28.08.2023

Tätigwerden der Polizei für andere Behörden

Erläuterung von Rechtsbegriffen

Tätigwerden der Polizei für andere Behörden

Erläuterung von Rechtsbegriffen

Ein Beitrag aus »Deutsches Polizeiblatt« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Deutsches Polizeiblatt« | © emmi - Fotolia / RBV

Der Beitrag gibt einen Überblick, inwieweit die Polizeien der Länder und des Bundes im Interesse einer zeitlich lückenlosen und flächendeckenden Gewährleistung der Inneren Sicherheit in Aufgabenbereichen der an sich zuständigen Fach- bzw. Ordnungsbehörden tätig werden können. Er erläutert die Vielzahl von Möglichkeiten, die den Polizeibeamten ermöglichen, auf solche Lebenssachverhalte zu reagieren.

Grundsatz der polizeilichen Allzuständigkeit

Die bloße Vorstellung, die Tätigkeit der Polizei sei auf die üblichen Bürostunden der restlichen Verwaltung bzw. der Justiz beschränkt, löst Entsetzen aus. Selbstverständlich ist die Polizei landes- und bundesweit zu allen Zeiten und von überall aus erreichbar – und sei es über die kostenfreie bundeseinheitliche Notrufnummer 110.

Zeitliche Komponenten bestimmen das Handeln der Polizei in vielfacher Hinsicht. Die zeitliche Zuständigkeit der Polizei ist ein Faktor, der allgemeine Rechtsgrundsätze ebenso betrifft wie Parallelzuständigkeiten zwischen Fachbehörden, Ordnungsbehörden und Polizei. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Effektivität der Gefahrenabwehr sind maßgebliche Eckpunkte zur Bestimmung rechtssicheren Handelns.1Vgl. Ebert, Die zeitliche Zuständigkeit der Polizei – Ein Beitrag zur Subsidiaritätsdiskussion, Die Polizei 2019, 69 ff.


Die polizeiliche Allzuständigkeit ist ein unumstößlicher und althergebrachter Grundsatz des materiellen Polizeirechts sowie der Verwaltungspraxis. Er gründet in der Überlegung, dass der Staat sowohl Garant der Inneren Sicherheit im Allgemeinen, als auch explizit des Rechtsgüterschutzes in konkreten Gefährdungssituationen ist.2Vgl. etwa Weidemann, Pflicht zur Sicherheit, Berlin 2019, S. 128 ff., 594 ff.

Sicherheit überall und rund um die Uhr gewährleistet letztlich allein die Polizei. Sie ist die einzige Verwaltungseinheit, die ihre eigenen Aufgaben flächendeckend und zeitunabhängig erfüllt. Neben dieser gesetzlich geregelten Pflicht der eigenen Aufgabenwahrnehmung wird die Polizei vielfach im Aufgabenkreis anderer Behörden tätig.3Vgl. zu den Einzelheiten die Polizeigesetze der Länder und des Bundes.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Eine spezielle Form dieser Tätigkeit besteht in der Zusammenarbeit der Polizei mit anderen Behörden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zusammenarbeit ist grundsätzlich weder gesetzlich noch in Dienstvorschriften definiert. Er wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Unter Zusammenarbeit im hier verwendeten Sinn ist das Bemühen mehrerer Behörden zu verstehen, mit vereinten Anstrengungen einen gemeinsamen Auftrag zu erfüllen, ohne einer gemeinsamen Führung unterstellt zu sein. Die unterschiedlichen Formen der Zusammenarbeit lassen sich in folgende unterschiedliche Fallgruppen einteilen:4Vgl. Ebert, Formen polizeilicher Zusammenarbeit, Polizei in Thüringen 1/1997, S. 8.

Ausführung von Weisungen

Soweit die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung („Ermittlungspersonen“) tätig wird, unterliegt sie deren Weisungen.5Vgl. § 152 GVG i. V. m. der jeweils einschlägigen Landesverordnung. Für Bundesbeamte gelten gesetzliche Sonderregelungen, z. B. § 12 Abs. 5 BPolG. Weisungsrechte gegenüber der Polizei können aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen auch den Ordnungsbehörden zustehen; ihre Maßnahmen können sogar Vorrang gegenüber Maßnahmen der Polizei haben.6Vgl. § 3 ThürOBG, § 10 ThürPOG. Schließlich kann die Bundesregierung im Falle des inneren Notstandes u. a. Polizeien der Länder ihren Weisungen unterstellen.7Art. 91 Abs. 2 GG.

Gesetzliche Aufgabenzuweisung

Vielfach wird die Polizei anstelle anderer Behörden tätig, wenn diesen die Abwehr einer Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Derartige unaufschiebbare Fälle kommen typischerweise außerhalb der regulären Dienstzeiten anderer, eigentlich sogar primär zuständiger Behörden vor. Das Landespolizeirecht weist der Polizei einen riesigen Katalog von Aufgaben zu, „die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind“.8Vgl. z. B. § 2 Abs. 4 ThürPAG. Eine vollständige Aufzählung der zugewiesenen Aufgaben ist an dieser Stelle nicht möglich. Vgl. insoweit Ebert/Seel/ Joel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, Kommentar, 8. Aufl., Wiesbaden 2019, § 2 Rn. 34 ff. Beispielhaft seien genannt:

  • Zahlreiche Befugnisse im Aufenthaltsrecht,
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Erteilung von Verwarnungen,9Vgl. §§ 53, 57 Abs. 2 OWiG.
  • vielfältige Formen von Freiheitsentziehungen und -beschränkungen,10Vgl. im Einzelnen Ebert, Grundlagen und Maßnahmen der Freiheitsentziehung, apf 2019, 243 ff., 276 ff., 305 ff., 2020, 9 ff., 45 ff., 77 ff.
  • Maßnahmen des Jugendschutzes,11Vgl. § 8 JuSchG iV.m. den einschlägigen Landesvorschriften.
  • behördliche Behandlung von Fundanzeigen und Fundsachen,12Diese Aufgabe wurzelt in der gesetzlichen Verpflichtung der Polizei zum Schutz privater Rechte, vgl. Ebert, Fundrecht in der Praxis, 3. Aufl., Hürth 2020, S. 43 f.
  • Maßnahmen im Straßenverkehr,13Vgl. §§ 36, 44 Abs. 2 StVO.
  • Begleitung von Schwertransporten,14Vgl. Müller, Problemfall „Deutsche Sprache“ als Voraussetzung bei Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte, Die Polizei 2022, 320 ff.; weshalb diese polizeifremde Aufgabe nicht dauerhaft Private übernehmen können, bleibt unklar.
  • Aufgaben in der Verkehrserziehung.15Vgl. § 48 StVO, wobei prinzipiell die Straßenverkehrsbehörden zuständig sind, nicht die Polizei; vgl. auch Müller, in: Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, Kommentar, 3. Aufl., Köln 2017, § 48 Rn. 22.

Amts- und Vollzugshilfe

Wie alle übrigen Behörden sind auch die Dienststellen der Polizei verpflichtet, Amtshilfe zu leisten.16Vgl. Art. 35 GG; vgl. auch Borsdorff/Kastner, Definitionskalender polizeiliches Einsatzrecht, 5. Aufl., Lübeck 2022, S. 34. Die Grundsätze der Amtshilfe (Voraussetzungen, Grenzen, Behördenauswahl, Durchführung, Kosten) sind im Verwaltungsverfahrensrecht festgelegt.17Vgl. §§ 5 bis 8 VwVfG. Polizeiliche Amtshilfe erschöpft sich nicht im Erteilen von Auskünften, in der Befragung oder Vernehmung von Personen für andere Behörden (Ermittlungshilfe), in der Übermittlung von Informationen (z. B. an Verfassungsschutzbehörden) oder in der Vor- bzw. Zuführung von Personen, z. B. Zeugen, zu Gerichtsprozessen. Sie weist vielmehr mehrere besondere Formen auf, etwa die Justizhilfe, d. h. die Unterstützung von Gerichtsvorsitzenden bei der Sitzungspolizei oder die Schutzgewährung für Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.18Vgl. §§ 176 ff. GVG. Eine gesetzlich besonders geregelte Form der Amtshilfe stellt die Vollzugshilfe dar.19Vgl. bspw. §§ 48 bis 50 ThürPAG. Ihrer können sich andere Behörden bedienen, wenn sie unmittelbaren Zwang anwenden müssen, jedoch nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen können,20Beispielhaft sei die Zwangsräumung der von „Aktivisten“ besetzten Gebäude in der Gemeinde Lützerath auf dem Gelände der RWE erwähnt, die damit dort den Kohleabbau verhindern wollten. Die zuständige Bergbaubehörde hatte die Polizei um Vollzugshilfe ersucht, weil sie selbst nicht über die erforderlichen Zwangsmittel verfügte, vgl. Die Welt vom 25.11.2022, S. 4 und vom 30.11.2022, S. 4. bspw. wenn eine Behörde ihr Hausrecht nicht ohne polizeiliche Hilfe schützen kann.21Vgl. hierzu Ebert, wissenstest – Allgemeines Verwaltungsrecht mit Privatrecht, apf 2022, 48 ff.

Organleihe

Größere Lagen können bisweilen die Unterstützung der Polizeien eines oder mehrerer Länder durch Kräfte anderer Länder oder der Bundespolizei erfordern. Im Unterschied zur Amtshilfe, bei der ersuchende und ersuchte Behörden für ihre jeweiligen Maßnahmen selbst verantwortlich bleiben und nach Maßgabe des für sie jeweils geltenden Rechts zu handeln haben, werden bei der Organleihe landes- oder bundesfremde Polizeikräfte vorübergehend in die zuständige Polizei integriert. Sie unterstehen den Weisungen der verantwortlichen Einsatzleitung und wenden ausschließlich das Recht des hilfsbedürftigen Trägers an. Ihre Maßnahmen gelten deshalb auch als Maßnahmen der unterstützten Polizei.22Vgl. zu Einzelheiten Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, Bundespolizeigesetz, 6. Aufl., Stuttgart 2019, § 9 Rn. 1 (Unterstützung anderer Bundesbehörden), § 10 Rn. 3 (Unterstützung des Bundesamts für Verfassungsschutz), § 11 Rn. 1 (Unterstützung eines Landes); vgl. auch bspw. § 12 ThürPOG.

Eilkompetenzen

Polizeien anderer Länder und des Bundes können in Anwendung des Rechts eines Landes auch anstelle von dessen Polizei handeln, wenn sie von Eilkompetenzen Gebrauch machen. Für die Strafverfolgung lässt § 167 GVG die sog. Nacheile zur Verfolgung eines Flüchtigen auch auf dem Gebiet eines anderen deutschen Landes zu.23Vgl. zu Einzelheiten Drewes u. a., § 58 Rn. 18. Auch das Landespolizeirecht regelt Fälle, in denen Polizeikräfte anderer Länder und des Bundes außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs einschreiten können.

Dazu zählen auch Fälle, in denen Polizeibeamte aufgrund eines eigenen Entschlusses und ohne die eigentlich erforderliche vorherige Zustimmung seitens des betroffenen Landes Amtshandlungen vornehmen. Bedeutsam scheint hierbei, dass sich Polizeibeamte zwar nicht stets im Dienst befinden, dass sie sich aber jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen spontan in den Dienst versetzen können und hoheitlich tätig werden dürfen.24Vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.09.1991 – 2 L 38/89; OLG Hamm, NPA 515, StPO § 163b Bl. 2; Ebert, Selbständiges Einschreiten von Polizeivollzugsbeamten des Bundes in Wahrnehmung von Eilkompetenzen nach Landespolizeirecht, Die Polizei 1987, 318 ff. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob sich der Beamte in einer solchen Situation ausdrücklich zu erkennen gibt25Zur Ausweispflicht vgl. etwa § 6 ThürPAG. bzw. seine dienstliche Eigenschaft wenigstens durch schlüssiges Verhalten zutage tritt.26Vgl. Ebert u. a., § 1 Rn. 7.

Hilfeleistungen

Grundsätzlich sind öffentliche und privat organisierte Hilfsorganisationen, wie z. B. die Feuerwehren, die Rettungsdienste oder das Technische Hilfswerk zur Rettung verletzter Personen und zur Beistandleistung für Verletzte und Hilflose berufen.27Vgl. Ebert u. a., § 2 Rn. 25 ff.; vgl. auch § 1a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 THWG. Das Polizeirecht enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung der Polizei zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei gemeiner Gefahr und Not. Lediglich im Recht über den unmittelbaren Zwang ist eine Hilfeleistungspflicht gegenüber Personen festgelegt, die durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs Verletzungen erlitten haben.28Vgl. bspw. § 61 ThürPAG. Ebenso wie grundsätzlich jedem anderen Bürger29Vgl. die Strafvorschrift des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung); vgl. auch Prütting, Ersthelfer im Fokus des Haftungsrechts, NJW 2022, 3465 ff. obliegt auch der Polizei die Pflicht zu Hilfeleistung und Beistand gegenüber Verletzten – zumindest soweit wie den handelnden Beamten die sach- und fachgerechte Ausübung von Rettungsmaßnahmen zuzumuten ist.30Vgl. LG Augsburg, Urt. v. 27.11.2017 – 34 O 1568/17; Ebert u. a., § 2 Rn. 21 ff.; für die Bundespolizei vgl. die BPolKatHiVwV vom 04.09.2012, GMBl. S. 899. Zumindest lässt sich eine entsprechende Pflicht aus der polizeirechtlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr herleiten.

Sofern Polizeihubschrauber als Rettungshubschrauber ausgerüstet sind, die luftrechtlichen Vorgaben erfüllt sind (z. B. ausreichende Sichtbedingungen) und das erforderliche Fachpersonal vorhanden ist, kann der Polizei die Rettung verunglückter oder lebensgefährlich verletzter oder erkrankter Menschen als eigene (gesetzliche) Aufgabe der Gefahrenabwehr im Wege der Luftrettung nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz obliegen. Diese Feststellung gilt entsprechend für die Rettung unverletzter bzw. nicht lebensbedrohlich verletzter Menschen aus misslichen Lagen, z. B. bei einer Hochwassersituation.31Vgl. Ebert, Lebensrettung in Deutschland – System und Funktionsweisen, Die Polizei 2016, 115 ff. Haben andere zuständige Behörden – wie insbesondere Ordnungsbehörden – die polizeiliche Hilfe angefordert, liegt keine Amtshilfe vor; insoweit fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil die Ordnungsbehörden selbst, unmittelbar und vorrangig für die Gefahrenabwehr zuständig sind. Auch die Leichenbergung und vorübergehende -bewachung kann eine primär der Polizei gesetzlich zugewiesene Aufgabe sein.32Vgl. etwa § 2 Abs. 4 ThürPAG i. V. m. § 159 StPO; vgl. zu diesem Themenkreis insgesamt Ebert, Polizeihubschrauber im Rettungs- und Bergungseinsatz, Die Polizei 2018, 234 ff.

Fazit

Eine zeitlich lückenlose und flächendeckende Gewährleistung der Inneren Sicherheit ist nur gewährleistet, weil die Polizeien der Länder und des Bundes auf vielfältige Weise in Aufgabenbereichen der an sich zuständigen Fach- bzw. Ordnungsbehörden tätig werden können. Das geltende Recht hält eine Vielzahl von Möglichkeiten bereit, damit die handelnden Polizeibeamten auf solche Lebenssachverhalte reagieren und die entsprechenden Fallkonstellationen rechtssicher bestehen können.

 

Entnommen aus dem Deutschen Polizeiblatt 3/2023, S. 1.

Ministerialrat Dr. Dr. Frank Ebert

Ministerialrat a.D. Dr. Dr. Frank Ebert

Leiter des Thüringer Prüfungsamts a.D., Erfurt
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  • 1
    Vgl. Ebert, Die zeitliche Zuständigkeit der Polizei – Ein Beitrag zur Subsidiaritätsdiskussion, Die Polizei 2019, 69 ff.
  • 2
    Vgl. etwa Weidemann, Pflicht zur Sicherheit, Berlin 2019, S. 128 ff., 594 ff.
  • 3
    Vgl. zu den Einzelheiten die Polizeigesetze der Länder und des Bundes.
  • 4
    Vgl. Ebert, Formen polizeilicher Zusammenarbeit, Polizei in Thüringen 1/1997, S. 8.
  • 5
    Vgl. § 152 GVG i. V. m. der jeweils einschlägigen Landesverordnung. Für Bundesbeamte gelten gesetzliche Sonderregelungen, z. B. § 12 Abs. 5 BPolG.
  • 6
    Vgl. § 3 ThürOBG, § 10 ThürPOG.
  • 7
    Art. 91 Abs. 2 GG.
  • 8
    Vgl. z. B. § 2 Abs. 4 ThürPAG. Eine vollständige Aufzählung der zugewiesenen Aufgaben ist an dieser Stelle nicht möglich. Vgl. insoweit Ebert/Seel/ Joel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, Kommentar, 8. Aufl., Wiesbaden 2019, § 2 Rn. 34 ff.
  • 9
    Vgl. §§ 53, 57 Abs. 2 OWiG.
  • 10
    Vgl. im Einzelnen Ebert, Grundlagen und Maßnahmen der Freiheitsentziehung, apf 2019, 243 ff., 276 ff., 305 ff., 2020, 9 ff., 45 ff., 77 ff.
  • 11
    Vgl. § 8 JuSchG iV.m. den einschlägigen Landesvorschriften.
  • 12
    Diese Aufgabe wurzelt in der gesetzlichen Verpflichtung der Polizei zum Schutz privater Rechte, vgl. Ebert, Fundrecht in der Praxis, 3. Aufl., Hürth 2020, S. 43 f.
  • 13
    Vgl. §§ 36, 44 Abs. 2 StVO.
  • 14
    Vgl. Müller, Problemfall „Deutsche Sprache“ als Voraussetzung bei Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte, Die Polizei 2022, 320 ff.; weshalb diese polizeifremde Aufgabe nicht dauerhaft Private übernehmen können, bleibt unklar.
  • 15
    Vgl. § 48 StVO, wobei prinzipiell die Straßenverkehrsbehörden zuständig sind, nicht die Polizei; vgl. auch Müller, in: Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, Kommentar, 3. Aufl., Köln 2017, § 48 Rn. 22.
  • 16
    Vgl. Art. 35 GG; vgl. auch Borsdorff/Kastner, Definitionskalender polizeiliches Einsatzrecht, 5. Aufl., Lübeck 2022, S. 34.
  • 17
    Vgl. §§ 5 bis 8 VwVfG.
  • 18
    Vgl. §§ 176 ff. GVG.
  • 19
    Vgl. bspw. §§ 48 bis 50 ThürPAG.
  • 20
    Beispielhaft sei die Zwangsräumung der von „Aktivisten“ besetzten Gebäude in der Gemeinde Lützerath auf dem Gelände der RWE erwähnt, die damit dort den Kohleabbau verhindern wollten. Die zuständige Bergbaubehörde hatte die Polizei um Vollzugshilfe ersucht, weil sie selbst nicht über die erforderlichen Zwangsmittel verfügte, vgl. Die Welt vom 25.11.2022, S. 4 und vom 30.11.2022, S. 4.
  • 21
    Vgl. hierzu Ebert, wissenstest – Allgemeines Verwaltungsrecht mit Privatrecht, apf 2022, 48 ff.
  • 22
    Vgl. zu Einzelheiten Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, Bundespolizeigesetz, 6. Aufl., Stuttgart 2019, § 9 Rn. 1 (Unterstützung anderer Bundesbehörden), § 10 Rn. 3 (Unterstützung des Bundesamts für Verfassungsschutz), § 11 Rn. 1 (Unterstützung eines Landes); vgl. auch bspw. § 12 ThürPOG.
  • 23
    Vgl. zu Einzelheiten Drewes u. a., § 58 Rn. 18.
  • 24
    Vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.09.1991 – 2 L 38/89; OLG Hamm, NPA 515, StPO § 163b Bl. 2; Ebert, Selbständiges Einschreiten von Polizeivollzugsbeamten des Bundes in Wahrnehmung von Eilkompetenzen nach Landespolizeirecht, Die Polizei 1987, 318 ff.
  • 25
    Zur Ausweispflicht vgl. etwa § 6 ThürPAG.
  • 26
    Vgl. Ebert u. a., § 1 Rn. 7.
  • 27
    Vgl. Ebert u. a., § 2 Rn. 25 ff.; vgl. auch § 1a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 THWG.
  • 28
    Vgl. bspw. § 61 ThürPAG.
  • 29
    Vgl. die Strafvorschrift des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung); vgl. auch Prütting, Ersthelfer im Fokus des Haftungsrechts, NJW 2022, 3465 ff.
  • 30
    Vgl. LG Augsburg, Urt. v. 27.11.2017 – 34 O 1568/17; Ebert u. a., § 2 Rn. 21 ff.; für die Bundespolizei vgl. die BPolKatHiVwV vom 04.09.2012, GMBl. S. 899.
  • 31
    Vgl. Ebert, Lebensrettung in Deutschland – System und Funktionsweisen, Die Polizei 2016, 115 ff.
  • 32
    Vgl. etwa § 2 Abs. 4 ThürPAG i. V. m. § 159 StPO; vgl. zu diesem Themenkreis insgesamt Ebert, Polizeihubschrauber im Rettungs- und Bergungseinsatz, Die Polizei 2018, 234 ff.
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