18.08.2023

Gemeinsame Zentren der deutschen Sicherheitsbehörden

Informationsaustausch für eine vernetzte Sicherheit

Gemeinsame Zentren der deutschen Sicherheitsbehörden

Informationsaustausch für eine vernetzte Sicherheit

Weiße Würfel mit Hauspiktogramm, blauer Untergrund, mit Netzmuster
Ziel der Inneren Sicherheit ist die Sicherheit der Bürger vor Terror, Gewalt und Verbrechen sowie der Schutz der Verfassung. | © Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

Dieser Beitrag stellt vor dem Hintergrund der vernetzten Sicherheit und der Annäherung der Äußeren und Inneren Sicherheit die gemeinsamen Zentren der deutschen Sicherheitsbehörden vor. Zu Beginn wird kurz der Hintergrund des Trennungsgebots erläutert.

Einleitung

Innere Sicherheit ist der Schutz des Staates und der Gesellschaft vor Kriminalität, Extremismus, Terrorismus und damit verbundenen Bedrohungen. Dafür sind die Bundesregierung und Landesregierungen, ihre Minister und die Sicherheitsbehörden verantwortlich. Sicherheit für die Bürger zu gewährleisten ist eine Kernfunktion des Staates. Spätestens seit dem 11.09.2001 wird eine Überschneidung der Bereiche Innere und Äußere Sicherheit konstatiert.

Nach Angaben der aktuellen Bundesregierung ist das Ziel der Inneren Sicherheit die Sicherheit der Bürger vor Terror, Gewalt und Verbrechen sowie der Schutz der Verfassung. Ein Schwerpunkt der Arbeit sei der Kampf gegen Extremismus. Das erfordere auch Vorbeugung und Aufklärung. Hier gilt das strategische, sicherheitspolitische Prinzip der vernetzten Sicherheit (comprehensive approach). Sprich: Die über 40 deutschen Sicherheitsbehörden müssen trotz unterschiedlicher Aufgaben und rechtlicher Befugnisse (Nachrichtendienste, Polizei, Militär) höchst effektiv und eng kooperieren.


Hierzu dienen die gemeinsamen Zentren der deutschen Sicherheitsbehörden. Einführend wird zunächst der rechtliche Hintergrund dieser Zentren, vor allem das Trennungsgebot, erläutert. Danach werden die gemeinsamen Zentren in alphabetischer Reihenfolge (GASIM, GETZ, GIZ, GTAZ) dargestellt.

Der rechtliche Hintergrund – das Trennungsgebot

Durch das Trennungsgebot wird eine organisatorische und befugnisrechtliche Trennung von Verfassungsschutz und Polizei vorgegeben. Eine solche Trennung verbietet jedoch nicht generell den Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei. Denn dieser ist nach Angaben der Verfassungsschutzbehörden notwendig, um trotz der Trennung effektiv arbeiten zu können.1https://www.verfassungsschutz.bayern.de/uebe runs/service/glossar/trennungsgebot/index.html (19.02.2023); Goertz, S. (2022): Innere Sicherheit von A bis Z. Trennungsgebot, S. 428–431.

Nur durch eine Vernetzung von Nachrichtendiensten und Polizeien ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren. Der Austausch von Daten zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei für ein mögliches operatives Tätigwerden muss grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, wenn hierdurch die Polizei an Erkenntnisse gelangt, die sie selbst nicht hätte erheben dürfen (informationelles Trennungsprinzip).2https://www.verfassungsschutz.bayern.de/uebe runs/service/glossar/trennungsgebot/index.html (19.02.2023); Goertz, S. (2022): Innere Sicherheit von A bis Z. Trennungsgebot, S. 428–431.

Der Ursprung des Trennungsgebots liegt im sog. Polizeibrief der Militärgouverneure der westlichen Besatzungszonen an den Parlamentarischen Rat vom 14.04.1949, der die Einrichtung eines eigenständigen Inlandsnachrichtendienstes auf Bundesebene gestattete, ihm jedoch etwaige Exekutivbefugnisse versagte.3Vgl. Haynes, P. (2017): Das Trennungsgebot als zeitgemäßes Prinzip der Sicherheitspolitik des 21. Jahrhunderts? Herausforderung für die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten. In: Kriminalistik 8–9/2017, S. 560. Das Ziel lag und liegt in der Verhinderung der Herausbildung einer staatlichen Übermacht oder eines möglicherweise aus ihr resultierenden Machtmissbrauchs, wie er in der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und im Ministerium für Staatssicherheit vorzufinden war.4Vgl. Haynes, P. (2017): Das Trennungsgebot als zeitgemäßes Prinzip der Sicherheitspolitik des 21. Jahrhunderts? Herausforderung für die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten. In: Kriminalistik 8–9/2017, S. 560.

Nach allgemeiner Auffassung bezeichnet das Trennungsgebot das Verhältnis zwischen Polizei und Nachrichtendiensten, das durch eine organisatorische und befugnisrechtliche Trennung geprägt ist und darüber hinaus informationelle Aspekte beinhaltet.5Vgl. Goertz, S. (2019): Terrorismusabwehr. Zur aktuellen Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus in Deutschland und Europa. 2. Auflage. Wiesbaden, S. 117. Das auch als Angliederungsverbot bezeichnete Regulativ untersagt eine organisatorische Angliederung von nachrichtendienstlichen Stellen an Polizeibehörden, von Polizeidienststellen an nachrichtendienstliche Behörden sowie die Zusammenfassung beider Institutionen zu einer gemeinsamen Sicherheitsbehörde zu einer organisatorischen Einheit.

Darüber hinaus verbietet es die personelle Verflechtung von Polizei und Nachrichtendiensten, sodass eine Person nicht zugleich Mitarbeiter einer Polizei- und einer Verfassungsschutzbehörde sein darf (Haynes 2017, S. 560). Diese organisatorische Trennung ist einfachgesetzlich in zahlreichen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene normiert. Zum Beispiel in § 2 Abs. 1 S. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz, § 1 Abs. 1 Satz 2 BND Gesetz, § 1 Abs. 4 MAD Gesetz, § 2 Abs. 1 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin, § 2 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern, § 2 Abs. 1 S. 2 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.6Vgl. Goertz, S. (2019): Terrorismusabwehr. Zur aktuellen Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus in Deutschland und Europa. 2. Auflage. Wiesbaden, S. 117. Der letzte, dem Trennungsgebot zuzurechnende Aspekt behandelt die stark umstrittene informationelle Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten.

Das auch als „informationelle Trennung“ bezeichnete Element behandelt den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten. Dem Wortlaut des oben angesprochenen Polizeibriefs lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit ein Austausch möglich ist. In der wissenschaftlichen Literatur dazu finden sich verschiedene Ansichten. Einerseits wird angenommen, die Wirkung des Trennungsgebots beziehe sich lediglich auf die organisatorische Trennung und treffe keine Regelungen zu Informationsbeschaffung und -austausch.7Vgl. Haynes 2017, S. 560.

Auf der anderen Seite entfalte das Trennungsgebot eben gerade auf die informationelle Zusammenarbeit Wirkung, denn ein uneingeschränkter Datenaustausch würde dem Sinn der organisatorischen und befugnisrechtlichen Wirkung zuwiderlaufen und das Gebot somit aushebeln.8Vgl. Goertz 2019, S. 119. Aufgrund der organisatorischen Trennung der Behörden, der sich jedoch überschneidenden Aufgaben und partiell identischen Schutzgüter ist eine Kooperation der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten jedoch unabdingbar.

Für Bereiche, in denen eine Zusammenarbeit aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist, erließ der Gesetzgeber Vorschriften zur Informationsübermittlung und formulierte gar Übermittlungspflichten. So haben bspw. die Verfassungsschutzbehörden gem. §§ 20, 21 Bundesverfassungsschutzgesetz den Staatsanwaltschaften bzw. Polizeibehörden von sich aus die ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist.9Vgl. Haynes 2017, S. 561.

Die rechtliche Qualität des Trennungsgebots, vor allem ein möglicher Verfassungsrang, ist höchst umstritten, im Hinblick auf die sich stetig verändernde Sicherheitsarchitektur für die gesetzgeberische Praxis jedoch von dringender Relevanz. Bei einer Bejahung des Verfassungsrangs müsste der einfache Gesetzgeber bei Änderungen in Sach- und Rechtslage eine Verfassungsänderung unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 79 GG anstrengen. Wird der Verfassungsrang verneint und das Trennungsgebot als einfaches Recht eingeordnet, könnte der Gesetzgeber die Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten einschränken.10Vgl. Haynes 2017, S. 561; Goertz 2019, S. 119– 120.

Nach gründlicher Untersuchung ist zu konstatieren, dass das Trennungsgebot in der Verfassung keinerlei Erwähnung findet. Die vielfach diskutierte verfassungsrechtliche Manifestation des Trennungsgebots bleibt nach Angaben von Haynes haltlos und unbegründet, sodass der Verfassungsrang abzulehnen ist.

[…]

Gemeinsames Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM)

Unerlaubte Einreise und illegaler Aufenthalt werden von den deutschen Behörden bekämpft. In engem Zusammenhang damit steht die Bekämpfung der unerlaubten Beschäftigung, denn die Aussicht auf eine illegale Beschäftigung verstärkt den Anreiz zur illegalen Einreise, so erklärt es das Bundesministerium des Innern.

Das im Mai 2006 eingerichtete Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM) leistet hierzu einen wichtigen Beitrag. Dort werden im Zusammenhang mit der illegalen Migration stehende Erkenntnisse zur allgemeinen und zur Organisierten Kriminalität, insbesondere zur Schleusungskriminalität, zur illegalen Beschäftigung und zum Missbrauch von Sozialleistungen von den beteiligten Behörden und Stellen (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zoll/Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz und auch Auswärtiges Amt) zusammengetragen und ausgewertet.11Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat (2022): Illegale Migration. https://www.bmi. bund.de/DE/themen/migration/illegale-migration/ illegale-migration-node.html (20.02.2023); Goertz 2022, S. 169).

Darüber hinaus sind die Einbindung der zuständigen nationalen Behörden und die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit für den Erfolg von hoher Bedeutung. Das GASIM hat seinen Sitz beim Bundespolizeipräsidium in Potsdam. Bei der Entwicklung der gemeinsamen, europäischen Einwanderungspolitik ist ein wirksames Vorgehen gegen die illegale Einwanderung von entscheidender Bedeutung. Dabei kommt einer effektiven Rückführungspolitik und der Bekämpfung von Schleusungskriminalität und Menschenhandel nach Angaben des Bundesministerium des Innern eine besondere Bedeutung zu (BMI 2022; Goertz 2022).

Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)

Das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) ist die Kommunikationsplattform für Polizei und Nachrichtendienste auf Bundes- und Länderebene zur Bekämpfung des Rechts-, Links- und Ausländerextremismus/-terrorismus sowie der Spionageabwehr einschließlich proliferationsrelevanter Aspekte.12Bundesamt für Verfassungsschutz (2022): Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). https://www.verfassungs schutz.de/DE/verfassungsschutz/auftrag/zusam menarbeit-im-in-und-ausland/getz/getz_node. html (20.02.2023). Es ist nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus entstanden und hat am 15.11.2012 seine Arbeit aufgenommen.

Vorläufer des GETZ war das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus/-terrorismus (GAR), welches im GETZ aufgegangen ist. Das GETZ ist keine eigenständige Behörde, sondern eine Kooperations- und Kommunikationsplattform von folgenden Behörden aus dem Bund und den Bundesländern:

  • Bundeskriminalamt
  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • Bundesnachrichtendienst
  • Bundespolizei
  • Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  • Generalbundesanwalt
  • Generalzolldirektion
  • Europäisches Polizeiamt
  • 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz
  • 16 Landeskriminalämter

Die wesentliche Zielstellung des GETZ ist es, die Fachkompetenz aller beteiligten Behörden zu bündeln und einen möglichst lückenlosen und schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Es hat weder eine eigenständige Leitung noch ein spezielles Gesetz. Vielmehr trifft jede der beteiligten Behörden ihre Maßnahmen in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der für sie geltenden Gesetze.13Bundesamt für Verfassungsschutz (2022): Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). https://www.verfassungs schutz.de/DE/verfassungsschutz/auftrag/zusam menarbeit-im-in-und-ausland/getz/getz_node. html (20.02.2023).

Das GETZ setzt sich aus der Polizeilichen und der Nachrichtendienstlichen Informations- und Analysestelle (PIAS und NIAS) zusammen. Die Federführung obliegt dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Für alle behandelten Phänomenbereiche finden regelmäßig in jeweils unterschiedlichen Intervallen gemeinsame Lagebesprechungen im GETZ statt. Neben diesen Lagebesprechungen bestehen weitere Arbeitsgruppen, die sich z. B. zur vertieften Erörterung tagesaktueller Themen treffen oder ein Thema projektorientiert bearbeiten.

Als Vorteile des GETZ nennt das Bundesamt für Verfassungsschutz kürzere Kommunikationswege, Verbesserungen in der behördenübergreifenden Zusammenarbeit, eine zeitnahe Verdichtung und Bewertung von Informationen, eine gestärkte Analysefähigkeit sowie eine. erleichterte Abstimmung operativer Maßnahmen.14Bundesamt für Verfassungsschutz (2022): Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). https://www.verfassungs schutz.de/DE/verfassungsschutz/auftrag/zusam menarbeit-im-in-und-ausland/getz/getz_node. html (20.02.2023); Goertz 2022, S. 170–171.

[…]

Fazit

Die Gemeinsamen Zentren der deutschen Sicherheitsbehörden wurden und werden immer wieder vor dem Hintergrund des Trennungsgebots und einem angeblich zu starken Staat kritisiert. Die über 20 geplanten islamistischen Anschläge und mehrere geplante rechtsterroristische Anschläge wurden u. a. durch die Analyse und enge Kooperation in diesen Gemeinsamen Zentren verhindert, sodass vor dem Hintergrund der aktuell sehr hohen Bedrohung rechtsterroristischer und islamistischer Attentäter diese Zentren personell, materiell und rechtlich von der Politik stark unterstützt und gefördert werden sollten.

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 3/2023, S. 18

 

Prof. Dr. Stefan Goertz

­Professor für Sicherheitspolitik, Schwerpunkt Extremismus- und Terrorismusforschung, Hochschule des Bundes, Fachbereich Bundespolizei, Lübeck
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  • 1
    https://www.verfassungsschutz.bayern.de/uebe runs/service/glossar/trennungsgebot/index.html (19.02.2023); Goertz, S. (2022): Innere Sicherheit von A bis Z. Trennungsgebot, S. 428–431.
  • 2
    https://www.verfassungsschutz.bayern.de/uebe runs/service/glossar/trennungsgebot/index.html (19.02.2023); Goertz, S. (2022): Innere Sicherheit von A bis Z. Trennungsgebot, S. 428–431.
  • 3
    Vgl. Haynes, P. (2017): Das Trennungsgebot als zeitgemäßes Prinzip der Sicherheitspolitik des 21. Jahrhunderts? Herausforderung für die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten. In: Kriminalistik 8–9/2017, S. 560.
  • 4
    Vgl. Haynes, P. (2017): Das Trennungsgebot als zeitgemäßes Prinzip der Sicherheitspolitik des 21. Jahrhunderts? Herausforderung für die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten. In: Kriminalistik 8–9/2017, S. 560.
  • 5
    Vgl. Goertz, S. (2019): Terrorismusabwehr. Zur aktuellen Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus in Deutschland und Europa. 2. Auflage. Wiesbaden, S. 117.
  • 6
    Vgl. Goertz, S. (2019): Terrorismusabwehr. Zur aktuellen Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus in Deutschland und Europa. 2. Auflage. Wiesbaden, S. 117.
  • 7
    Vgl. Haynes 2017, S. 560.
  • 8
    Vgl. Goertz 2019, S. 119.
  • 9
    Vgl. Haynes 2017, S. 561.
  • 10
    Vgl. Haynes 2017, S. 561; Goertz 2019, S. 119– 120.
  • 11
    Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat (2022): Illegale Migration. https://www.bmi. bund.de/DE/themen/migration/illegale-migration/ illegale-migration-node.html (20.02.2023); Goertz 2022, S. 169).
  • 12
    Bundesamt für Verfassungsschutz (2022): Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). https://www.verfassungs schutz.de/DE/verfassungsschutz/auftrag/zusam menarbeit-im-in-und-ausland/getz/getz_node. html (20.02.2023).
  • 13
    Bundesamt für Verfassungsschutz (2022): Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). https://www.verfassungs schutz.de/DE/verfassungsschutz/auftrag/zusam menarbeit-im-in-und-ausland/getz/getz_node. html (20.02.2023).
  • 14
    Bundesamt für Verfassungsschutz (2022): Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). https://www.verfassungs schutz.de/DE/verfassungsschutz/auftrag/zusam menarbeit-im-in-und-ausland/getz/getz_node. html (20.02.2023); Goertz 2022, S. 170–171.
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