13.11.2023

Aktuelle Entwicklungen im Jagdrecht

Umlageforderungen, Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen und weiteres

Aktuelle Entwicklungen im Jagdrecht

Umlageforderungen, Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen und weiteres

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Der nachstehende Überblick geht auf aktuelle Entwicklungen im Jagdrecht ein, die von besonderer Bedeutung für die Kommunen und die Jagdgenossenschaften sind.

Jagdgenossenschaften: Umsatzsteuerpflicht erst ab 01.01.2025

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 tritt eine neuerliche Verlängerung der Optionsfrist zum § 2 b UStG um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2024, in Kraft. Für Jagdgenossenschaften, die von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch gemacht haben, kommt es zu einer automatischen Verlängerung und die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts sind erst ab 01.01.2025 zu beachten.

Die Verlängerung der Optionsfrist kam überraschend und denkbar knapp vor Fristende. Erhebliche Verwaltungskapazitäten waren im Vorfeld gebunden, um eine fristgerechte Einhaltung der Umstellung auf das neue Recht zu gewährleisten. Auch für die Jagdgenossenschaften hatte der Gemeinde- und Städtebund bereits umfangreiche Hilfestellungen vorbereitet.


Jagdgenossenschaften: Umlageforderungen

Das Verwaltungsgericht Bayreuth setzt sich in seinem Urteil vom 26.04.2022, Az.: B 1 K 21.34, mit der Erhebung einer Umlage durch die Jagdgenossenschaft auseinander. Den Einnahmen aus der Jagdpacht (2 120 j) standen Ausgaben i. H. v. 25 000 j für Wildschäden gegenüber. Die Erhebung einer Umlage war, auch aus Sicht der unteren Jagdbehörde, der einzig adäquate Lösungsweg.

Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgte ordnungsgemäß. Die Niederschrift war fehlerhaft. Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung der Jagdgenossenschaft führt allerdings nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre. Die Niederschrift hat nach Auffassung des Gerichts ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion. Bei der Berechnung der Umlage richtet sich der Anteil der einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundflächen im Jagdbezirk. Als Bezugseinheit dient dabei stets der gesamte Jagdbezirk, nicht der einzelne Jagdbogen. „Beteiligt“ sind nur Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist. Jagdgenossen können bzgl. der Berechnung der Umlage Akteneinsicht nehmen und Kopien fertigen.

Jagdgenossenschaften: Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

§ 6 a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit Urt. v. 11.11.2021, Az: 3 C 16/20 hierzu fest:

  1. Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6 a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.
  2. Ethische Gründe i. S. v. § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.
  3. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.

Eigenjagdbezirk: Antrags- bzw. Klagebefugnis einer Jagdgenossenschaft

Zu den Aufgaben der unteren Jagdbehörde gehört es, bei Unklarheiten über den Verlauf der Grenzen von Jagdbezirken diese rechtsverbindlich festzustellen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschl. v. 10.08.2022, Az.: 15 L 977/22) sieht in der an den Eigentümer von Grundflächen gerichteten jagdbehördlichen Entscheidung zur Feststellung der Grenzen eines Eigenjagdbezirks einen Verwaltungsakt, auch wenn die untere Jagdbehörde die Entscheidung gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer erlassen hat. Eine Jagdgenossenschaft ist gegen diese Entscheidung gem. § 42 Abs. 2 VwGO antrags- bzw. klagebefugt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Bescheid Flächen erfasst, die nicht Teil des Eigenjagdbezirks sind, sondern dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören. In diesem Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die jagdbehördliche Maßnahme die Jagdgenossenschaft als Dritte rechtswidrig in ihrem Recht der Jagdausübung (§ 8 Abs. 5 BJagdG) einschränkt.

Als konkrete, subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft selbst zusteht, genießt das Jagdausübungsrecht den Schutz des Art. 14 GG. Die Jagdgenossenschaft kann sich auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den eigentumsrechtlichen Schutz ihres Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk berufen, weil sie sich insoweit in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet wie Grundstückseigentümer, die nach § 7 BJagdG Inhaber von Eigenjagdbezirken sind. Demzufolge sind Jagdgenossenschaften befugt, sich gegen Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht beeinträchtigen.

Jagdpachtvertrag: Nichtigkeit und Bereicherungsausgleich für Wildschadensersatz

Ein Jagdpachtvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis, wenn das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, nicht eindeutig bezeichnet ist. Das gilt auch, wenn auf eine Revierkarte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist, Bezug genommen wird, die Karte aber dem Vertrag nicht angeheftet beigefügt ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (u. a. LG Aachen, Urt. v. 13.09.2021, Az.: 11 O 7/21) ist der Vertrag in diesem Fall nichtig.

Stellt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Jagdpachtvertrag nichtig ist, und hat der Jagdpächter aufgrund einer Regelung im Jagdpachtvertrag Wildschadensersatz an die Eigentümer von Grundstücken im Jagdbezirk geleistet, stellt sich die Frage eines Rückzahlungsanspruchs aus § 812 BGB. Das OLG Köln stellt mit Urteil vom 29.04.2022, Az.: I-6 U 173/21, hierzu fest: Der Bereicherungsausgleich für vom Jagdpächter gezahlten Wildschadensersatz bei formunwirksamem und deswegen nichtigem Jagdpachtvertrag hat nicht im Verhältnis zwischen Jagdpächter und geschädigtem Grundstückseigentümer, sondern im Verhältnis zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft zu erfolgen.

Das OLG Köln hebt insoweit darauf ab, dass vertragliche bzw. rechtliche Beziehungen nur zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft (Jagdpachtvertrag) sowie zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdgenossen (Pflichtmitgliedschaft, gesetzliche Verpflichtung zum Wildschadensersatz) bestehen, nicht aber zwischen Jagdpächter und geschädigtem Grundstückseigentümer.

Jagdsteuer: Aneignung von verunfalltem Wild

Das Verwaltungsgericht Lüneburg beschäftigt sich in seinem Urt. v. 27.01.2022, Az.: 2 A 226/18, mit den Voraussetzungen, unter denen von Landkreisen und kreisfreien Städten eine Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden kann. Die mit der Jagdausübung regelmäßig verbundene Übernahme der Aufgabe, verunfalltes Wild zu bergen und zu entsorgen, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist und regelmäßig einen besonderen Aufwand voraussetzt, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 29.01.2009, Az.: 9 BN 2.08).

Die durch den Landkreis dadurch eingesparten Kosten, dass die Jagdausübungsberechtigten verunfalltes Wild ordnungsgemäß entsorgen, steigert nicht die Kosten für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Jagdsteuer. Ein Zusammenhang zwischen der Erhebung der Jagdsteuer aufgrund der besonderen Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen auf der einen Seite und der Ersparnis des Landkreises bei der ordnungsgemäßen Entsorgung des Wildes auf der anderen Seite liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

 Invasive Arten: Chinesisches Muntjak

Die SGD Süd hat als obere Naturschutzbehörde mit Datum vom 17.10.2022 eine Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 45, S. 910) zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks durch Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung erlassen. Es handelt sich um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, die im Gebiet der Bundesrepublik als nicht etabliert gilt. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rheinpfalzkreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz sowie die Städte Frankenthal, Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt a. d. Weinstraße, Pirmasens, Worms, Speyer und Zweibrücken. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung erfolgt bis zum Widerruf.

Das Chinesische Muntjak unterliegt nicht dem Jagdrecht (§ 6 Abs. 1 LJG i. V. m. der dazugehörenden Anlage). Die im Rahmen der Allgemeinverfügung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegte Maßnahme des Abschusses durch Jagdscheininhaber ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2Waffengesetz der befugten Jagdausübung gleichgestellt, sodass es insoweit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Jagdausübungsberechtigte Personen sind befugt, sich innerhalb ihres Jagdbezirks durch Abschuss getötete sowie auf sonstige Weise verendete Chinesische Muntjaks anzueignen. Dazu gehören auch Totfunde, z. B. aus dem Straßenverkehr. Beim Abschuss sind die Belange des Tierschutzes zu berücksichtigen.

Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften: Verfahren in Wildschadenssachen

Im Kontext der Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften hat der Gemeinde und Städtebund im Oktober 2022 eine Abfrage zu den im Zeitraum 2019 bis 2021 angemeldeten Wildschadensfällen sowie zum Anteil der Vor-Ort-Termine bzw. erlassenen Vorbescheide durchgeführt. Die Rückmeldungen zeigen ein deutliches Nord-Süd- Gefälle. Zudem gibt es eine erhebliche Spanne der angemeldeten Wildschadensfälle zwischen den einzelnen Kommunalverwaltungen. In der Spitze handelt es sich im Mittel um 270 Wildschadensfälle pro Jahr. Von den angemeldeten Wildschäden führen durchschnittlich ca. 10 % zu einem Vor-Ort-Termin.

Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes könnte die (zumindest regional) hohe Gesamtzahl der angemeldeten Wildschäden durch eine auf zwei Wochen verlängerte Anmeldefrist sowie durch eine Sonderregelung für Grünland im Zeitraum vom 1. November bis 15. März deutlich reduziert werden. Die relativ geringe Anzahl der Vor-Ort- Termine erlaubt die Beschränkung auf wenige, besonders qualifizierte Wildschadensschätzer. Ihr Honorar wäre entsprechend zu erhöhen. Die neue Qualität der Wildschadensschätzer würde ferner ermöglichen, dass – je nach örtlichen Verhältnissen – der Vor-Ort-Termin mit oder auch ohne Kommunalverwaltung stattfindet. Das parlamentarische Verfahren soll im Jahr 2023 und das Inkrafttreten der neuen Vorschriften im Frühjahr 2024 erfolgen.

 Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften: Landeswaldausschuss

Der Landeswaldausschuss hat sich in seiner Sitzung am 10.05.2022 intensiv mit der laufenden Evaluierung und geplanten Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz befasst. Einstimmig wurde der nachfolgende Beschluss gefasst:

„Der Landeswaldausschuss begrüßt die Absicht der Landesregierung, die jagdrechtlichen Vorschriften im Land zu evaluieren und zu novellieren und befürwortet den entsprechend eingeleiteten Prozess sowie die darin vorgesehenen inhaltlichen Schwerpunkte. Ziel muss es sein, die Schalenwilddichte durch Ausübung der Jagd auf ein Niveau zu regulieren, das die natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht.“

Der Beschluss des Landeswaldausschusses macht deutlich, dass die Belange des Waldes und der Waldbewirtschaftung im Konfliktfall eindeutigen Vorrang vor den Belangen der Jagd und der Jagdausübung haben müssen („Wald vor Jägerinteressen“). Alle Regelungen, die eine effiziente Jagdausübung im Interesse klimastabiler Mischwälder behindern, sind zu überprüfen und anzupassen. Der dringend erforderliche Waldumbau darf nicht an überhöhten Schalenwildbeständen scheitern.

Jagdabgabe

Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrags der Gebühr erhoben. Die unteren Jagdbehörden bei den 24 Kreisverwaltungen und 12 Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte nehmen die Jagdabgabe von ca. 20 000 Jägerinnen und Jägern ein und führen diese an das Land ab. Das Land erhält das Aufkommen zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des LJG, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden.

Bei der Jagdabgabe handelt es sich um eine sog. Sonderabgabe, mit der eine bestimmte Gruppe (hier: Jägerinnen und Jäger) über die allgemeine Steuerlast hinaus zur Finanzierung von Fördermaßnahmen herangezogen wird, die aus Sicht des Gesetzgebers im Interesse der Gruppe liegen. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe lag im Jahr 2021 bei ca. 1,714 Mio. j (LTVorlage 18/2654). Insgesamt wurden 33 jagdliche Projekte finanziert oder bezuschusst. Maßgebliche Zuwendungsempfänger waren der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz sowie die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft.

Wolf: Entwicklung und Zukunft in Rheinland-Pfalz

Eine Große Anfrage im Landtag (LT-Drs. 18/4562), die 96 Fragen umfasst, hat die Entwicklung und Zukunft des Wolfs in Rheinland-Pfalz zum Gegenstand. Der Wolf ist 2012 nach 153 Jahren wieder selbstständig eingewandert und hat sich v. a. im Westerwald etabliert. Gleichwohl liegt Rheinland-Pfalz im bundesweiten Vergleich am Rand des Verbreitungsgebiets in Deutschland. Das Monitoring im Land wird vom Koordinationszentrum Luchs und Wolf (KLUWO) in der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft koordiniert. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz des Wolfs ist durch die FFH-Richtlinie geregelt. Nach deren Vorgaben erfolgt die Bewertung des günstigen Erhaltungszustandes in einem Turnus von sechs Jahren. Die letzte Bewertung des Bundes erfolgte für den Zeitraum 2013 bis 2018. Für die Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes einer Wolfspopulation sind mehrere Kenngrößen von Bedeutung: Das natürliche Verbreitungsgebiet, der Bestand („Population“), der Lebensraum und die Zukunftsaussichten.

Bei der Ermittlung des Gesamturteils ist wesentlich, welches dieser vier Einzelmerkmale am schlechtesten ausgeprägt ist. Wenn die Wolfspopulation den günstigen Erhaltungszustand erreicht hat, besteht nach der FFH-Richtlinie auch weiterhin eine Verpflichtung, diesen beizubehalten.

 

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 07/2023, Rn. 65.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
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