01.08.2022

Anträge gegen Ausgangsbeschränkungen im Eilverfahren abgelehnt

BVerfG, Beschluss vom 05.05.2021 – 1 BvR 781/21

Anträge gegen Ausgangsbeschränkungen im Eilverfahren abgelehnt

BVerfG, Beschluss vom 05.05.2021 – 1 BvR 781/21

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Notbremse abgelehnt. Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem GG vereinbar ist, so das BVerfG. Diese Frage müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Mehrere Kläger hatten beantragt, dass das Gericht die nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug setzt.

BVerfG sieht keine offensichtliche Unangemessenheit

Der Gesetzgeber betrachte die Ausgangsbeschränkung als Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. Sie dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck, so das BVerfG weiter. Gleichwohl stellt das BVerfG fest, dass unter Fachleuten umstritten ist, ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. Allerdings sieht das BVerfG auch nicht „eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen“.

Trotz erheblichen Eingriffs überwiegt der Infektionsschutz

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift nach Darlegung des BVerfG tief in die Lebensverhältnisse ein. Die Folgen wirkten sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus. Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder  Unterkunft keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung hätten. In der Gesamtbetrachtung würden nach Einschätzung des BVerfG die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutz überwiegen, würde die Regelung ausgesetzt.


Mehr als 250 Verfahren beim BVerfG

Die bundesweit verbindlichen Regeln für schärfere Corona-Maßnahmen waren vor eineinhalb Wochen in Kraft getreten. In Landkreisen, die drei Tage lang eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten haben, gelten dann u. a. Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Mit deutschlandweit einheitlichen Regelungen will die Politik einen Flickenteppich in den Bundesländern verhindern und die Ausbreitung des Coronavirus besser in den Griff kriegen. Mehr als 250 Verfahren gegen das verschärfte Infektionsschutzgesetz sind schon beim BVerfG eingegangen. Manche richten sich gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere nur gegen einzelne Punkte. Unter den Klägern sind Anwälte, aber auch Politiker, etwa aus dem Bundestag.

 

BVerfG, Beschluss vom 05.05.2021 – 1 BvR 781/21; 1 BvR 889/21; 1 BvR 854/21; 1 BvR 820/21; 1 BvR 805/21 –.

Entnommen aus Gemeindeverwaltung RP, Heft 5/2022, Rn. 53.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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