08.12.2023

Aktuelle Entwicklungen des hessischen Polizeirechts in den Jahren 2016 bis 2023

Die Änderungen im Jahr 2023 Teil II C

Aktuelle Entwicklungen des hessischen Polizeirechts in den Jahren 2016 bis 2023

Die Änderungen im Jahr 2023 Teil II C

Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)| © christophe papke  - stock.adobe.com
Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)| © christophe papke - stock.adobe.com

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den aktuellen Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) im Jahr 2023. Die Änderungen der Jahre 2016 bis 2022 sind in den Teilen I A, I B, II A und II B behandelt worden.

Fortsetzung des Teils II B.

Das HSOG1Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 01. 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. 06. 2023 (GVBl. S. 456). hat im Jahr 2023 noch eine weitere Befugnisnorm erhalten.2Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Nahmobilität in Hessen vom 28. 06. 2023 (GVBl. S. 426).


Die durch das Gesetz vom 28.07. 2023 eingefügte neue Vorschrift ist im Gesetz- und Verordnungsblatt leicht zu übersehen, denn die Überschrift des Gesetzes lässt eine Änderung des HSOG nicht vermuten. Hinzu kommt, dass im Gesetz vom 29.07.2023 ausgeführt wird, dass das HSOG zuletzt durch Gesetz vom 22.03.2023 (GVBl. S. 150) geändert worden sei.

Bei der neuen Vorschrift handelt es sich um § 14b HSOG, die die Befugnis enthält, Abschnittskontrollen durchzuführen.  Die Abschnittskontrollen dienen der Verhütung von Geschwindigkeitsverstößen. Die Vorschrift erlaubt es, Bilder von Kraftfahrzeugen und deren Kennzeichen anzufertigen und die Durchschnittsgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge auf einer bestimmten Wegstrecke zu ermitteln.

Um die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnen zu können, wird bei der Einfahrt in den vorher festgelegten Streckenabschnitt das Heck eines jeden Fahrzeugs, das in diesen Streckenabschnitt einfährt, durch zwei Laserscanner erfasst. Gleichzeitig fertigt eine Fotokamera eine Heckaufnahme des Kraftfahrzeugs an. Am Ende des Streckenabschnitts erfolgt eine weitere Heckaufnahme nach diesem Verfahren.3Hessischer Landtag, Drucksache 20/10513 vom 07.02.2023

Die Fotos dürfen nicht verdeckt angefertigt werden, und die Kontrollmaßnahme ist kenntlich zu machen. Die Insassen der Fahrzeuge dürfen auf den Bildern nicht sichtbar sein und auch nicht sichtbar gemacht werden können. Die erhobenen Daten über die Kraftfahrzeuge, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, werden automatisch gelöscht.

Als zuständige Behörden nennt das Gesetz neben den Ordnungsbehörden die „Polizei“. Mit „Polizei“ können nur die in § 91 HSOG aufgeführten „Polizeibehörden“ gemeint sein.

Von einem Kraftfahrzeug, das nach den aufgrund des § 14b HSOG getroffenen Feststellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, können nunmehr erneut das Kennzeichen fotografiert und zusätzlich ein Bild der Fahrerin oder des Fahrers gefertigt werden, weil der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit in Form eines Geschwindigkeitsverstoßes besteht. Rechtsgrundlage ist insoweit dann nicht das HSOG, sondern § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Die neue Befugnisnorm des § 14b HSOG entspricht dem § 32 Abs. 6 NPOG.4Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 01. 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. 09. (Nds. GVBl. S. 589) Das OVG Lüneburg hat die niedersächsische Regelung, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch in § 32 Abs. 7 NPOG verankert war, für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.5OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 LC 79/19 -) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen.6BVerwG, Beschl. vom 31.07.2020 – 3 B 4.20 -)

 

Dirk Fredrich

Ministerialrat a.D. Dirk Fredrich, vormals Referatsleiter im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport
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  • 1
    Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 01. 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. 06. 2023 (GVBl. S. 456).
  • 2
    Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Nahmobilität in Hessen vom 28. 06. 2023 (GVBl. S. 426).
  • 3
    Hessischer Landtag, Drucksache 20/10513 vom 07.02.2023
  • 4
    Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 01. 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. 09. (Nds. GVBl. S. 589)
  • 5
    OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 LC 79/19 -)
  • 6
    BVerwG, Beschl. vom 31.07.2020 – 3 B 4.20 -)
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