11.08.2023

Die Entwicklung des hessischen Polizeirechts in den Jahren 2016 bis 2023

Die Jahre 2016 bis 2020 Teil I A

Die Entwicklung des hessischen Polizeirechts in den Jahren 2016 bis 2023

Die Jahre 2016 bis 2020 Teil I A

Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)| © christophe papke  - stock.adobe.com
Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)| © christophe papke - stock.adobe.com

Die nachfolgenden Ausführungen knüpfen an den Beitrag des Autors in PUBLICUS vom 11.05.2016 an, der sich mit den Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) der Jahre 2005 bis 2015 befasste.

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 2 und 4 des Gesetzes vom 29.06.2023 (GVBl. S. 456).

Im Jahr 2016 ist das HSOG nicht geändert worden.


Änderungen im Jahr 2017

Im Jahr 2017 sind Änderungen des HSOG im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten, das am 01. August 2017 in Kraft getreten ist, erfolgt.1Gesetz zur Regelung der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 04. 05. 2017 (GVBl. S. 66)

Durch Art. 2 Nr. 1 bis 8 dieses Gesetzes ist das HSOG mit Wirkung vom 01.08.2017 geändert worden.

Gleichzeitig ist durch Art. 5 Nummer 1 dieses Gesetzes das aus dem Jahre 1952 stammende Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- und alkoholsüchtiger Personen – Hessisches Freiheitentziehungsgesetz (HFEG) – aufgehoben worden.

Es handelt sich um folgende Änderungen:

Vorläufige Ingewahrsamnahme

Besonders zu erwähnen ist die in § 32 Abs. 4 HSOG neu getroffene Regelung über die Möglichkeit von vorläufigen Ingewahrsamnahmen durch die örtlichen Ordnungsbehörden (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSOG) und die Polizeibehörden (vgl. § 91 Abs. 2 HSOG). Die Vorschrift ist an die Stelle des aufgehobenen § 10 HFEG getreten. Sie setzt voraus, dass infolge einer psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter anderer Personen besteht.

Unmittelbarer Zwang

Die bisher in § 63 Abs. 3 HSOG geregelte Befugnis von Krankenhausbeschäftigten zur Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen, denen die Freiheit nach dem HFEG entzogen worden ist, ist aufgehoben worden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete eines psychiatrischen Krankenhauses ist nunmehr in § 22 PsychKHG geregelt.2Das Hessische Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten -Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz-PsychKHG bildet den Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 04. 05. 2017 (GVBl. S. 66)

Kampfmittelbeseitigung

Nicht im Zusammenhang mit Regelungen der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten steht die Ergänzung des § 89 HSOG. Mit ihr ist klargestellt worden, dass das Regierungspräsidium Darmstadt private Unternehmen, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Wahrnehmung von Aufgaben und insbesondere mit der Beförderung von Kampfmitteln beauftragen kann.3Die Kampfmittelbeseitigung ist eine hoheitliche Maßnahme. Sie ist durch die Vierte Verordnung zur Änderung der HSOG-DVO vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 326) dem Regierungspräsidium Darmstadt als allgemeine Ordnungsbehörde landesweit zugewiesen worden.

Redaktionelle Anpassungen

Bei den sonstigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Änderungen des HSOG im Jahr 2018

Im Jahr 2018 erfolgten durch insgesamt drei Gesetze umfangreiche Änderungen des HSOG. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgestellt, dass Vorschriften des HSOG mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Das erste Gesetz, das am 25. Mai 2018 in Kraft trat, befasst sich mit der Umsetzung der EU-Datenschutzreform in hessisches Recht.4Hessisches Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechtes an die Verordnung (EU) Nr. 2016/680, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)

Durch Art. 18 Nummer 1 bis 24 dieses Gesetzes sind einige Vorschriften in das HSOG eingefügt, etliche Vorschriften des HSOG neu gefasst und andere geändert worden. Die Einfügungen, Neufassungen und Änderungen dienen neben der Umsetzung der EU-Datenschutzreform in das bereichsspezifische Datenschutzrecht des HSOG auch der Berücksichtigung der Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016.5Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2016 -1 BvR 966/09; 1 BvR 1149/09- das sich mit Regelungen des Bundeskriminalamtsgesetzes befasst.

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Regelungen:

Geltungsbereich

In einem neuen § 3 Abs. 4 HSOG ist die ergänzende Anwendung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes —HDSIG –6 Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) bildet den Art. 1 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechtes an die Verordnung (EU) Nr. 2016/680, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) sowie die vorrangige Geltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung7Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) festgelegt worden.

Datenerhebungen

Durch Änderungen des § 13 HSOG ist die Unterscheidung verschiedener Kategorien berücksichtigt, bei der Einwilligung für eine Datenerhebung eine echte Wahlfreiheit gewährleistet sowie eine Hinweispflicht in Bezug auf die Freiwilligkeit geregelt worden.

Es ist ein § 17a HSOG eingefügt worden, der der Landesregierung Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit insbesondere über verdeckte Maßnahmen auferlegt.

Datenweiterverarbeitungen

Durch eine Neufassung des § 20 HSOG wird gewährleistet, dass bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten die Zweckbindung und der Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung beachtet werden.

In einem eingefügten § 20a HSOG ist die Verpflichtung aufgenommen worden, bei Speicherungen in polizeilichen Informationssystemen als Kennzeichnungen bezeichnete Zusatzinformationen, wie zum Beispiel des Mittels der Datenerhebung, vorzunehmen.

Eine weitere Einfügung, der § 20b HSOG, trifft Regelungen zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung.

Datenübermittlungen

§ 21 HSOG, der die allgemeinen Regelungen der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält, ist neu gefasst worden. Darin wird bestimmt, dass die Zweckbindung und der Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung auch bei Datenübermittlungen zu beachten sind. Zudem werden besondere Übermittlungsverbote aufgestellt, die zum Beispiel in Fällen der Besorgnis der Verletzung von elementaren Rechtsgrundsätzen und Menschenrechten gelten.

Diese allgemeinen Regelungen finden auch im geänderten § 22 HSOG, der sich mit der Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich und im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten befasst, sowie im neugefassten § 23 HSOG, der die Datenübermittlung im internationalen Bereich regelt, Anwendung.

Sonstige, die Datenverarbeitung betreffende Änderungen

§ 27 ist neu gefasst worden. Er regelt nunmehr die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu den in § 40 HDSIG genannten Zwecken sowie Verwertungsverbote. Bei den in § 40 HDSIG genannten Zwecken handelt es sich um die Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Die in § 27 getroffenen Regelungen werden durch die Einfügung eines § 27a HSOG ergänzt und befassen sich mit der Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten zu anderen als den in § 40 HDSIG genannten Zwecken.

In dem neu gefassten § 28 HSOG wird zur Gewährleistung einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle bestimmt, dass verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen, wie zum Beispiel Telekommunikationsüberwachungen nach § 15a HSOG, zu protokollieren sind.

Eine Neufassung hat auch § 29 HSOG erhalten. Darin wird geregelt, in welcher Weise und in welchem Umfang eine Person Informationen, Benachrichtigungen und Auskünfte über Daten erhält, die zu ihrer Person verarbeitet worden sind.

In einer weiteren eingefügten Vorschrift, dem § 29a HSOG, werden besondere Kontrollen des Hessischen Datenschutzbeauftragten geregelt. Sie betreffen zusätzliche Protokollierungen verdeckter und eingriffsintensiver Maßnahmen sowie Datenübermittlungen im internationalen Bereich.

Das zweite Gesetz des Jahres 2018 trat am 04. Juli 2018 in Kraft und enthält eine Reform des hessischen Verfassungsschutzes.8Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)

Durch Art. 3 Nummer 1 bis 18 dieses Gesetzes ist das HSOG vielfach geändert worden. Neben der weiteren Umsetzung von Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 sind zusätzliche Befugnisse geschaffen worden.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Datenerhebungen

In § 13 HSOG ist in Abs. 3 bestimmt worden, bei welchen Straftaten es sich um terroristische Straftaten handelt.

Die in § 13a HSOG geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen ist ergänzt worden und erfasst jetzt in Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 auch Personen, die beratend oder unterstützend für eine Behörde oder öffentliche Stelle tätig sein sollen.

Die in § 13b HSOG geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Bereichs bei Personen ist ebenfalls ergänzt worden. Eine Überprüfung kann nach Abs. 1 Satz 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen nunmehr auch ohne Antrag, also von Amts wegen, erfolgen.

Die in § 14 HSOG geregelte Videoüberwachung ist umgestaltet worden. Insbesondere wird die offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte nach Abs. 3, die bisher nur den Polizeibehörden zustand, nunmehr auch den Gefahrenabwehrbehörden erlaubt. Die in Abs. 6 geregelte Video- und Tonüberwachung zur Eigensicherung ist um die Möglichkeit der kurzfristigen technischen Erfassung, des so genannten Pre-Recordings, ergänzt worden.

Die in § 15 HSOG enthaltene Befugnis zur Observation und dem Einsatz technischer Mittel ist umfassend geändert worden. Der Begriff der längerfristigen Observation ist eingeführt und entsprechend dem Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG) definiert worden. Die Eingriffsschwellen, der Kreis der von den Maßnahmen betroffenen Personen, die geschützten Rechtsgüter, der erhöhte Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, insbesondere bei der Wohnraumüberwachung, und die Richtervorbehalte sind entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet worden und entsprechen weitgehend den Regelungen im BKAG.

In der Befugnisnorm zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des § 15a HSOG sind die Eingriffsschwellen und der Kreis der geschützten Rechtsgüter an den neuen § 15c HSOG angepasst worden. Zudem sind auch Nutzungsdaten und Bestandsdaten nach dem Telemediengesetz in die Vorschrift einbezogen worden. Im Hinblick auf die Anknüpfung an die Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 HSOG, den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Richtervorbehalte ist eine Verweisung auf § 15 erfolgt.

In § 15b, in dem die so genannte Quellen-TKÜ geregelt ist, ist im Hinblick auf tatbestandliche Voraussetzungen eine Verweisung auf § 15a Abs. 1 vorgenommen worden. Die erforderlichen technischen Vorkehrungen orientieren sich an § 49 BKAG. Im Hinblick auf die Anknüpfung an die Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 HSOG, den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie die Richtervorbehalte ist eine Verweisung auf § 15 erfolgt.

Eine zusätzliche Befugnis ist durch die Einfügung eines § 15c HSOG geschaffen worden. Er enthält die Regelung der so genannten Online-Durchsuchung. Die Vorschrift, die sich an § 31c POG Rheinland-Pfalz und an § 49 BKAG orientiert, erlaubt es den Polizeibehörden, Daten aus informationstechnischen Systemen zu erheben, wenn die Telekommunikation bereits abgeschlossen ist. Die Eingriffsschwellen sind hoch. Es muss eine dringende Gefahr für die aufgeführten überragend wichtigen Rechtsgüter bestehen. Gegen eine in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HSOG aufgeführte Person ist die Maßnahme erlaubt, wenn sie zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist. Im Hinblick auf die Anknüpfung an die Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 HSOG, den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie die Richtervorbehalte ist eine Verweisung auf § 15 erfolgt.

In § 16 HSOG, der die Befugnis zum Einsatz von V-Personen und verdeckt ermittelnden Personen enthält, ist im Hinblick auf den Kreis der geschützten Rechtsgüter und die tatbestandliche Ausgestaltung eine Anpassung an § 15 erfolgt. Zudem ist eine Anknüpfung an die Auskunftspflicht des § 12 Abs. 2 HSOG vorgenommen und der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung intensiviert worden.

Hinweis: Die oben aufgeführten Änderungen werden in dem im Boorberg-Verlag erschienenen Kommentar des Verfassers: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 13. Auflage 2020, ausführlich kommentiert.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

 

Dirk Fredrich

Ministerialrat a.D. Dirk Fredrich, vormals Referatsleiter im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport
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  • 1
    Gesetz zur Regelung der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 04. 05. 2017 (GVBl. S. 66)
  • 2
    Das Hessische Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten -Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz-PsychKHG bildet den Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 04. 05. 2017 (GVBl. S. 66)
  • 3
    Die Kampfmittelbeseitigung ist eine hoheitliche Maßnahme. Sie ist durch die Vierte Verordnung zur Änderung der HSOG-DVO vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 326) dem Regierungspräsidium Darmstadt als allgemeine Ordnungsbehörde landesweit zugewiesen worden.
  • 4
    Hessisches Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechtes an die Verordnung (EU) Nr. 2016/680, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)
  • 5
    Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2016 -1 BvR 966/09; 1 BvR 1149/09- das sich mit Regelungen des Bundeskriminalamtsgesetzes befasst.
  • 6
    Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) bildet den Art. 1 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechtes an die Verordnung (EU) Nr. 2016/680, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)
  • 7
    Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72)
  • 8
    Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)
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