durch Rechtsverordnung verlängert wird.

 

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020 (BGBl I S. 1385)

GKBay 2020/145

Die Gemeindekasse Bayern

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